Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  M 5 K 20.1279

Datum:
2.2.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 2312
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Streitwert wird auf 9.362,67 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 42 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen. Im Falle des Streits um die Höhe ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. Die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG geht Empfehlungen des Streitwertkatalogs vor (BVerwG, B.v. 19.7.2017 – 2 KSt 1/17, 2 KSt 1/17 (2 C 29/15) – juris; BVerwG, B.v. 30.11.2018 – 2 B 40/18 – juris). Entsprechend der Auskunft der Beklagten im Schriftsatz vom 16. April 2020 würden sich für das Kalenderjahr 2020 die Jahresbezüge der Klägerin um 3.120,89 EUR erhöhen. Der dreifache Jahresbetrag beträgt somit 9.362,67 EUR.


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