Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde – Auffangstreitwert bei Rücknahme einer Erlaubnis zum Erwerb von Sammlerwaffen

Aktenzeichen  21 C 18.883

Datum:
24.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25254
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 68 Abs. 1 S. 1, S. 3
RVG § 32 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Rücknahme der dem Kläger erteilten Erlaubnis zum Erwerb von Sammlerwaffen entzieht sich einer Bewertung für die Bestimmung des Streitwerts. Es ist kein Bezug zu konkret fassbaren wirtschaftlichen oder ideellen Interessen des Klägers zu erkennen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Dies gilt insbesondere, als die zurückgenommene Erlaubnis nicht auf ein bestimmtes Sammelthema beschränkt war und so allgemein zum Sammeln von „Waffen aller Art inklusive Schalldämpfer“ berechtigte. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 16 K 16.1790 2018-03-20 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Klägerbevollmächtigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 Euro.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 26. Januar 1999 durch eine Waffenbesitzkarte (Nr. 2/99) für Waffensammler die unbefristete Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen aller Art sowie zum Munitionserwerb für die eingetragenen Waffen. Sie erweiterte diese Erlaubnis am 22. März 2001 dahin, dass der Kläger auch zum Erwerb von Schalldämpfern berechtigt ist. Nachdem die Waffenbesitzkarte 2/99 mit 261 Einträgen (Lang- und Kurzwaffen sowie Schalldämpfer) vollständig ausgefüllt war, stellte die beklagte Stadt dem Kläger am 18. Juni 2015 eine weitere Waffenbesitzkarte aus (Nr. 1/2015), die 31 Einträge aufweist (Lang- und Kurzwaffen sowie je ein Wechsellauf und -system).
Mit Bescheid vom 10. August 2018 nahm die Beklagte unter Verweis auf das fehlende waffenrechtliche Bedürfnis die dem Kläger erteilte Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen aller Art einschließlich Schalldämpfer zurück und ordnete an, dass der Kläger die für ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten vorzulegen hat, damit die Erlaubnis zum „Erwerb von Schusswaffen aller Art inklusive Schalldämpfer gestrichen wird“.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2018 abgewiesen. Mit Beschluss gleichen Datums wurde der Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat gegen die Streitwertfestsetzung am 17. April 2018 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die vom Klägerbevollmächtigten im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro festgesetzt.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. So ist es hier. Gegenstand des Klageverfahrens war die Rücknahme der dem Kläger erteilten Erlaubnis zum Erwerb von Sammlerwaffen und nicht (auch) das durch den angefochtenen Bescheid unberührt gelassene Recht zum Besitz der bis zum Erlass des Rücknahmebescheids erworbenen Waffen. Die mit der Klage verteidigte abstrakte Berechtigung zum Erwerb von Sammlerwaffen entzieht sich einer Bewertung, weil sie einen Bezug zu konkret fassbaren wirtschaftlichen oder ideellen Interessen des Klägers nicht erkennen lässt. Das umso weniger, als die zurückgenommene Erlaubnis nicht auf ein bestimmtes Sammelthema beschränkt war und so allgemein zum Sammeln von „Waffen aller Art inklusive Schalldämpfer“ berechtigte.
Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten obergerichtlichen Beschlüsse rechtfertigen schon deshalb keine andere Entscheidung, weil in diesen Verfahren konkrete Anknüpfungspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts bestanden. So betraf der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2018 (3 E 86.17) eine nach ihrem Gegenstand eingrenzbare (beabsichtigte) Waffensammlung (kulturhistorisch bedeutsame Waffen aus Japan) sowie eine nach Darstellung des Klägers abschätzbare Anzahl von zu erwerbenden Waffen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof konnte als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Streitwerts auf einen vom Kläger vorgelegten Sammelplan zugreifen.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Senat daran festhält, dass bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sammler in jedem Fall der Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.1999 – 21 C 99.3078 – juris Rn. 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Obgleich nach § 68 Abs. 3 GKG das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, hat der Kläger etwaige Auslagen des Gerichts zu erstatten (§ 162 Abs. 1 VwGO, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GKG und Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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