Kosten- und Gebührenrecht

Teilweise Klagerücknahme nach Stellung der Anträge – Übereinstimmende Erledigterklärung

Aktenzeichen  M 5 K 15.4546

Datum:
3.4.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, wenn dieser die dienstliche Beurteilung des Klägers entsprechend dessen Klagebegehren aufgehoben und zugesagt hat, eine neue Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu erstellen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 6/7, der Beklagte zu 1/7.
III. Der Streitwert wird auf 34.124,41 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klagepartei hat ihre Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) mit der am 30. März 2017 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2017 vorab zugestimmt. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Verfahren insoweit mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Prozessbeteiligten haben die Hauptsache hinsichtlich des Antrags zu 2) am 21. März 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die auf diesen Teil entfallenden Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser die dienstliche Beurteilung des Klägers entsprechend dessen Klagebegehren aufgehoben und zugesagt hat, eine neue Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu erstellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2, 6 Satz 4 i.V.m. S. 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).


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