Kosten- und Gebührenrecht

Zur Festsetzung des Streitwertes im Beschwerdeverfahren bei einer Teilabhilfe

Aktenzeichen  2 O 27/22

Datum:
28.3.2022
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0328.2O27.22.00
Spruchkörper:
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Leitsatz

Bei der Streitwertbeschwerde kommt es hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts nicht auf den von diesem ursprünglich festgesetzten Streitwert an, sondern auf den Streitwert, welchen das Verwaltungsgericht im Wege der Teilabhilfe festgesetzt hat.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 1. Februar 2022, 4 B 69/22 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. Februar 2022 – 4 B 69/22 HAL – wird, soweit ihr das Verwaltungsgericht nicht mit Beschluss vom 24. Februar 2022 abgeholfen hat, verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet, soweit das Verwaltungsgericht ihr nicht abgeholfen und sie dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG), der Senat. Die Streitwertbeschwerde hat über die Teilabhilfe durch das Verwaltungsgericht hinaus keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 1. Februar 2022 nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdewert errechnet sich nicht aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach den beiden Streitwerten ergeben. Beschwerdegegenstand ist der Betrag, um den die vom Antragsteller zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Januar 2021 – 2 O 139/20 – juris Rn. 3). Die vom Antragsteller zu tragenden Prozesskosten ergeben sich vorliegend allein aus den Gerichtskosten, weil weder er noch die Antragsgegnerin durch einen Bevollmächtigten vertreten war, der ein streitwertabhängiges Entgelt fordern dürfte. Die Höhe der Beschwer entspricht danach der Differenz zwischen denjenigen Kosten, die bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten und von dem Antragsteller für zu hoch gehaltenen Streitwert anfallen, und dem Betrag, der sich aus einem Streitwert von 500 € errechnet, den der Antragsteller mit der Beschwerde anstrebt. Dabei kommt es hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts nicht auf den von diesem ursprünglich festgesetzten Streitwert an, sondern auf den Streitwert, welchen das Verwaltungsgericht im Wege der Teilabhilfe festgesetzt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011 – 1 E 684/11 – juris Rn. 4; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 148 VwGO Rn. 11). Auszugehen ist daher von dem vom Verwaltungsgericht mit dem Teilabhilfebeschluss vom 24. Februar 2022 festgesetzten Streitwert von 2.500 €.
Hiernach ist der Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht. Bei einem Streitwert von 2.500 € fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 178,50 € an, die sich aus der bei einem Streitwert bis 3.000 € anzusetzenden Gebühr von 119 € gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG und einem Faktor von 1,5 gemäß Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergeben. Demgegenüber würden bei einem Streitwert von 500 € Gerichtsgebühren in Höhe von 57 € anfallen, die sich aus einer bei einem Streitwert bis 500 € anzusetzenden Gebühr von 38 € gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG und einem Faktor von 1,5 gemäß Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergeben. Die Differenz beträgt lediglich 121,50 € und bleibt damit unter dem Beschwerdewert von 200 €.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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