Kosten- und Gebührenrecht

Verfahren wegen möglichen Räumungsanspruches

Aktenzeichen  12 S 1164/18

Datum:
19.11.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36671
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 573c Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

7 C 695/17 2018-03-15 Endurteil AGSTARNBERG AG Starnberg

Tenor

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 90.736,12 € festgesetzt.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 172.250,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert der ersten Instanz beträgt 90.736,12 €.
In erster Instanz wurde über den Räumungsanspruch und die Widerklage entschieden.
Der Kläger hat, gestützt auf mehrere Kündigungen Räumung begehrt zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Der Lebenssachverhalt, der Grundlage der jeweiligen Kündigungen war, war stets derselbe: Eigenbedarf. Eine Streitwerterhöhung kann sich keinesfalls lediglich aus unterschiedlichen Räumungszeitpunkten aus unterschiedlichen Anträgen ergeben, wenn stets nur ein einziger Lebenssachverhalt zugrunde gelegt wird.
Der Streitwert für den Räumungsanspruch beträgt gemäß § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG 87.000 € (=12 x 7.250 €).
In erster Instanz wurde nur über den Räumungsantrag entschieden, nicht über den Feststellungsanspruch, so dass sich der Hilfsfeststellungsanspruch nicht streitwerterhöhend auswirkt.
Der Streitwert der Widerklage beträgt 3.736,12 €.
Der Streitwert der ersten Instanz beruht auf der Addition des Räumungsstreitwerts und des Streitwerts der Widerklage.
Der Berufungsstreitwert beträgt dagegen 172.250 €.
Der in die Berufung gelangte Räumungsanspruch zum 31.12.2019 hat gem. § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG einen Wert von 87.000 €.
Der Hilfsfeststellungsantrag, über den in der Berufung zu entscheiden gewesen wäre, besteht aus zwei Teilen. Der Wert ist gem. § 3 ZPO zu schätzen.
Die Feststellung der Beendigung zum 31.12.2019 ist mit der denkbaren Kündigungsfrist von 9 Monaten nach § 573c Abs. 1 BGB zu ermitteln, da frühestens zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis enden kann. Dies ergibt 65.250 € (= 9 x 7.250 €).
Die Feststellung, dass keine Verlängerung begehrt werden kann, wird auf 20.000 € geschätzt.


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