Kosten- und Gebührenrecht

Vollstreckung, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsantrag, Vollstreckungsanordnung, Anspruch, Vollstreckungsersuchen, Antragsgegner, Aufforderung, Forderungsaufstellung, Einigung, bat, Betrag, Ratenzahlungen, Zinsberechnung, Vollstreckung des Urteils, vollstreckbarer Betrag

Aktenzeichen  M 1 V 20.5978

Datum:
4.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4891
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Vollstreckung aus dem Urteil vom 08. Oktober 2019 (Az. M 1 K 18.311) wird in Höhe von 2.967,33 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 27. Januar 2017 angeordnet (Gesamtsumme nach Forderungsaufstellung der Antragstellerin: 3.453,33 Euro).
II. Mit der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners wird der oder die für den Wohnsitz des Antragsgegners zuständige Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherin beauftragt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2019 wurde der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin 3122,61 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 27.01.2017 zu bezahlen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung ist der Antragsgegner in der Folgezeit nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 18.11.2020 beantragte die Antragstellerin die Vollstreckung des Urteils vom 08.10.2019. Der Antragsgegner habe auch noch mehrmaliger Aufforderung durch die Rechtsanwälte der Antragstellerin nicht bezahlt. Nach einer beigefügten Forderungsaufstellung mit Zinsberechnung bis zum 18.11.2020 ergebe sich ein vollstreckbarer Betrag in Höhe von 3453,33 EUR.
Der Antragsgegner bot daraufhin der Antragstellerin Ratenzahlungsleistungen an und fügte eine nicht vollständig ausgefüllte Vermögens- und Einkommensauskunft bei. Die Antragstellerin war mit einer Ratenzahlung in Höhe von monatlich 150 EUR nicht einverstanden, der Fragebogen sei unvollständig ausgefüllt, Angaben zur Höhe der Mieteinnahmen des Antragsgegners würden fehlen. Man wäre jedoch mit einer monatlichen Rate in Höhe von mindestens 350 EUR einverstanden, wobei eine Vollzahlung der Rückstände noch im Jahr 2021 zugrunde gelegt werde.
Eine Einigung der Parteien über Ratenzahlungen kam in der Folgezeit nicht mehr zur zustande. Mit weiterem Schreiben vom 24. Februar 2021 ergänzte die Antragstellerin ihren Vollstreckungsantrag und bat um Vollstreckung zunächst in das bewegliche Vermögen des Schuldners.
II.
Über den Vollstreckungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsbehörde, § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Vollstreckungsersuchen zugunsten der öffentlichen Hand).
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Das Urteil, aus dem vollstreckt werden soll, ist ein Vollstreckungstitel, § 168 Abs. 1 Nummer 1 VwGO. Es wurde ausweislich der Akten des Klageverfahrens dem Antragsteller am 20. Februar 2020 zugestellt. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht, § 171 VwGO.
Eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 und 4 VwVG ist im Rahmen der gerichtlichen Vollstreckung nicht erforderlich oder jedenfalls in den von der Vollstreckungsgläubigerin gestellten Vollstreckungsanträgen enthalten (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 169 Rn. 5).
Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ist hier die zunächst geeignete und auch sonst verhältnismäßige Maßnahme. Die Antragstellerin hat mit ihrer Ergänzung des Vollstreckungsantrages vom 24. Februar 2021 auch das Vollstreckungsobjekt angegeben.
Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann der Vorsitzende für die Ausführung der Vollstreckung auch einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.
Sollte die Vollstreckung nicht zum Erfolg führen, werden nach einer strafbewehrten Vermögensauskunft des Schuldners weitere kostenträchtige Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen sein.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO
Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nummer 5301 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr vorgesehen ist.


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