Aktenzeichen Verg 19/19
Leitsatz
Unterliegt der Bieter im Verfahren der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Vergabenachprüfungsantrags hat er regelmäßig gemäß § 78 GWB auch die Kosten des Zwischenverfahrens nach § 169 III GWB analog zu tragen. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Verg 19/19 2020-01-20 Bes OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
I. Der Tenor des Beschlusses vom 20.1.2020 wird in Ziffer II dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 9.7.2019, Az.: RMF-SG21-3194-4-24, wird zurückgewiesen.
II. Der Tenor des Beschlusses vom 20.1.2020 wird in Ziffer II. dahingehend ergänzt, dass die Antragstellerin auch die Kosten des Zwischenverfahrens nach § 169 Abs. 3 GWB analog trägt.
Gründe
I.
Die Berichtigung in Ziffer I. erfolgte nach § 319 Abs. 1 ZPO, da insoweit ein offensichtliches Schreibversehen vorlag.
II.
Die von dem Antragsgegner beantragte Ergänzung des Tenors in Ziffer II. beruht auf § 321 Abs. 1 S.2 Alt.2 ZPO. Ungeachtet, ob die Kosten des Zwischenverfahrens, durch die tenorierte Kostenentscheidung abgedeckt ist, war die Ergänzung zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten vorzunehmen.
Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten des Zwischenverfahren aufzuerlegen, da ihr Antrag mit Beschluss vom 6.9.2019 zurückgewiesen wurde (§§ 175 Abs. 2, 78 GWB).