Aktenzeichen VI ZB 64/09
§ 174 Abs 4 ZPO
§ 233 ZPO
§ 234 ZPO
§ 511 ZPO
Leitsatz
Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist .
Verfahrensgang
vorgehend OLG Karlsruhe, 14. August 2009, Az: 1 U 138/09, Beschlussvorgehend LG Baden-Baden, 18. Juni 2009, Az: 3 O 376/08
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. August 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.200 €.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 15.000 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Juni 2009 zugestellt. Das anwaltliche Empfangsbekenntnis gelangte am 26. Juni 2009 an das Landgericht zurück. Am 30. Juli 2009 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom selben Tage Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen. Er hat hierzu vorgetragen, das Urteil des Landgerichts sei am 24. Juni 2009 eingegangen und mit dem Eingangsstempel versehen worden. Die Eintragung der Berufungsfrist sei wegen der Abwesenheit des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts bis Freitag, den 26. Juni 2009, zurückgestellt worden. Am 26. Juni 2009 habe der Sachbearbeiter die Weisung erteilt, die Berufungsfrist einzutragen. Die Bürovorsteherin F., die seit über zwei Jahren in der Kanzlei ohne Beanstandungen tätig sei, habe fälschlicherweise die Frist nicht nach dem Datum des Eingangsstempels (24.6.2009), sondern nach dem Datum der Anfrage beim Sachbearbeiter (26.6.2009) berechnet und ins Fristenbuch eingetragen. Da das Ende der Frist danach am Sonntag, dem 26. Juli 2009, gewesen wäre, habe Frau F. den Ablauf auf den darauf folgenden Montag, den 27. Juli 2009, notiert. Bei Erstellung der Berufungsschrift sei die Verfristung dem Sachbearbeiter erst aufgefallen.
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Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
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1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin müsse sich die schuldhafte Fristversäumnis ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Weisungen des Anwalts, die gewährleisteten, dass die zur Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen würden, könnten nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten und den eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts und der Rechtsanwaltsfachangestellten nicht festgestellt werden. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragene Verfahrensweise habe das Risiko einer Fristversäumung in sich getragen, da der zusammengehörende einheitliche Vorgang der Fristenberechnung, Fristnotierung und Fristeintragung sofort nach Eingang des Urteils durch die zunächst vorgenommene Vorlage der Akten an den Rechtsanwalt unterbrochen worden sei. Das berge die Gefahr von Fehlern, Versehen oder Irrtümern in sich, vor allem dann, wenn sich die Rückgabe des Schriftstückes vom Anwalt an das Büropersonal verzögere oder die zuständige Angestellte durch Überlastung beeinträchtigt werde.
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Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. August 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 18. September 2009 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist rechtzeitig begründet.
III.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
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2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
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a) Zwar trifft zu, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, dass es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend ankommt, wenn der Rechtsanwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine genaue Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 – V ZB 191/08 – NJW 2009, 3036; vom 23. Oktober 2003 – V ZB 28/03 – NJW 2004, 367, 369; vom 6. Juli 2000 – VII ZB 4/00 – NJW 2000, 2823). In einem solchen Fall ist für die Fristversäumnis nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich, weil ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004 – VI ZB 10/04 – NJW-RR 2004, 1361, 1362 und vom 4. November 2003 – VI ZB 50/03 – NJW 2004, 688, 689; BGH, Beschlüsse vom 13. September 2006 – XII ZB 103/06 – NJW-RR 2007, 127, 128). Jedoch kann eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn diese die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten, die bestimmt sind, der Fristversäumnis entgegenzuwirken, dieses infolge eines Organisationsmangels aber nicht bewirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 – V ZB 191/08 – aaO, Rn. 9 und vom 23. Oktober 2003 – V ZB 28/03 – aaO). So liegt der Fall hier.
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b) Die Darstellung in dem Wiedereinsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin belegt, dass die allgemeinen Organisationsregeln in der Kanzlei ihre Bedeutung durch die Einzelanweisung nicht verloren hatten. Darin wird die Fristversäumnis darauf zurückgeführt, dass sich die Bürovorsteherin F. am Datum der Anfrage bei dem die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt, ob die Berufungsfrist eingetragen werden solle, orientiert habe, anstatt am Datum des Eingangsstempels. Diese Vorgehensweise lässt außer Acht, dass der Zeitpunkt der Zustellung eines Schriftstücks nicht zuverlässig anhand des Eingangsstempels ermittelt werden kann.
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aa) Zur Bestimmung des Beginns einer Rechtsmittelfrist ist es erforderlich, das dafür maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2002 – VI ZR 399/01 – VersR 2003, 1459, 1460 m.w.N.). Im Falle der Zustellung eines Schriftstücks an den Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 174 ZPO kommt es für den Fristbeginn darauf an, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Dementsprechend musste auch dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin bekannt sein, dass nicht der Eingangsstempel, sondern allein das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet worden war, für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend ist (Senat, Beschluss vom 16. April 1996 – VI ZR 362/95 – NJW 1996, 1968, 1969; BGH, Beschluss vom 13. März 1991 – XII ZB 22/91 – VersR 1992, 118, 119). Deshalb bedarf es eines besonderen Vermerks in den Handakten, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist. Diesen Vermerk vermag der Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem zugestellten Urteil nicht zu ersetzen, weil er nur den Eingang des Dokuments in der Kanzlei bestätigt, nicht jedoch die für eine Zustellung gemäß § 174 ZPO erforderliche und für den Fristbeginn maßgebliche Entgegennahme durch den Rechtsanwalt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 1996 – VI ZR 362/95 – aaO). Die Anfertigung eines Vermerks über das Datum der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ist auch dann notwendig, wenn die Anweisung besteht, eine mit einem Eingangsstempel versehene Urteilsausfertigung zu den Handakten zu nehmen, denn ein solcher Stempel besagt für den Zeitpunkt der Zustellung nichts. Es besteht die Gefahr, dass das Datum des Eingangsstempels nicht mit dem allein maßgeblichen Datum übereinstimmt, unter dem der Anwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Wird ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Rechtsmittelfrist nur mündlich vermittelt, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass der mündliche Hinweis ordnungsgemäß umgesetzt wird. Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (Senat, Beschlüsse vom 5. November 2002 – VI ZR 399/01 – aaO und vom 26. März 1996 – VI ZB 1/96 und VI ZR 2/96 – NJW 1996, 1900, 1901; BGH, Beschluss vom 30. November 1994 – XII ZB 197/94 – BGHR ZPO § 233 – Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.).
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bb) Diese Sorgfaltsanforderungen erfüllte die in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Klägerin geübte Fristenkontrolle nicht. Das Empfangsbekenntnis wurde vielmehr am 24. Juni 2009 unterzeichnet und an das Landgericht zurückgegeben, wo es am 26. Juni 2009 einging, ohne die Notierung der Rechtsmittelfrist, die erst am 26. Juni 2009 erfolgte, sicherzustellen. Ob und ggf. auf welche Weise im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausführung mündlich erteilter Anweisungen kontrolliert wurde, ist nicht dargelegt. Der allgemeine Vortrag, die Arbeiten der Bürofachangestellten würden stichprobenartig kontrolliert, reicht hierfür nicht aus. Es fehlt jeder Vortrag dazu, in welcher Weise in dem Anwaltsbüro die Notierung von Fristen kontrolliert wird. Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2002 – VI ZR 399/01 – aaO; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 – VII ZB 4/91 – NJW 1992, 574). Ein Anlass, in besonderer Weise sicherzustellen, dass die konkrete Fristeintragung richtig erfolgte, bestand im Übrigen aufgrund der mit der ausdrücklichen Anweisung des Rechtsanwalts vom üblichen Ablauf abweichenden Handhabung.
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cc) Das Versäumnis des anwaltlichen Vertreters der Klägerin war für die Versäumung der Berufungsfrist auch ursächlich. Wäre das Empfangsbekenntnis an das Landgericht erst nach Anfertigung des Vermerks über das Datum der Unterzeichnung und Festhaltung der Rechtsmittelfrist in den Handakten und im Fristenkalender zurückgesandt worden, ist davon auszugehen, dass die Berufung rechtzeitig eingelegt worden wäre.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz