Kosten- und Gebührenrecht

Zulassung der Berufung in Notarsachen: Anforderung an die hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes

Aktenzeichen  NotZ (Brfg) 6/11

Datum:
21.11.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 111d S 2 BNotO
§ 124a Abs 5 S 2 VwGO
Spruchkörper:
Senat für Notarsachen

Leitsatz

Zur hinreichenden Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung .

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 10. Mai 2011, Az: 2 VA (Not) 11/10, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1
1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist unbegründet.
2
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor dem erkennenden Senat gemäß § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 94 VwGO ist bereits deshalb unbegründet, da der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig ist (s.u.) und die Entscheidung hierüber nicht von derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abhängt, die der Kläger als für seine Rechtsauffassung günstig erwartet.
3
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4
Ein Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt (§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
5
a) Nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. “Darlegen” bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel wie “erläutern”, “erklären” oder “näher auf etwas eingehen” (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 – 5 B 99/05, juris Rn. 3). Dem Darlegungserfordernis des § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund vom Kläger konkret benannt und näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können. Das bloße Benennen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (VGH München, Beschluss vom 19. April 2011 – 8 ZB 10.129, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2010 – OVG 3 N 107.08, juris Rn. 40; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2009, 360; VGH Mannheim NVwZ-RR 2002, 472; VGH München, Beschluss vom 28. September 2009 – 7 B 09.1468, juris Rn. 5).
6
b) Nach diesem Maßstab hat der Kläger in nicht ausreichender Weise die nach seiner Ansicht vorliegenden Gründe für die Zulassung der Berufung dargelegt. Er hat sich mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag durch Benennung von Schriftsätzen Bezug genommen.
7
Auch die weitere Rüge des Klägers, sein Schriftsatz vom 12. April 2011 sei übergangen worden, stellt keine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 5, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Der Sache nach rügt der Kläger damit die Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Aber auch insoweit legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die angefochtene Entscheidung auf der von ihm gerügten Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht. Dies gehört jedoch für die Darlegung eines solchen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hinzu (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – V ZR 95/10, GuT 2010, 459 Rn. 3). Eine konkrete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts war insbesondere auch deshalb erforderlich, weil diese auf die Senatsentscheidung vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 10) Bezug genommen und diese sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Altersbegrenzung auch für bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung amtierende Notare auseinandergesetzt hat. Hinzu tritt, dass das Bundesverfassungsgericht diese Senatsentscheidung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hat (BVerfG NJW 2011, 1131).
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt.
Galke                                                   Wöstmann                                      v. Pentz
                        Müller-Eising                                             Frank


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