Kosten- und Gebührenrecht

Unterlassens der widerrechtlichen Generierung von Anrechnungsfällen

Aktenzeichen  S 14 AS 633/15

Datum:
16.2.2016
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 105 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.
Die Klage, die das Gericht als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG in der Form einer Unterlassungsklage versteht, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis der Kläger unzulässig. Die Kläger haben, soweit sie mit den Entscheidungen des Beklagten nicht einverstanden sind, die (in der Vergangenheit hinreichend in Anspruch genommene) Möglichkeit, einzelne Bescheide anzufechten und sich im Eilfall unmittelbar an das SG zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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