Kosten- und Gebührenrecht

Patentnichtigkeitsverfahren: Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren

Aktenzeichen  X ZR 115/10

Datum:
18.5.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 99 Abs 1 PatG
§ 121 Abs 2 S 2 PatG
§ 516 Abs 3 ZPO
Spruchkörper:
10. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BPatG München, 21. Juli 2010, Az: 5 Ni 116/09 (EU)

Tenor

Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.
Meier-Beck                                    Mühlens                                      Gröning
                          Grabinski                                    Hoffmann


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