Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässiger Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Aktenzeichen  10 C 19.223

Datum:
27.3.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7130
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 153 Abs. 1
ZPO § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 589 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Da die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist, ist ein hiergegen gerichteter Wiederaufnahmeantrag unstatthaft (Anschluss an BVerwG BeckRS 2015, 44591). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die in § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe sind abschließend. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 C 17.1174 2019-01-25 Bes VGHMUENCHEN VG Augsburg

Tenor

I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2019 (10 C 17.1174), mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts A* … vom 12. Juni 2017 (Au 1 K 17.473) zurückgewiesen worden ist. Mit diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die anhängige Klage gegen die Ausweisung des Klägers abgelehnt.
Der Antrag ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Antrag ist schon nicht statthaft. Die Wiederaufnahme des Verfahrens durch eine Nichtigkeitsklage setzt nach dem gesetzlichen Wortlaut von § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren voraus. Beschlüsse unterliegen der Wiederaufnahme, wenn sie ein Verfahren abschließen, etwa wenn sie die Zulassung der Berufung ablehnen. Über den Wiederaufnahmeantrag ist in diesem Fall durch Beschluss zu entscheiden (BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15, 5 PKH 15.15 – juris Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 6; Brink/Peters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2019, § 153 Rn. 4). Unstatthaft ist demgegenüber ein Wiederaufnahmeantrag, der sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet, weil eine derartige Entscheidung nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15, 5 PKH 15.15 – juris Rn. 11 f., m.w.N.).
Unabhängig davon ist aber auch ein zulässiger Wiederaufnahmegrund nicht substantiiert und schlüssig dargelegt. Der Kläger beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog. Nach dieser Vorschrift findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. In Bezug auf einen derartigen Verfahrensfehler bringt der Kläger jedoch nichts vor, sondern behauptet, der Senat habe seinen „auf Art. 6 I 1 EMRK in Verbindung mit Art. 20 III GG beruhenden Justizgewährungsanspruch“ verletzt, weil er seiner Argumentation, der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Februar 2017 sei nicht wirksam zugestellt worden, nicht gefolgt sei. Zum einen sind jedoch die in § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe abschließend; liegen sie nicht vor, ist eine Wiederaufnahme nicht möglich (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Sept. 2018, § 153 Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 3). Zum anderen liegt ein Verfahrensfehler auch nicht vor. Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Januar 2019 eingehend dargelegt, warum die Rechtsverfolgung durch den Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antrag auf Prozesskostenhilfe deshalb abzulehnen ist. Der Kläger wiederholt in seinem Wiederaufnahmeantrag lediglich seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren.
Soweit der Kläger seinen Wiederaufnahmeantrag (auch) als Gegenvorstellung verstanden wissen will, ergibt sich daraus nichts anderes. Unabhängig von der Zulässigkeit eines derartigen Rechtsbehelfs (siehe dazu BVerwG, B.v. 21.1.2019 – 1 PKH 49.18 – juris, Rn. 3) trägt der Kläger nichts vor, was in der Sache eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Erfolgsaussichten seiner Klage rechtfertigen könnte, sondern wiederholt seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren, den der Senat in dem Beschluss vom 25. Januar 2019 bereits eingehend gewürdigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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