Medizinrecht

Anforderungen an den Nachweis eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots

Aktenzeichen  M 9 K 17.40095

Datum:
29.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16511
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84 Abs. 4, § 113 Abs. 5 S. 1
AufenthG § 60 Abs.7, § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

1 Überweisungsscheine mit Verdachtsdiagnosen erfüllen nicht die Anforderungen an den Nachweis einer Erkrankung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; es fehlt an der Darstellung, welche Folgen sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Anforderungen an ein ärztliches Attest, die sich aus § 60a Abs. 2c AufenthG ergeben, sind auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbar. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage, mit der nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG beantragt wird, ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch insoweit rechtswidrig.
Zur Begründung wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 27. April 2018 Bezug genommen (§ 84 Abs. 4 VwGO), dort insbesondere Seite 8 unter 3. bis Seite 10 oben. Außerdem wird noch das Folgende ausgeführt:
Die Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten und die mündliche Verhandlung haben nichts ergeben, was das Ergebnis des Gerichtsbescheids in Frage stellen würde. Insbesondere vermag der Verweis auf gesundheitliche Einschränkungen beim Kläger (vgl. Sitzungsprotokoll Seite 2) kein Abschiebungsverbot, insbesondere gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, zu begründen.
Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sind erstens nicht ausreichend nachgewiesen. Für das vom Kläger genannte „Problem mit den Hoden“ gibt es überhaupt keinen Nachweis und noch nicht einmal eine Angabe, woran es hier überhaupt genau fehlt. Hinsichtlich der Verletzung an der Hand genügen die in der mündlichen Verhandlung vorgezeigten beiden ärztlichen Überweisungsscheine nicht den Anforderungen an den Nachweis einer Erkrankung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Aus den Überweisungsscheinen gehen nur Verdachtsdiagnosen hervor, außerdem dienen sie gerade dem Zweck der weiteren Diagnose und der Weiterbehandlung, es fehlt aber u.a. und insbesondere die Darstellung der Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG, dessen Anforderungen an ein ärztliches Attest bezüglich der Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind, z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7). Ebenso fehlt es auch an allen anderen Voraussetzungen gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG.
Unabhängig davon stellen die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen zweitens keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar.
An dem Offensichtlichkeitsurteil aus dem Gerichtsbescheid wird dagegen unter Berücksichtigung der Beschränkung der Klage nicht festgehalten, da das Urteil der offensichtlichen Unbegründetheit maßgeblich in der Bewertung der übrigen Streitgegenstände begründet lag.
Daher bleibt es nach alledem dabei, dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen wird. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.


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