Aktenzeichen M 5 E 16.3008
Leitsatz
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist es angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangwert in voller Höhe anzusetzen (Anschluss an VGH München BeckRS 2015, 54336). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
In Abänderung des Beschlusses vom 3. November 2016 wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangwert in voller Höhe anzusetzen (BayVGH, B.v. 15.10.2015 – 6 CE 15.1847 – juris, Rn. 20).