Aktenzeichen 1 BvR 2856/07
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Verfahrensgang
vorgehend BSG, 9. Oktober 2007, Az: B 12 KR 28/07 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. Januar 2007, Az: L 5 KR 4854/05, Urteilvorgehend SG Mannheim, 27. Oktober 2005, Az: S 11 KR 374/05, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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                            Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
      nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
   
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                            Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil er die Nichtzulassungsbeschwerde
      in unzulässiger Weise eingelegt hat.
   
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                            Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn – wie hier – ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen
      Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl.
      BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 – 1 BvR
      691/06 -, juris, Rn. 6 – insoweit in BVerfGK 12, 104  nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
      vom 11. September 2008 – 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; stRspr). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung
      des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs-,
      Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
      Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 – 1 BvR 1412/99 -, NVwZ 2001, S. 425; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
      vom 11. September 2008 – 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).
   
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                            Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch unvereinbar, wenn der Zugang zur Revision auf einer erschwerenden Auslegung
      und Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des einfachen Prozessrechts beruht, die schlechterdings nicht vertretbar ist, sich
      damit als objektiv willkürlich erweist und damit den Zugang zur nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
      zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 12, 341  m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
   
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                            Das Bundessozialgericht hat weder § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG noch § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG in objektiv willkürlicher Weise rechtsfehlerhaft
      angewendet. Vielmehr ist die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Sinne von §
      160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann zukomme, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich
      in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung
      des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 3598/08
      -, juris, Rn. 12 – insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
      30. Juni 2009 – 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710 ).
   
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                            Auch die Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes nach § 160a Abs. 2 Satz
      3 SGG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Anforderung, dass derjenige, der
      die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene
      Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 – 1 BvR 1786/01
      -, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts
      auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 – 1 BvR 1786/01 -, juris,
      Rn. 4; vgl. insoweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92
      Rn. 48  m.w.N.; Magen, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48 m.w.N.), weil bereits bestehende
      höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen
      kann (vgl. BVerfGK 12, 341 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 3598/08 -,
      juris, Rn. 12 – insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt).
   
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                            Eine solche Auseinandersetzung, die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zumutbar war, ist hier in der Nichtzulassungsbeschwerde
      nicht erfolgt. Das Bundessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde weder im Einzelnen
      mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung
      und -erziehung bei der Beitragshöhe zur sozialen Pflegeversicherung noch mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli
      2006 (B 12 KR 20/04 R, NZS 2007, S. 311 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe
      zur gesetzlichen Rentenversicherung auseinandergesetzt hat. Dem kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten,
      dass es gerade angesichts der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überflüssig gewesen wäre, sich damit
      auseinanderzusetzen. Der Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, ist kein
      Anlass, den Zugang zur Revisionsinstanz durch eine Reduzierung der Darlegungsanforderungen zu erleichtern. Die Notwendigkeit,
      die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage darzulegen, liefe gerade dann leer, wenn angesichts bereits bestehender höchstrichterlicher
      Rechtsprechung besonderer Anlass für eine vertiefte Darlegung besteht.
   
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                            Damit hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare getan, um Zugang zur Revisionsinstanz zu erlangen. Somit kommt es
      auf die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend konkrete und entscheidungserhebliche Rechtsfragen benannt hat,
      was angesichts deren weiten Formulierung durchaus fraglich ist, nicht mehr an.
   
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                            Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
   
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                            Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
   




