Kosten- und Gebührenrecht

Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Prozesskostenhilfeantrag, Anspruch, Verfahren, Antragsteller, Kenntnis, Dauer, Antragsgegner, Gegenvorstellung, Schutz, Sachvortrag, Verfahrensgrundrecht, Erfolg, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  8 EK 9/21

Datum:
1.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10836
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 EK 68/20 2021-01-22 Bes OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
I.
Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 26.01.2021 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Verfahrens des Amtsgerichts … geltend zu machen beabsichtigt.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17.02.2021 wurde der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit weiterem Schreiben vom 22.02.2021 begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Insbesondere verweist der Antragsteller auf den Umstand, dass das Amtsgericht … auf seinen damaligen Antrag nicht reagiert habe. Auf das Schreiben des Antragstellers vom 22.02.2021 wird hinsichtlich der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen (Bl. 9 ff. d. A.)
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Gehörsrüge nach § 321a ZPO sind nicht gegeben, da diese kein weiteres Mittel einer allgemeinen Richtigkeitskontrolle ist. § 321a Abs. 2 Satz 5, 2. Halbs. i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO bestimmt vielmehr, dass die Rüge die Umstände anführen muss, aus denen sich ergibt, dass das Gericht – hier das Oberlandesgericht Bamberg – bei der Entscheidung Vorbringen übergangen hat. Hinzu kommt, dass die Erheblichkeit des übergangenen Vortrags für die getroffene Entscheidung aufgezeigt werden muss (BGH, Beschluss vom 19.03.2009, Az.: V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 321a Rn. 13a).
Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt dieses Recht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, NJW 1997, 2310 ff.) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte.
Der Antragsteller spricht keine Umstände an, die einen Gehörverstoß des Senats bei Ablehnung des vorausgegangenen Antrags betreffen würden. Ein solcher ist auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Der Antragsteller beschränkt sich in seinem Schreiben vom 22.02.2021 im Wesentlichen darauf, die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen anzugreifen und dabei die Behauptung aufzustellen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Dies führt aber zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 321a ZPO durch den Senat.
Da die Anhörungsrüge keine Aussicht auf Erfolg hätte, kann auch dem Prozesskostenhilfeantrag für diese Anhörungsrüge nicht entsprochen werden.
B.
I.
Mit gleichem Antrag vom 22.02.2021 legte der Antragsteller zudem Gegenvorstellung hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17.02.2021 ein. Auf die Gründe der Gegenvorstellung wird Bezug genommen (Bl. 9 ff. d. A.).
II.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Gegenvorstellung erneut geprüft. Es gibt jedoch keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird inhaltlich auf den Beschluss vom 17.02.2021 verwiesen. Auch wenn der Antragsteller weiterhin mit der vorgenommenen Sachbehandlung seitens der Gerichte und Justizbehörden inhaltlich nicht einverstanden ist, so liegt doch keine unangemessen lange Verfahrensdauer vor. Die §§ 198 ff. GVG dienen ausschließlich der Kompensation von Nachteilen infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens, nicht aber der nachträglichen Korrektur gerichtlicher Entscheidungen. §§ 198 ff. GVG stellen keinen (weiteren) Rechtsbehelf gegen die prozessuale bzw. sachliche Entscheidung dar (Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG, Rn. 107).
Die Gegenvorstellung war somit als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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