Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert im Waffenrecht

Aktenzeichen  7 E 10456/22

Datum:
24.5.2022
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0524.7E10456.22.00
Normen:
§ 52 Abs 1 GKG
§ 52 Abs 2 GKG
§ 10 Abs 4 S 1 WaffG
§ 10 Abs 4 S 4 WaffG
§ 10 Abs 4 S 2 WaffG
§ 10 Abs 4 S 3 WaffG
§ 52 Abs 1 GKG 2004
§ 52 Abs 2 GKG 2004
Spruchkörper:
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Leitsatz

Zur Festsetzung des Streitwerts bei Streitigkeiten über einen sog. kleinen Waffenschein mit 7.500,00 € nach Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Mainz, 14. Juli 2021, 3 K 446/20.MZ, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe


Die Beschwerde, mit der der Kläger eine Reduzierung des vom Verwaltungsgericht auf 7.500,00 € festgesetzten Streitwertes begehrt, ist unbegründet.
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich der Senat – ebenso wie offensichtlich das Verwaltungsgericht – im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“ (abgedruckt in LKRZ 2014, 169; vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1988 – 7 C 4/85 –, juris, Rn. 2). Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht für die vom Kläger beantragte Erteilung eines sog. kleinen Waffenscheins einen Streitwert von 7.500,00 € zugrunde gelegt.
Die unter Nr. 50 des Streitwertkatalogs aufgeführten Empfehlungen unterscheiden für den Bereich des Waffenrechts allein danach, welche Erlaubnisurkunde Gegenstand des Verfahrens ist. Bei Streitigkeiten über einen Waffenschein beträgt der Streitwert hiernach 7.500,00 € (Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs). Eine weitere Differenzierung, insbesondere danach, ob es sich um einen großen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 WaffG handelt, oder um eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG in Form des kleinen Waffenscheins, ist insoweit nicht vorgesehen. Angesichts dessen erscheint es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens vorliegend nicht angezeigt, den Streitwert – etwa auf Grundlage von § 52 Abs. 2 GKG – mit nur 5.000,00 € festzusetzen. Lediglich dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Auffangstreitwert von 5.000,00 € maßgeblich (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, veröffentlicht auf www.bverwg.de, insoweit in juris nicht abgedruckt; HessVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris, Rn. 88 f.; VGH BW, Beschluss vom 14. März 2019 – 1 S 315/19 –, juris, Rn. 5; a.A. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 21 CS 17.856 –, juris, Rn. 14 sowie OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 20 B 45/10 –, juris, Rn. 35: jeweils 5.000,00 €).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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