Kosten- und Gebührenrecht

Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage

Aktenzeichen  5 EK 1640/17

Datum:
15.2.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 12859
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 198

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 26.08.2017, ihm für eine Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen vermeintlicher Verschleppung einer vom Antragsteller vor dem Amtsgericht Schwabach angestrengten Honorarklage. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller beantragt, den zu verurteilen, „zu Gunsten des Klägers an den Rechtsnachfolger/Zessionar die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung zu zahlen“.
Sein Antrag ist schon unzulässig, weil der Antragsteller trotz Hinweises vom 08.01.2018 (Bl. 14 d.A.) nicht fristgemäß dargelegt hat, woraus sich seine Klagebefugnis ergibt. Mit dem Antrag gibt er zu erkennen, dass er gar nicht (mehr) Forderungsinhaber ist; grundsätzlich ist aber nur der Anspruchsinhaber selbst befugt, eine Forderung klageweise geltend zu machen und hierfür Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Prozesskostenhilfe kann daher nicht bewilligt werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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