Kosten- und Gebührenrecht

Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der eingegangenen Erklärung

Aktenzeichen  M 15 K 19.1382

Datum:
29.10.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37214
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 188 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 24.10.2019 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).


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