Kosten- und Gebührenrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 14 Abs 1 S 1 GG an Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens – Fortsetzung einer Zwangsversteigerung trotz Verhaftung des Schuldners während Bietzeit verletzt Betroffenen in Grundrecht auf Eigentumsschutz – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

Aktenzeichen  2 BvR 2537/11

Datum:
8.3.2012
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120308.2bvr253711
Normen:
Art 14 Abs 1 S 1 GG
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 37 Abs 2 RVG
§ 909 Abs 1 S 1 ZPO
§ 66 ZVG
§ 73 Abs 1 ZVG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Kaiserslautern, 16. November 2011, Az: 1 T 217/11, Beschlussvorgehend LG Kaiserslautern, 2. November 2011, Az: 1 T 217/11, Beschlussvorgehend AG Kaiserslautern, 26. September 2011, Az: 3 K 200/09, Beschluss

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. November 2011 und vom 16. November 2011 – 1 T 217/11 – und des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 26. September 2011 – 3 K 200/09 – verletzen den Beschwer-deführer in seinem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufge-hoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

2
1. Der Beschwerdeführer (in den angegriffenen Beschlüssen auch: Schuldner) war Wohnungseigentümer. Ihm gehörte bis zur Verkündung
des Zuschlags-beschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren (Ausgangsverfahren) eine von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung.
Im Versteigerungstermin am 26. September 2011, in dem sein Wohnungseigentum zwangsversteigert wurde, war er zunächst persönlich
anwesend. Kurz nach Eröffnung der Bietzeit betrat ein Gerichtsvollzieher in Begleitung von zwei Justizbeamten den Sitzungssaal
und forderte ihn auf, den Saal zu verlassen und in sein Geschäftszimmer mitzukommen. Der hiervon überraschte Beschwerdeführer
leistete, auch im Hinblick auf die Anwesenheit der Wachtmeister, der Aufforderung Folge. Nachdem er im verschlossenen Dienstzimmer
des Gerichtsvollziehers die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte – der Vorgang dauerte etwa 20 bis 30 Minuten -, ließ
ihn der Gerichtsvollzieher wieder frei. Der Beschwerdeführer kehrte umgehend in den Sitzungssaal zurück, in dem die Versteigerung
stattfand. Der Zuschlagsbeschluss war jedoch bereits verkündet worden.

3
Im Protokoll des Versteigerungstermins ist festgehalten, dass der Beschwerde-führer nach Eröffnung der Bietzeit vom Gerichtsvollzieher
verhaftet wurde. Der im Termin weder anwaltlich noch anderweitig rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte eigenem Vorbringen
zufolge aufgrund der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers keine Möglichkeit, den die Zwangsversteigerung leitenden Rechtspfleger
davon zu unterrichten, dass er entgegen seinem Willen nicht mehr am Verfahren teilnehmen konnte.

4
2. Die gegen den angegriffenen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 26. September 2011 eingelegte sofortige Beschwerde
des Beschwerdeführers wurde mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung
seiner Entscheidung führte das Landgericht unter anderem aus: Wer den Versteigerungstermin, gleich ob verschuldet oder unverschuldet,
versäume, habe hiergegen keinen Rechtsbehelf und keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Die eingetretene Verfahrenslage könne
nicht mehr rückgängig gemacht werden. Im Übrigen käme ein Verfahrensfehler allenfalls dann in Betracht, wenn der Schuldner
ein entsprechendes Gesuch vorgebracht hätte, trotz der Verhaftung an dem Termin noch zum Zwecke des Mitbietens teilnehmen
zu wollen. Ein solches behaupte der Schuldner jedoch selbst nicht. Der Rechtspfleger habe nicht allein aufgrund der anfänglichen
Anwesenheit des Schuldners im Termin davon ausgehen müssen, dass dieser weiter am Termin habe teilnehmen und mitbieten wollen.
Von sich aus habe er weder den Termin aufschieben noch den Gerichtsvollzieher ersuchen müssen, mit dem Abführen des Schuldners
zuzuwarten. Abgesehen davon habe es sich der Schuldner selbst zuzuschreiben, wenn er die Voraussetzungen für den Erlass eines
Haftbefehls schaffe, der dem Gerichtsvollzieher dann eine entsprechende Freiheitsentziehung ermögliche. Schließlich habe der
Schuldner nicht dargetan, dass seine Anwesenheit im Termin zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

5
3. Die vom Beschwerdeführer gegen den angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2011 eingelegte Gehörsrüge
wurde mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 16. November 2011 als unzulässig verworfen, die hilfsweise erhobene
Gegenvorstellung mit demselben Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung gab das Landgericht unter anderem
an, die Gehörsrüge sei bereits deswegen unzulässig, weil der Schuldner keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
dargelegt, sondern sein Begehren damit begründet habe, dass die Kammer die materielle Rechtslage falsch beurteilt habe. Letzteres
sei jedoch nicht der Fall. Der Versteigerungstermin sei – wie geboten – öffentlich gewesen. Der Rechtspfleger habe den Schuldner
auch nicht des Saales verwiesen oder ihn von der Teilnahme am Termin ausgeschlossen. Im Zwangsversteigerungsgesetz sei nicht
vorgesehen, dass das Gericht die ununterbrochene Anwesenheit des Schuldners im Termin ohne Weiteres sicherstellen müsse. Der
Schuldner habe grundsätzlich selbst dafür zu sorgen, dass er am Termin ungehindert teilnehmen könne. Zumindest müsse er aber
in Wahrnehmung seines Rechts auf Teilnahme am Termin dem Rechtspfleger gegenüber in einer Situation wie der vorliegenden unmissverständlich
deutlich machen, dass er am Termin ungeachtet der plötzlich eingetretenen neuen Umstände weiter teilnehmen wolle. Seine anfängliche
Anwesenheit reiche dafür nicht, wenn er sich klaglos abführen lasse. Trotz entsprechender Möglichkeit habe er dem Rechtspfleger
gegenüber nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass er am Termin weiter teilnehmen wolle, sondern sei der Aufforderung des Gerichtsvollziehers,
ihn in sein Geschäftszimmer zu begleiten, ohne Weiteres nachgekommen; gegenüber dem Rechtspfleger habe er nichts unternommen,
um den Versteigerungstermin zu stoppen. Der Rechtspfleger habe zudem keinerlei Anhaltspunkte gehabt, weswegen der Schuldner
zum Termin erschienen sei. Da kein Verfahrensfehler im Zwangsversteigerungsverfahren festzustellen sei, liege auch kein rechtswidriger
Eingriff in Art. 14 GG durch die Zuschlagsentscheidung vor.

II.
6
1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers geltend, durch die angegriffenen
Gerichtsbeschlüsse sei dieser in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 13
Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt. Sie stellten eine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheit dar. Der Beschwerdeführer
hätte im Versteigerungstermin Anträge stellen und hierdurch auf den Verlauf des Versteigerungsverfahrens Einfluss nehmen können.
Gegebenenfalls hätte er auch selbst die Möglichkeit gehabt, mitzubieten und als Meistbietender den Zuschlag zu erlangen, so
dass der Eigentumsverlust sich möglicherweise hätte vermeiden lassen. Dieses Recht sei ihm genommen worden.

7
Darüber hinaus erscheine der Verweis des Landgerichts darauf, dass das Zwangsversteigerungsverfahren keine Verpflichtung für
den Rechtspfleger vorsehe, eine Anwesenheit des Schuldners im Versteigerungstermin zu garantieren, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
zumindest insoweit nicht vereinbar, als der Beschwerdeführer unverschuldet durch eine staatliche, zur Unzeit vorgenommene
und damit unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme an der weiteren Teilnahme am Termin gehindert worden sei. Eine Auslegung der Vorschriften
des Zwangsversteigerungsgesetzes dahingehend, dass dieser Vorgang keine Unterbrechung des Verfahrens rechtfertige, sei im
Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinnehmbar. Der Beschwerdeführer sei hier leichtfertig
und ohne dringende Not – die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe bereits längere Zeit ausgestanden und hätte auch
im Anschluss an den Versteigerungstermin noch erzwungen werden können – an der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert
worden.

8
2. Die Begünstigten des Ausgangsverfahrens und das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ministerium und die Stadt K. als betreibende Gläubigerin haben von einer Stellungnahme
im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgesehen. Nach Ansicht der Wohnungseigentümergemeinschaft St. … in K. als weiterer Gläubigerin
und des Erstehers des Wohnungseigentums ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse
in seinen (Grund-)Rechten berührt worden sei.

9
Die weitere Gläubigerin vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht ziel- und zweckgerichtet von der Teilnahme
an der Zwangsversteigerung und der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses abgehalten worden, weswegen das vom Beschwerdeführer
angegriffene Handeln des Gerichtsvollziehers auch nicht als Begründung für die Rechtswidrigkeit des Zwangsversteigerungstermins
und des Zuschlagsbeschlusses herangezogen werden könne.

10
Der Ersteher tritt dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, im Versteigerungstermin am Mitbieten und an der Stellung
von Anträgen gehindert worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe im Versteigerungstermin nicht bekundet, selbst mitbieten
zu wollen. Außerdem wäre ein Gebot ohne Sicherheitsleistung nicht akzeptiert worden. Dass er Sicherheit geleistet habe oder
hätte leisten können, trage er nicht vor. Somit wäre der Beschwerdeführer überhaupt nicht in der Lage gewesen, ein wirksames
Gebot im Versteigerungsverfahren abzugeben. Soweit er angebe, daran gehindert worden zu sein, Anträge zu stellen, trage er
nicht vor, welchen Antrag er konkret hätte stellen wollen.

11
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.

III.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

13
Das Amtsgericht hat dadurch, dass es in Kenntnis der kurz nach Beginn der Bietstunde durch den Gerichtsvollzieher erfolgten
Verhaftung des – weder anwaltlich noch anderweitig rechtskundig vertretenen – Beschwerdeführers die Versteigerung seines Wohnungseigentums
ohne Weiteres fortsetzte, über den Zuschlag verhandelte und den Zuschlagsbeschluss verkündete, den Beschwerdeführer in seinem
Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts haben, indem sie
das Verfahren und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt haben, den Verfassungsverstoß perpetuiert.

14
1. Die Gewährleistung des Eigentums ist ein elementares Grundrecht (vgl. BVerfGE 42, 64 ). Ihr kommt von Verfassungs wegen
die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und dem Einzelnen
damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 42, 64 ; 46, 325 ; BVerfGK
15, 8 ). Diese Garantiefunktion beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt
auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein (vgl. BVerfGE 46, 325 ; 49, 220 ; 51, 150 ; BVerfGK 15, 8 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988 – 1 BvR 33/88 -, KTS 1988, S. 564 ). Demgemäß folgt
bereits unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein Anspruch auf eine faire Verfahrens-führung, der zu den wesentlichen Ausprägungen
des Rechtsstaatsprinzips gehört (vgl. BVerfGE 46, 325 ; 51, 150 ; BVerfGK 15, 8 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988, a.a.O.). Dies gilt auch für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei
denen der Staat im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners
vornimmt (BVerfGE 46, 325 ; BVerfGK 15, 8 ). Ein solcher Eingriff erscheint zwar gerechtfertigt, wenn und soweit
er dazu dient, titulierte Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen. Zugleich sind aber auch die Belange des Schuldners
zu wahren (vgl. BVerfG, a.a.O.).

15
2. Diesen Erfordernissen ist im Ausgangsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer
kein faires Verfahren angedeihen lassen und ihn dadurch in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt. Das Landgericht hat durch
die Nichtaufhebung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts die Grundrechtsverletzung fortdauern lassen.

16
a) Eine Verletzung des – hier durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten – Rechts auf ein faires Verfahren liegt nicht schon dann
vor, wenn einem Rechtsanwendungsorgan ein (einfacher) Verfahrensfehler unterlaufen ist. Sie ist jedoch dann zu bejahen, wenn
eine Gesamtschau auf das Verfahren ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder für die
Subjektstellung des Betroffenen rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 64, 135 ; 122,
248 ; BVerfGK 15, 316 ).

17
b) So liegt es hier.

18
aa) Dem Amtsgericht war ausweislich des Protokolls des Versteigerungstermins vom 26. September 2011 bekannt, dass der Beschwerdeführer
kurz nach Eröffnung der Bietzeit (§ 73 Abs. 1 ZVG) von einem Gerichtsvollzieher verhaftet wurde. Es hatte infolgedessen erkannt,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer staatlichen Zwangsmaßnahme aus dem Gerichtssaal (ab-)geführt und allein deswegen
daran gehindert wurde, von seinem Recht auf Anwesenheit und Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Versteigerungstermin weiteren
Gebrauch zu machen. In dieser Situation war es aufgrund des aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG resultierenden Anspruchs auf eine
faire Verfahrensführung zwingend geboten, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob der Versteigerungstermin fortzusetzen,
zu unterbrechen oder zu vertagen war. Unterbrechung oder Vertagung hätten sich im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur
des Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 – 2 BvR 591/00 -, NJW 2001,
S. 2245 ) gehalten (zu Unterbrechung und Vertagung vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 43 Rn. 8.4 und 8.5, § 66 Rn.
11). Das Gericht hätte bei seiner Ermessensausübung sowohl die Interessen des Beschwerdeführers als auch die der weiteren
Gläubigerin im Hinblick auf Art. 14 GG zu würdigen gehabt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22.
Januar 1988, a.a.O.); die nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasste vermögenswerte Rechtsposition der betreibenden Gläubigerin,
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfGK 4, 223 ff.; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 -, NVwZ 2008, S. 778, Rn. 9), und ihr damit verbundenes
Realisierungsinteresse wären unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen gewesen.

19
Dafür, dass das Amtsgericht eine solche Ermessensentscheidung getroffen hätte, ist nichts ersichtlich. Die gebotene Ermessensausübung
ist im Protokoll des Versteigerungstermins, das insoweit lediglich die Verhaftung des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher
vermerkt, nicht dokumentiert.

20
bb) Darüber hinaus spricht nach den hier vorliegenden Informationen alles dafür, dass unter den gegebenen Umständen das Ermessen
nur im Sinne einer Vertagung oder Unterbrechung hätte ausgeübt werden dürfen. Der Beschwerdeführer wurde kurz nach Beginn
der Bietstunde aufgrund eines Haftbefehls, der in einem anderen, parallel laufenden Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung erlassen worden war, plötzlich von einem Gerichtsvollzieher in Begleitung von zwei Justizbeamten verhaftet. Unbeschadet
der Frage, ob sich Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Verhaftung gerade zu diesem Zeitpunkt – und damit Zweifel an ihrer
Rechtmäßigkeit – aufdrängen mussten, handelte es sich offenkundig nicht um ein Ereignis, bei dem sich die Frage stellte, ob
der Beschwerdeführer es möglicherweise gezielt zur Verfahrensbehinderung einsetzte. Dem normalerweise zugunsten der Gläubiger
ins Gewicht fallenden Gesichtspunkt des erforderlichen Schutzes vor missbräuchlichen Verfahrensverzögerungen kam daher für
die Ermessensentscheidung über die Weiterführung des Termins keine Bedeutung zu. Auf Seiten des Beschwerdeführers musste demgegenüber
mit der Möglichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum (vgl. BVerfGE 46, 325
) gerechnet werden, ohne dass er sich am weiteren Verfahren, etwa durch das Verlangen von Sicherheitsleistung gemäß §
67 ZVG oder die Anregung zur Bestimmung eines Verkündungstermins nach § 87 ZVG, hätte beteiligen können.

21
3. Die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das
Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

IV.
22
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

23
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt
mindestens 4.000,00 € und, wenn wie hier der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird,
in der Regel 8.000,00 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.


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