Kosten- und Gebührenrecht

Wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässige Untätigkeitsklage auf Entscheidung über einen Asylantrag

Aktenzeichen  M 24 K 16.30243

Datum:
23.5.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 133480
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 75

 

Leitsatz

Die Klage ist unzulässig, weil der streitgegenständliche Anspruch auf Entscheidung über den Asylantrag bereits inhaltsgleich Gegenstand früherer Verwaltungsstreitsachen gewesen ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die vorliegende Klage ist angesichts der bereits zuvor erhobenen Klagen unzulässig.
Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2013 – 8 B 91/12 – juris Rn. 3) auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Klagepartei hat mit Erklärung vom 18. Mai 2016 und die Beklagtenpartei mit allgemeiner (auch den vorliegenden Rechtsstreit umfassender) Prozesserklärung des BAMF vom 25. Februar 2016 (Generalerklärung) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist vorliegend zwar gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen BVerwG, U.v. 27.6.1995 – 9 C 7/95 – BVerwGE 99, 38, juris Rn. 11). In diesen Erklärungen hat der VöI allerdings darum gebeten, ihm ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden, und damit unter anderem auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dabei bedurfte es weder einer gesonderten Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch einen gerichtlichen Beschluss (BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 57/13 – Rn. 20, NVwZ-RR 2014, 657) noch vor der Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Bestimmung einer Schriftsatzfrist (BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 1 B 15/13 – Rn. 5, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72, juris).
Das Verwaltungsgericht (VG) München ist für die so auszulegende Klage entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Kl. im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) ihren Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatten beziehungsweise tatsächlich im Gerichtsbezirk wohnten (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO). Der unterzeichnende Berichterstatter ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG als Einzelrichter zur Entscheidung berufen, nachdem die innerhalb des VG München zuständige Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Mai 2016 auf den jeweiligen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG ist für die vorliegend ohne mündliche Verhandlung ergehende gerichtliche Entscheidung, derjenige Zeitpunkt maßgebend, in dem diese gefällt wird.
2. Die Klage ist unzulässig, weil der vorliegend streitgegenständliche, im Wege der Untätigkeitsklage geltend gemachte, Anspruch auf Entscheidung über den Asylantrag bereits inhaltsgleich Gegenstand der früheren Verwaltungsstreitsachen M 24 K 15.31491 und M 24 K 15.31492 gewesen ist. Für die vorliegende erneute (doppelte) Klageerhebung in kein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen. Weil somit schon die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vollständig vorliegen, unterbleibt eine Äußerung des Gerichts zur Sache selbst.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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