Aktenzeichen 4 BN 32/18, 4 BN 32/18 (4 CN 8/18)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 25. April 2018, Az: 8 C 10812/17, Urteil
Gründe
1
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden können, ob und unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsflächenbeschränkung in einem Bebauungsplan zulässig ist.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.