Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertfestsetzung, Kostenentscheidung, Verwaltungsgerichte, Änderungsbescheid, Billiges Ermessen, Rechtsmittelbelehrung, Klagerücknahme, Bisheriger Sach- und Streitstand, Verwaltungsgerichtsordnung, Teilklagerücknahme, Gerichtskostengesetz, Offene Erfolgsaussichten, Kosten des Verfahrens, Wert des Beschwerdegegenstandes, Grundstücksfläche, Aufhebung, Fortsetzung des Verfahrens, Erledigendes Ereignis, Beschwerdeschrift, Verfahrenskosten

Aktenzeichen  M 10 K 18.1368

Datum:
21.12.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40797
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 155 Abs. 2
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, im Übrigen die Beklagte.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.177,82 festgesetzt, wobei EUR 3.917,87 auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallen.

Gründe

Das Gericht legt die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 4. November 2020 aufgrund des zuvor geführten Schriftwechsels als Teilerledigungserklärung und Teilklagerücknahme aus. Die Gegenpartei hat der Klagerücknahme am 23. November 2020 zugestimmt und sich im Übrigen nicht binnen zwei Wochen auf das Schreiben des Gerichts geäußert.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Soweit die Hauptsache (übereinstimmend) für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren ebenfalls in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist es grundsätzlich ermessensgerecht, die Verfahrenskosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO der bisherige Sach- und Streitstand zugrunde zu legen. Wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung sind weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts insofern nicht statthaft. Auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden. Bei offenen Erfolgsaussichten entspricht es billigem Ermessen, die Kosten entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufzuheben oder zu teilen.
Nach diesen Maßgaben ist es vorliegend sachgerecht, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, der Änderung des Bescheids durch die Beklagte, hätte die Klage voraussichtlich insoweit Erfolg gehabt, als im Bescheid vom 1. März 2018 eine zu hohe Grundstücksfläche angesetzt worden war. Die Beklagte hat die Ansicht des Gerichts hinsichtlich der anzusetzenden Grundstücksfläche in ihrem Änderungsbescheid umgesetzt. Hinsichtlich des Betrags, um den der Beitrag reduziert wurde, wäre die Klage daher voraussichtlich erfolgreich gewesen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.


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