Aktenzeichen 4 BN 23/11, 4 BN 23/11 (4 CN 6/11)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. April 2011, Az: 10 D 42/09.NE, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen zu stellen sind.
2
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.