Aktenzeichen 1 BvR 2983/06
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BSG, 5. Juli 2006, Az: B 12 KR 19/04 R, Urteilvorgehend SG Köln, 7. Juni 2004, Az: S 5 KR 322/03, Urteil
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert
darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bedarf es
einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101,
331 ; 105, 252 ).
3
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung
des Bundessozialgerichts nicht auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr ausdrücklich geweigert, auf diese
Entscheidung einzugehen. Diese fehlende Auseinandersetzung kann auch nicht durch Bezugnahme auf den in Kopie beigefügten Entwurf
der Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt werden, da diese ihrerseits den Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 – 1 BvR 2973/06 -).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.