Aktenzeichen 9 BN 4/13, 9 BN 4/13 (9 CN 1/14)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 11. Juni 2013, Az: 1 C 11147/12, Beschluss
Gründe
1
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu § 58 Abs. 4 FlurbG fortzuentwickeln.
2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.