Kosten- und Gebührenrecht

Offensichtliche Unbegründetheit

Aktenzeichen  M 10 K 15.31040

Datum:
19.2.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 84 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht gestellt (§ 84 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO, § 78 Abs. 7 AsylG).
Die Klage ist unbegründet, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO), das Gericht folgt insoweit der Begründung des Gerichtsbescheids vom 29. Dezember 2015.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Dieses Urteil ist unanfechtbar § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG.


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