Aktenzeichen VI ZR 327/08
§ 412 BGB
§ 294a SGB 5
§ 116 Abs 1 S 1 SGB 10
Leitsatz
1. Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2010, VI ZR 249/08, BGHZ 185, 74) .
2. § 294a SGB V ist nicht entsprechend auf die Einsicht in Pflegedokumentationen anwendbar .
Verfahrensgang
vorgehend LG Essen, 28. Oktober 2008, Az: 15 S 120/08, Urteilvorgehend AG Essen, 3. April 2008, Az: 18 C 462/07
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt als gesetzlicher Krankenversicherer den Beklagten zum Zweck der Prüfung von Schadensersatzansprüchen auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin in Anspruch.
2
Die Versicherte erhält seit Jahren vollstationäre Pflegeleistungen in einem Seniorenzentrum, dessen Träger der Beklagte ist. Sie ist schwerstpflegebedürftig und kann insbesondere Lageveränderungen im Bett nur mit personeller Hilfe vornehmen.
3
Die Versicherte wurde am 21. November 2006 wegen eines Sakraldekubitus stationär in eine Klinik aufgenommen und operiert. Die infolge des Durchliegegeschwürs entstandenen Aufwendungen hat die Klägerin getragen. Vorprozessual haben der Beklagte und sein Haftpflichtversicherer die Übermittlung der Pflegedokumentation abgelehnt.
4
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die (im Einzelnen aufgelistete) Pflegedokumentation betreffend den Aufenthalt der Versicherten im Seniorenzentrum für die Zeit vom 1. August 2006 bis einschließlich 30. November 2006 zur Einsichtnahme in Kopie zu übermitteln. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Übermittlung einer Kopie der Pflegedokumentation für die Zeit vom 1. August 2006 bis einschließlich 30. November 2006 weiter.