Kosten- und Gebührenrecht

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Anforderungen an die Gewährung von Vollzugslockerungen im Falle langjährig Inhaftierter – hier: Abänderung des streitgegenständlichen Vollzugsplans vor Erhebung der Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) als erledigendes Ereignis

Aktenzeichen  2 BvR 1202/19

Datum:
17.3.2020
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200317.2bvr120219
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
§ 90 BVerfGG
§ 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG
§ 109 StVollzG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 21. Mai 2019, Az: Vollz (Ws) 6/19, Beschlussvorgehend LG Saarbrücken, 2. April 2019, Az: S II StVK 5 Js 216/06 (1370/18), Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht angesichts der Fortschreibung des streitgegenständlichen Vollzugsplans, durch welche die den Beschwerdeführer belastenden Festsetzungen zu Ausführungen und Vollzugslockerungen abgeändert und teils aufgehoben wurden, von einem erledigenden Ereignis vor Erhebung der Rechtsbeschwerde und deshalb von deren Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. Euler, in: Graf, BeckOK-Strafvollzugsrecht Bund, § 116 Rn. 8 ; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, P, Rn. 78 f.; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage 2013, § 116 Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2009 – 2 BvR 244/08 -, Rn. 6 – 10). Demnach kam es nicht mehr darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. April 2019 das Resozialisierungsgrundrecht des langjährig inhaftierten Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als sie ihm Ausführungen unter bloßem Verweis auf seinen noch defizitären Behandlungsstand pauschal versagt haben (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.).

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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