Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässiger Antrag auf Eilrechtsschutz wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  M 9 E 16.5117

Datum:
13.1.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 81
VwGO VwGO § 123 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein Antrag nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das ist insbesondere der Fall, wenn er sein Begehren auf anderem Wege schneller und leichter durchsetzen kann. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 8.750,– festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Verlängerung ihrer Fiktionsbescheinigungen.
Sie beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, § 123 VwGO, zu verpflichten, die nur noch bis 30. November 2016 gültigen Fiktionsbescheinigungen umgehend zu verlängern; im weiteren, für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Antragsteller hätten am 14. November 2016 beim Antragsgegner für die Verlängerung vorgesprochen. Dort habe aber nur die Mutter, die die Antragsteller vertritt, ihre Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt erhalten. Hinsichtlich der Fiktionsbescheinigungen sei erklärt worden, dass die Antragsteller wiederkommen sollten, wenn diese abgelaufen seien. Wegen der Koppelung der Sozialleistungen an die Gültigkeit der Fiktionsbescheinigungen sei aber die sofortige Verlängerung erforderlich.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Anliegen der Antragsteller habe am 14. November 2016 nur aus zeitlichen Gründen und wegen des hohen Besucheraufkommens nicht bearbeitet werden können. Die Mutter sei mit dem Anliegen „Fiktion“ aufgenommen worden, habe dann aber ihren Aufenthaltstitel bekommen. Sie seien deswegen nur gebeten worden, an einem anderen Tag vorzusprechen. Dass die Fiktionsbescheinigungen nicht verlängert würden, habe zu keinem Zeitpunkt in Rede gestanden. Die Fiktionsbescheinigungen würden im Gegenteil jederzeit verlängert werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Ein Antrag nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das ist insbesondere der Fall, wenn er sein Begehren auf anderem Wege schneller und leichter durchsetzen kann.
Die Antragsteller hätten sich vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes (erneut) an die Verwaltungsbehörde wenden müssen. Wie aus dem den Antragstellern zugeleiteten Schreiben des Antragsgegners vom 23. November 2016 (Bl. 85 des Behördenakts) hervorgeht, war und ist die Ausländerbehörde jederzeit bereit, die Fiktionsbescheinigungen der Antragsteller auf deren Vorsprache hin zu verlängern. Diese Haltung spiegelt sich auch in der Aktenlage wider, wurden die Fiktionsbescheinigungen bis dato doch stets verlängert (Bl. 68 des Behördenakts). Die Verlängerung konnte bei der Vorsprache am 14. November 2016 nur aus rein behördenorganisatorischen Gründen nicht sogleich erfolgen, wie den Antragstellern auch erklärt wurde. Eine Ablehnung der Verlängerungsanträge erfolgte gerade nicht, vielmehr wurden die Antragsteller nur darum gebeten, an einem anderen Tag wiederzukommen. Eine entsprechende ausdrückliche Ablehnung behaupten dementsprechend auch die Antragsteller nicht. Mittlerweile wurden die Fiktionsbescheinigungen für weitere drei Monate verlängert (Bl. 24 des Gerichtsakts).
Da sich die Ausländerbehörde ihrem glaubhaften Vortrag nach nicht geweigert hat, die Fiktionsbescheinigungen vor deren Ablauf zu verlängern, war und ist für die hiesigen Anträge nach § 123 VwGO unabhängig von der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2016 – 10 C 15.849, M 10 K 15.619 -; VG München, B.v. 3.8.2016 – M 4 E 16.3418 – jeweils zitiert nach juris). Dies umso mehr, als die Antragsteller zwischen dem 14. November 2016 und dem 30. November 2016 noch mehr als zwei Wochen Zeit gehabt hätten, die Verlängerung zu erwirken.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.3 und Nr. 1.5 Streitwertkatalog (für jeden Antragsteller wurde ein Streitwert in Höhe von € 1.250,– angesetzt, vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 10 CE 15.2653 – juris).
2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114ff. ZPO bleibt ebenso erfolglos, da für die Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (siehe Ziffer 1. des hiesigen Beschlusses). Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Antragsteller die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt haben.


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