Aktenzeichen VIII ZB 80/20
§ 41 Abs 2 S 1 GKG
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 22. Juni 2021, Az: VIII ZB 80/20vorgehend BGH, 13. April 2021, Az: VIII ZB 80/20, Beschlussvorgehend LG Berlin, 28. August 2020, Az: 63 S 132/20vorgehend AG Wedding, 29. April 2020, Az: 18 C 378/18
Tenor
Auf die als Gegenvorstellung auszulegende Erinnerung des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 22. Juni 2021 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 864 € festgesetzt wird.
Gründe
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1. Die mit Schreiben des Beklagten vom 8. Juli 2021 gegen die Kostenrechnung der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2021 eingelegte Erinnerung ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 22. Juni 2021 auszulegen. Denn sie wendet sich allein gegen die Höhe des Streitwerts und nicht gegen den Kostenansatz als solchen.
2
2. Die zulässige, insbesondere innerhalb der analog geltenden Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 170/18, juris Rn. 3) eingelegte Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Streitwert ist gem. § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 864 € (12 x 72 €) festzusetzen. Denn die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – auf 72 €.
4
Die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 60 € ist dagegen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG; BGH, Beschluss vom 2. November 2005 – XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Rn. 8). Denn das zur Wertbemessung anzusetzende einjährige Entgelt umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 – VIII ZR 291/15, NZM 2016, 760 Rn. 3).
Dr. Fetzer
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek
Dr. Reichelt