Aktenzeichen XI ZR 138/20
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 18. Februar 2020, Az: 6 U 15/19vorgehend LG Stuttgart, 18. Dezember 2018, Az: 21 O 206/18nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2720/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2020 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 15. September 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Streitwert: bis 25.000,00 €
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Derstadt
Ettl