Kosten- und Gebührenrecht

Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs, Erlass eines Zweitbescheids nach Rücknahme des ursprünglichen Bescheids, Zeitablauf seit dem Verkehrsverstoß, unterbliebene Übersendung der Fotos an den Fahrzeughalter, Einsicht in die Fotos auf andere Weise vor Ablauf der Verjährungsfrist, Obliegenheiten bei Firmenfahrzeugen

Aktenzeichen  11 CS 22.549

Datum:
25.4.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9260
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVZO § 31a

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 3 S 22.172 2022-02-14 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.600,- Euro festgesetzt.


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