Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässige Beschwerde mangels Erfüllung des Vertretungserfordernisses

Aktenzeichen  8 C 19.2529

Datum:
22.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9647
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17, § 17a Abs. 2, § 17b
VwGO § 67 Abs. 2, Abs. 4, § 147 Abs. 1 S. 1, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2
GKG § 3 Abs. 2

 

Leitsatz

Ist die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO abgelaufen, ohne dass dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO genügt worden ist, kann die Einlegung der Beschwerde durch einen ordnungsgemäßen Prozessbevollmächtigten auch nicht mehr nachgeholt werden. (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 2 K 19.1582 2019-11-26 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Passau hat keinen Erfolg.
1.1. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil sie dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt. Nach dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht (und damit auch vor dem Verwaltungsgerichtshof), außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte oder Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2011 – 8 C 11.2234 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 22.2.2016 – 4 OB 42/16 – juris Rn. 2, jew. m.w.N.).
Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger sowohl in der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts als auch in der Nichtabhilfeentscheidung vom 19. Dezember 2019 sowie in der richterlichen Verfügung vom 7. Januar 2020 ausdrücklich hingewiesen worden. Da die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zum Fristerfordernis NdsOVG, B.v. 22.2.2016 – 4 OB 42/16 – juris Rn. 3; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41/§§ 17 – 17b GVG Rn. 31) abgelaufen ist, kann die Einlegung der Beschwerde durch einen ordnungsgemäßen Prozessbevollmächtigten auch nicht mehr nachgeholt werden.
1.2 Im Übrigen hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, aus denen sich die Unrichtigkeit der Entscheidung ergeben könnte, ohne dass es darauf angesichts der fehlenden Vertretung ankommt (vgl. 1.1). Sein Vortrag erschöpft sich in unsubstanziierten Vorwürfen. Warum der Zivilrechtsweg nicht eröffnet sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargelegt und die von ihm vorgelegten Urkunden wurden nicht hinreichend erläutert. Darin ist zudem von Grunddienstbarkeiten und von einem Überlassungsvertrag die Rede, was ebenfalls kein Indiz für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit bietet.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2011 – 8 C 11.2234 – juris Rn. 4; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 17b GVG Rn. 4, jew. m.w.N.).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt (vgl. BayVGH, B.v 17.12.2012 – 8 C 12.1322 – NVwZ-RR 2013, 296 = juris Rn. 7).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG; vgl. BayVGH, B.v 17.12.2012 – 8 C 12.1322 – a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.


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