Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert bei Aufforderung zur Stellung eines Bauantrags

Aktenzeichen  2 C 19.1019

Datum:
24.6.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13888
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1
BayBO Art. 76 S. 3

 

Leitsatz

1 Zum Streiwert bei einer Aufforderung zur Einreichung eines ordnungsgemäßen Bauantrags mit den entsprechenden Bauvorlagen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 8 K 17.467 2018-11-26 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. November 2018 wird der Streitwert auf 12.500 Euro festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss vom 26. November 2018 (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat nur zum Teil Erfolg.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
Im vorliegenden Fall ergeben sich weder für den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 24.000 Euro, noch für den von den Klägern geforderten Streitwert von 2.500 Euro Anhaltspunkte. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass es vorliegend nicht um eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO, sondern um die Aufforderung zur Einreichung eines ordnungsgemäßen Bauantrags mit den entsprechenden Bauvorlagen gemäß Art. 76 Satz 3 BayBO ging. Insoweit könnte tatsächlich ein Streitwert von 5.000 Euro die Bedeutung der Sache für die Kläger angemessen wiedergeben. Dabei würde jedoch übersehen, dass im angefochtenen Bescheid vom 4. Januar 2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 Euro angedroht wurde. Die Drohung mit einem Zwangsgeld in dieser Größenordnung erhöht die Bedeutung der Sache für die Kläger in erheblicher Weise. So sieht auch Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage zu BayVBl 2014, Heft 1) eine streitwerterhöhende Wirkung eines solchen Zwangsgelds vor.
Angesichts dessen erachtet der Senat vorliegend einen Streitwert in Höhe von 12.500 Euro für angemessen. Insoweit war der im Übrigen zurückzuweisenden Streitwertbeschwerde der Kläger stattzugeben.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).


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