Kosten- und Gebührenrecht

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei mangelnden Erfolgsaussichten – Zu den Substantiierungsanforderungen im PKH-Verfahren

Aktenzeichen  1 BvR 2897/16

Datum:
2.2.2017
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Prozesskostenhilfebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170202.1bvr289716
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 114 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 7. Oktober 2016, Az: L 9 U 210/14 B, Beschlussvorgehend SG Frankfurt, 4. November 2014, Az: S 8 U 161/12, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2016 – L 9 U 210/14 B – und den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2014 – S 8 U 161/12 – wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und – konkludent – auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, wegen der Verhängung eines gerichtlichen Ordnungsgelds, war abzulehnen.
2
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 27, 57; 78, 7 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 – 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senat vom 24. März 2011 – 1 BvR 2493/10- , juris, Rn. 12) sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Auch in einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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