Kosten- und Gebührenrecht

Versagung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage

Aktenzeichen  20 C 17.1130

Datum:
2.8.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 44a, § 146 Abs. 1, § 166
BayVwZVG BayVwZVG Art. 20 Nr. 2, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2, Art. 25, Art. 26 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine Vollstreckungsankündigung, mit der dem Kostenschuldner verdeutlicht werden soll, dass die Vollstreckung nunmehr durch Vollstreckungsanordnung gegenüber der Vollstreckungsbehörde eingeleitet werde, stellt keinen Verwaltungsakt, sondern eine unselbstständige Verfahrenshandlung dar, die nach dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO nicht selbständig angefochten werden kann. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AU 6 K 17.408 2017-04-19 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Ankündigung der Vollstreckung der in den Widerspruchsbescheiden des Beklagten vom 2. März 2017 festgesetzten Verwaltungsgebühren mit Schreiben vom 8. März 2017.
Mit Beschluss vom 19. April 2017 (Az. Au 6 K 17.408) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für o.g. Klage ab. Dagegen wendet sich die Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Beschluss ergeht gem. §§ 150, 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die beabsichtigte Klage wäre unzulässig. Die Vollstreckungsankündigung, gegen die sich die Klägerin wendet, stellt keinen Verwaltungsakt, sondern eine unselbständige Verfahrenshandlung dar. Sie enthält eine erneute Zahlungsaufforderung der Anordnungsbehörde (Art. 20 Nr. 1 VwZVG) mit Ankündigung bzw. Androhung der Vollstreckung (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.1.1995 – 6 CS 94.3728 – BayVBl. 1995, 277; Kugele/Kugele/Thum, Verwaltungsrecht in Bayern, 20.23 VwZVG, Anm. 5 zu Art. 23). Diese soll dem Kostenschuldner verdeutlichen, dass die Vollstreckung nunmehr durch Vollstreckungsanordnung gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG gegenüber der Vollstreckungsbehörde (Art. 20 Nr. 2, 25 VwZVG) eingeleitet werde, wenn keine (ggf. fristgerechte) Zahlung erfolge. Nach dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO kann diese Verfahrenshandlung nicht selbständig angefochten werden. Vielmehr sind insoweit Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckungsmaßnahmen selbst zu richten (Art. 26 Abs. 2 VwZVG) bzw. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung mit einem Rechtsbehelf gegen den (noch nicht unanfechtbar gewordenen) Grundverwaltungsakt bzw. gemäß Art. 21 VwZVG gegenüber der Anordnungsbehörde geltend zu machen.
Die Kostentragungspflicht beschränkt sich gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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