Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertfestsetzung – Abbruch Stellenbesetzungsverfahren

Aktenzeichen  M 5 E 16.3008

Datum:
6.2.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist es angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangwert in voller Höhe anzusetzen (Anschluss an VGH München BeckRS 2015, 54336). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 3. November 2016 wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangwert in voller Höhe anzusetzen (BayVGH, B.v. 15.10.2015 – 6 CE 15.1847 – juris, Rn. 20).


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