Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert, Unterlassung, Unterlassungsantrag, Auskunft, Einwilligung, Klage, Interesse, Partei, Wahrscheinlichkeit, beklagte, Vortrag, betroffen, Bandbreite, Adresse, Frankfurt Main

Aktenzeichen  5 O 15913/19

Datum:
24.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53070
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 02.12.2019 vorläufig auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Beklagte macht geltend, dass er zwei Werbeemails an die Emailadresse … erhalten zu haben. Nach eigenem Vortrag nutze er diese Adresse nicht nur privat sondern auch geschäftlich. Mit der Klage begehrt der Kläger die Unterlassung, ohne ausdrückliche Einwilligung Emails werbenden Inhalts an ihn zu senden. Das Gericht schätzt das Interesse des Klägers auf 1.000,00 EUR pro Email, daher auf insgesamt 2.000,00 EUR.
Die Festsetzung eines höheren Streitwerts, wie ihn der Kläger mit 6.500,00 EUR begehrt, kann angezeigt sein, wenn es sich bei dem Beworbenen gleichzeitig um einen Mitbewerber handelt (Landgericht München II, Beschluss vom 12.05.2017, Az.: 6 T1583/17). Dies ist vorliegend jedoch nicht vorgetragen. Daher ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es ist dabei auf den Umfang der „Belästigung“ durch die Versendung von Emails abzustellen (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07).
Einerseits ist das berufliche Interesse des Klägers zumindest auch betroffen auf der anderen Seite wurden lediglich 2 Emails versendet und danach nach Auskunft des Beklagten die Emailadresse des Beklagten aus dem Verteiler genommen. Weitere Emails kamen nach dieser Auskunft nicht mehr an. Die Belästigung durch die beklagte Partei ist daher derzeit jedenfalls nicht mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daher kann die Belästigung nur anhand der zurückliegenden Emails bewertet werden. Weil sich der Unterlassungsantrag auf zukünftige Mails richte, könne der Streitwert sich nicht an der Zahl der bisher erhaltenen Mails orientieren. Maßgeblich sei dagegen eine umfassende Berücksichtigung der Umstände im einzelnen Fall, daher würden sich die Streitwerte, die bislang von den Landes- und Oberlandesgerichten festgelegt wurden, in einer großen Bandbreite bewegen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 6 W 9/16).
Dennoch wurde bei der wertenden Gesamtbetrachtung ist daher für jede einzelne Email mit einem Interesse von jeweils 1.000,00 EUR angenommen, da bereits nach der ersten Email eine Unterlassung durch die Klagepartei gewünscht war. Kumuliert somit 2.000,00 EUR. Insoweit wird auch auf den ähnlich gelagerten Fall vor dem Oberlandesgericht München (Beschluss vom 22.12.2016, Az: 6 W 1579/16) verwiesen. Der Auskunftsanspruch wurde mit 500 EUR bewertet (vgl. Insoweit ebenfalls OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2016, Az.: 6 W 9/16).
Der Streitwert beläuft sich daher insgesamt auf 2.500,00 EUR.


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