Medizinrecht

Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Freilaufende Herdenschutzhunde „Pyrenäenberghunde“, Hunde mehrfach streunend im Orts- und Straßenbereich angetroffen, Verkehrsgefährdung, Anordnung der ausbruchssicheren Einfriedung des Weidegrundstücks, GPS-Tracker und Meldung per Handy kein milderes Mittel, Zwangsgeldandrohung

Aktenzeichen  Au 8 S 21.907

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20860
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 18 Abs. 2
LStVG Art. 8 Abs. 1
VwZVG Art. 18, 19, 29, 31, 36

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung hinsichtlich ihren eigenen Angaben nach als Herdenschutzhunde gehaltenen Pyrenäenberghunde.
Die Antragsteller betreiben eine biologische Landwirtschaft mit rotierender Koppelhaltung. Ihren eigenen Angaben nach halten die Antragsteller zum Schutz ihrer Herden vor Beutegreifern mehrere Herdenschutzhunde auf einer Weidefläche. Die Weidefläche umfasst ca. 3,5 ha und ist mit einem ca. 0,9 – 1,0 m hohen Elektroweidezaun eingefriedet. Der Eingang zur Weide wird mit einem durch ein Zahlenschloss gesichertes Tor aus Bauzäunen verschlossen. Die Entfernung zum Wohnort der Antragsteller beträgt ca. vier Kilometer. In ca. 250 m Entfernung kreuzen sich zwei Landstraßen an einem Kreisverkehr. Die Leithunde sind mit GPS-Trackern ausgestattet.
Bei der Antragsgegnerin gingen Meldungen zu freilaufenden Herdenschutzhunden der Antragsteller am 4. Dezember 2018 (am Kindergarten), 22. Januar 2019 (am *), 1. Februar 2019 (von Holzarbeitern), 16. April 2020 (Ortsverbindungs straße) und vom 11. September 2020 (Sichtung an einem Kreisverkehr) ein. Bei dem Vorfall am 11. September 2020 seien zwei weiße Hirtenhunde im Galopp in einen Verkehrskreisel gerannt, ohne dass ein Hundehalter dabei gewesen sei. Die Antragsteller gaben nach Anhörung bei der Antragsgegnerin zu Protokoll, dass die Hunde ordnungsgemäß eingesperrt seien und eine tägliche Kontrolle stattfinde. Der Vorfall habe sich beim Verlassen des Grundstücks mit dem Traktor ereignet. Zwei Hunde seien dabei für einen kurzen Zeitraum ausgekommen. Weitere Vorfälle hätten aus der Manipulation des Zaunes durch Dritte resultiert.
Nachdem weitere Meldungen über unbeaufsichtigt freilaufende Hunde am 14. Februar 2021 (acht streunende Hunde in Richtung des Kreisverkehrs), am 20. Februar 2021 (Hunde vor dem Kindergarten, innerorts an einer Straße, in einem Pferdestall und am Kreisverkehr) und am 22. Februar 2021 (fünf Hunde im Ort, auf dem Gelände eines Reitstalls, in Gärten von Anwohnern, auf der Staats straße zwischen zwei Orten) bei der Antragsgegnerin eingingen, hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2021 unter konkreter Schilderung dieser Vorfälle zu beabsichtigten Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG an und forderte sie auf, die Hunde einzufangen und für eine ausbruchsichere Unterbringung zu sorgen.
Bei einem Erörterungstermin am 1. März 2021 äußerte die Antragstellerin zu 1) ausweislich eines Aktenvermerks (Bl. 20 f. der Behördenakte), dass alle Hunde auf der Weide mit sog. Hunde-GPS-Trackern am Halsband ausgestattet seien und sie sofort per Handy verständigt werde, wenn die Hunde die Weide verlassen würden. Das Ausbrechen der Hunde erfolge nicht über den Zaun, sondern immer durch Manipulation der Bauzaun-Tore am Zugang zum Stall und zur Weide. Der Antragsteller zu 2) gab an, dass es nicht auszuschließen sei, dass die Hunde über den Weidezaun springen würden, wenn sie durch fremde Hunde, Wildtiere, Spaziergänger o.ä. aufgebracht würden.
Bei einem Vor-Ort-Termin am 8. März 2021 wurde eine Zaunhöhe von 90 cm gemessen und festgestellt, dass von insgesamt acht Hunden nur drei Hunde ein Halsband umgebunden hatten, an dem ein GPS-Tracker befestigt gewesen sei. Auf Nachfrage habe der Antragsteller zu 2) erklärt, bei den restlichen Hunde-Trackern sei der Akku leer.
Mit Stellungnahme vom 10. März 2021 teilte das zuständige Veterinäramt mit, dass außerhalb der Koppel streunende Hunde ein Zeichen mangelnder Bindung sein könne. Werde ein Hund nicht sofort wirksam zurechtgewiesen, werde sich das Verhalten wiederholen. Eine spätere Korrektur sei sehr schwierig oder gar nicht möglich. Eine daher nötige Einfriedung müsse so hoch sein, dass die dort gehaltenen Hunde die obere Begrenzung mit den Vorderpfoten nicht erreichen könnten, wenn sie sich aufrichten würden.
Mit Bescheid vom 11. März 2021 gab die Antragsgegnerin den Antragstellern als Halter von Pyrenäenberghunden jeweils auf, durch eine lückenlose, undurchlässige und ausreichend hohe Einfriedung sicherzustellen, dass die Hunde das Grundstück (Weidefläche) mit der Fl.-Nr. * nicht unbeaufsichtigt verlassen können. Die Einfriedung hat dabei so hoch zu sein, dass die Hunde die obere Begrenzung mit den Vorderpfoten nicht erreichen, wenn sie sich aufrichten (Ziffer 1). Die Antragsteller wurden verpflichtet, das Eingangstor mit einer manipulationssicheren Schließvorrichtung gegen unbefugtes Öffnen zu sichern (Ziffern 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Falls die Antragsteller den Verpflichtungen unter Ziffer 1 und 2 des Bescheides bis spätestens 12. April 2021 nicht nachkommen, werden folgende Zwangsgelder fällig: Ein Zwangsgeld von 1.000 € bei Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 (Ziffer 4 a)); ein Zwangsgeld von 1.000 € bei Zuwiderhandlung gegen Nummer 2 (Ziffer 4 b)). Die Antragsteller haben nach Ziffer 5 die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Es hätten sich mehrere Vorfälle ereignet, die der Antragsgegnerin zur Anzeige gebracht worden seien. Am 11. September 2020 habe eine Verkehrsteilnehmerin am nahegelegenen Kreisverkehr zwei freilaufende Pyrenäenhunde beobachtet, die eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer dargestellt hätten. Die Autos hätten abrupt anhalten müssen, sodass sich der Verkehr zurückgestaut habe. Bei diesem Bereich handele es sich um eine Kreisstraße, bei der Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h erlaubt seien. Ein Hundehalter sei nicht zu sehen gewesen. Am 14. Februar 2021 seien acht Hunde ohne Aufsicht durch den Ort in Richtung des Kreisverkehrs unterwegs gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien einige Spaziergänger mit kleineren Kindern unterwegs gewesen. Am 20. Februar 2021 sei gemeldet worden, dass an verschiedenen Tagen mehrere freilaufende Hunde ohne Aufsicht vor dem Kindergarten, am Ortseingang, in einem Pferdestall und am Kreisverkehr gesehen worden seien. Am 22. Februar 2021 seien mehrere Anzeigen von Bürgern eingegangen. Ein Jagdvorsteher habe gemeldet, dass wieder Pyrenäenberghunde ohne Aufsicht an der viel befahrenen Kreisstraße unterwegs gewesen seien, wodurch Wild aufgeschreckt werden und es zu einem Zusammenstoß von Wild und Hunden kommen könne. Am selben Tag seien von einer Bürgerin im Ort fünf Hunde gesehen worden. Diese seien auf das Gelände eines Reitstalls gelaufen.
Die Hunde seien daher mehrmals nachweislich aus der Weidefläche ausgebrochen und unbeaufsichtigt umhergelaufen. Es bestehe die konkrete Gefahr der Verletzung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit. Es könne zu Auto- und Reitunfällen kommen. Bei großen Hunden bestehe eine konkrete Gefahrenlage, wenn diese auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen würden, auch wenn es noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen sei. Die Pyrenäenberghunde seien große Hunde. Nachdem seit dem Vorfall vom 11. September 2020 keine Besserung eingetreten sei, seien Anordnungen nun notwendig, zumal die Antragsteller angegeben hätten, selbst keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen. Die Anordnung einer lückenlosen, undurchlässigen und ausreichend hohen Einfriedung solle dafür Sorge tragen, dass die Hunde zukünftig nicht mehr die Weidefläche unbeaufsichtigt verlassen könnten. Der bestehende Weidezaun mit einer Höhe von etwa einem Meter biete keine ausreichende Sicherheit. Aus der Stellungnahme des Veterinäramts ergebe sich, dass das Verlassen und Streunen außerhalb der Koppel ein Zeichen mangelnder Bindung sei. Werde ein Hund hierbei nicht wirksam zurechtgewiesen, so werde sich dieses Verhalten wiederholen. Eine spätere Korrektur sei sehr schwierig oder unmöglich.
Die Anordnung sei verhältnismäßig. Insbesondere stelle die Anbringung von Hunde-Trackern keine geeignete Maßnahme dar, da die Pyrenäenberghunde bei der Mitteilung über das Handy bereits ausgebrochen seien und die Hunde zu diesem Zeitpunkt bereits eine konkrete Gefahr darstellten.
Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Den Interessen der Bevölkerung sei Vorrang einzuräumen. Der hohe Stellenwert, der dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen zukomme, rechtfertige das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, zumal die Hunde bereits mehrfach ausgebrochen seien.
Die Zwangsgeldandrohung stütze sich auf Art. 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29, 30 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 VwZVG. Die angedrohten Zwangsgelder seien angemessen.
Hiergegen ließen die Antragsteller am 10. April 2021 Klage erheben (Au 8 K 21.906), über die noch nicht entschieden ist, und beantragen,
Nr. 1, 4 a) und 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. März 2021 – Az. * – samt Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 11. März 2021 – Nr. * – werden aufgehoben.
Gleichzeitig ließen die Antragsteller in diesem Verfahren im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen Nr. 1 und 4 a) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. März 2021 – Az. * – wiederherzustellen.
Es bestehe kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da von den Herdenschutzhunden im Falle eines unbeaufsichtigten Verlassens der Weidefläche keine Gefahren ausgingen, die eine sofortige Einzäunung der Weideflächen erfordern würden. Die Anordnung einer lückenlosen Einfriedung sei unverhältnismäßig. Die Leithunde würden mit GPS-Trackern überwacht, so dass die Antragsteller innerhalb weniger Minuten einschreiten könnten. Innerhalb des Zeitfensters vom Verlassen der Weidefläche bis zum Einschreiten der Antragsteller sei den Hunden lediglich ein Erreichen der nächstgelegenen Wohnbebauung möglich. Soweit die Hunde dabei auf öffentliche Verkehrswege treffen würden, entstehe die für Landstraßen übliche Gefahr einer Querung durch (Wild-)Tiere. Soweit es dabei zu einem direkten Kontakt mit Passanten, Anwohnern oder (Wild-)Tieren komme, entstehe lediglich die Gefahr von Schreckreaktionen. Ein aggressives Verhalten der Hunde sei weder vorgetragen noch aufgrund der Rasse und Ausbildung der Hunde zu erwarten. Die Einzäunung der Weidefläche mit einem ca. 2,5 m hohen Weidezaun sei unverhältnismäßig. Die Einzäunung verursache laut eines eingeholten Angebots Materialkosten in Höhe von 36.717,68 €, die für die Antragsteller existenzbedrohend seien.
Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 a) sei mangels Verhältnismäßigkeit der Einzelfallanordnung unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig. Im Übrigen stünde einer Einzäunung bis zum 12. April 2021 eine Materiallieferzeit von ca. 40 Werktagen entgegen.
Die Antragsgegnerin lässt beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung ist unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vorgetragen, dass eine konkrete Gefahr vorliege. Auf der benannten Weide würden zum Teil bis zu acht Pyrenäenberghunde gehalten. Diese wiesen eine Größe zwischen 70 – 82 cm bei einem Gewicht von 50 – 54 kg (männlich) bzw. 65 – 74 cm bei einem Gewicht von 36 – 41 kg (weiblich) auf. Eine konkrete Gefahr sei bereits deshalb erkennbar, da sich die Hunde freilaufend auch in Bereichen aufgehalten hätten, in denen Kinder anwesend seien. Die Vorfälle hätten sich auch immer mit mehreren, zumeist mindestens zwei und zum Teil bis zu acht Hunden ereignet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Situation und auch das Verhalten eines jeden Hundes, wenn dieser nicht geführt, beaufsichtigt oder beeinflusst werde, ändere. In so einem Fall übernehme der jeweilige Hund die alleinige Führung und verhalte sich nach seinen angeborenen, trieblichen Anlagen und Erlebnissen. Im Falle des Freilaufs ohne Führungsaufsicht komme es zum Kontakt mit anderen Hunden oder Personen, was sowohl bei Fehlverhalten des Hundes als auch von Passanten zu Gefahrensituationen führen könne.
Der Einsatz von GPS-Trackern sei nicht ausreichend, da diese nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr durch Ausbruch der Hunde aus der Weide verhindern könnten. Alleine die von den Antragstellern vorgetragenen Schreckreaktionen seien ausreichend, eine konkrete Gefahr zu begründen.
Die Anordnung der ausbruchsicheren Umfriedung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessen verhältnismäßig. Hinsichtlich der vorgetragenen Kostenlast bzgl. der Einzäunung sei davon auszugehen, dass die Errichtung eines Zaunes aus Doppelstabmatten nicht die einzige Möglichkeit sei, die Anordnung zu erfüllen. Es kämen zur sicheren Einzäunung ausweislich der Hinweise des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaates Sachsen insbesondere auch Elektrozäune in Betracht. Weitere Erkundigungen der Antragsgegnerin hätten ergeben, dass sich die Kosten für die Aufstellung eines forstwirtschaftlichen Zaunes mit Bodenverankerung und Zaunstützen pro laufendem Meter auf max. 10,00 € belaufen würden, was bei einem Umfang des Geländes von 830 m Kosten in Höhe von 8.300,00 € inkl. Arbeitskosten verursache. Nach Auffassung der Antragsgegnerin sei davon auszugehen, dass ein solcher Zaun für die Hundehaltung ausreichend sicher wäre. Im Übrigen sei die alleinige Berufung auf die Kosten für die Errichtung eines Zaunes nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme zu begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren Au 8 K 21.906, sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Antrag der Antragsteller ist – nach dahingehender Auslegung gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO – als kombinierter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Antragsteller wenden sich sowohl gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 11. März 2021, als auch gegen die Androhung von Zwangsgeld in Ziffer 4 a) des Bescheids, gegen die Rechtsmittel von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 2 Satz Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG).
2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierfür eine eigene originäre Entscheidung aufgrund einer summarischen Würdigung der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnislage unter Abwägung der Interessen der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und dem Interesse der Behörde an der geltend gemachten sofortigen Vollziehbarkeit, wobei besonderes Gewicht den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zukommt. Ergibt die summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten der Antragsteller oder der Antragsgegnerin ausgehen kann. Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist.
2.1. Die in Ziffer 3 angeordnete sofortige Vollziehung der Anordnung der Einfriedung aus Ziffer 1 des Bescheides vom 11. März 2021 ist formell nicht zu beanstanden.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht soll u.a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 – 10 CS 99.27 – BayVBl. 1999, 465 = juris Rn. 18). Bloß formelhafte Begründungen genügen daher regelmäßig nicht.
Diesen formellen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid und lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des besonderen Ausnahmecharakters des sofortigen Vollzugs bewusst ist. Die Antragsgegnerin hat mit Bezug zum vorliegenden Einzelfall ausgeführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, dass die gegenüber den Antragstellern angeordnete Verpflichtung sofort greift, um die Gefahr weiter ausbrechender Hunde und die damit einhergehende Gefährdung von Menschen auch im Fall der Klageerhebung rasch zu beenden. Dies begründe sich v.a. darin, dass die Pyrenäenberghunde bereits mehrmals hätten ausbrechen können und unbeaufsichtigt umhergelaufen seien. Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag, ist hingegen keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses. Aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG folgt schon deshalb keine Anhörungspflicht, weil die sofortige Vollziehung nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann, sondern es sich um eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt handelt. Auch eine analoge Anwendung scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage aus (Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 53).
2.2. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass die erhobene Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
a) Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der Einfriedung in Ziffer 1 des Bescheides gegenüber den Antragstellern auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG gestützt. Danach können die Gemeinden als Sicherheitsbehörden nach Art. 6 LStVG zum Schutz der Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.
Der Tatbestand erfordert dabei das Vorliegen einer konkreten Gefahr, also einer Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in überschaubarer Zukunft der abzuwehrende Schaden eintritt. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden und je ranghöher das bedrohte Rechtsgut ist. Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde liegt dabei in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780 – juris Rn. 10; B.v. 11.2.2015 – 10 ZB 14.2299 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 – 10 B 09.2966 – juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 – 10 B 10.2806 – juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 – 10 CS 12.958 – juris Rn. 14). Dies gilt selbst dann, wenn ein Hund sich freundlich und friedlich verhält. Denn bei frei umherlaufenden größeren Hunden kommt es häufig vor, dass unerfahrene oder ängstliche Personen in Angstzustände versetzt werden, was bereits als Beeinträchtigung der Gesundheit anzusehen ist. Auch wenn der einzelne Hund gutmütig und von friedlicher Wesensart ist, fühlen sich solche Personen nicht selten durch den Hund bedroht und fürchten, von ihm gebissen zu werden. Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren, insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2013 – 10 ZB 10.2523 – juris Rn. 4, 12; U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 – 10 B 09.2966 – juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 – 10 B 10.2805 – juris Rn. 20, B.v. 19.7.2012 – 10 CS 12.958 – juris Rn. 14). Ungeachtet der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid unterliegt die von der Antragsgegnerin getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 24 BV 04.2755 – juris Rn. 22).
b) In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes ist die von der Antragsgegnerin getroffene Gefahrenprognose gerichtlich nicht zu beanstanden.
Bei den acht von den Antragstellern gehaltenen Pyrenäenberghunden handelt es sich um große Hunde. Diese sind bereits mehrfach unbeaufsichtigt umhergelaufen. Aktenkundig sind Vorfälle vom 4. Dezember 2018, 22. Januar 2019, 1. Februar 2019, 16. April 2020 und 11. September 2020, bei denen Hunde der Antragsteller u.a. am Kindergarten, beim * und an der Ortsverbindungs straße beim Kreisverkehr gesichtet wurden. Auch nach einem Gespräch der Antragsgegnerin mit den Antragstellern ist es zu einer Vielzahl weiterer Vorfälle gekommen. Die Hunde wurden u.a. am 14. Februar 2021 (acht streunende Hunde in Richtung des Kreisverkehrs), am 20. Februar 2021 (vor dem Kindergarten, innerorts in einem Pferdestall sowie am Kreisverkehr) und am 22. Februar 2021 (fünf Hunde im Ort, beim Reitstall, in den Gärten von Anwohnern und im Bereich der Staats straße) gesichtet. Dabei kam es ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbildaufnahmen auch zu Verkehrsbehinderungen durch die streitgegenständlichen Hunde der Antragsteller. Solche Verkehrsbehinderungen haben die Antragsteller schon gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 StVO zu verhindern, wonach Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße – gemeint sind alle öffentlichen Verkehrsflächen – fernzuhalten sind, weil daraus erhebliche Unfallgefahren resultieren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller handelt es sich bei den Hunden auch nicht um bloße Wildtiere, so dass nicht lediglich die allgemeine Gefahr kreuzender Wildtiere für Landstraßen besteht. Dass es darüber hinaus noch nicht zu Beißvorfällen oder Verkehrsunfällen gekommen ist und die Hunde womöglich grundsätzlich friedlicher Wesensart sind, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen unerheblich. Eine – hinreichende – konkrete Gefahr für die Gesundheit, das Leben und das Eigentum Dritter liegt nämlich grundsätzlich bereits dann vor, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen. Dies ist hier der Fall. Selbst die Antragsteller tragen vor, dass es zu Schreckreaktionen durch das Aufeinandertreffen mit den Hunden kommen kann.
c) Die auf Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 LStVG gestützte Anordnung der Errichtung einer lückenlosen, undurchlässigen und ausreichend hohen Einfriedung ist angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls auch ermessensgerecht und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot des Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 LStVG. Sie ist geeignet und erforderlich, um ein unkontrolliertes Freilaufen der Tiere und die dadurch möglicherweise entstehende Gefährdung für Menschen und Tiere zu verhindern. Die öffentlichen Interessen überwiegen das Interesse der Antragsteller an einer möglichst freien Hundehaltung.
Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen erkannt und dieses in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der Errichtung einer ausbruchsicheren Einfriedung ist geeignet, das Ausbrechen der Hunde zu verhindern. Sie ist insbesondere auch verhältnismäßig, da mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Ausweislich einer Stellungnahme des Veterinäramtes vom 10. März 2021 ist davon auszugehen, dass wenn ein Hund die Herde verlässt und außerhalb der Koppel streunt, dies ein Zeichen mangelnder Bindung sein kann. Wird ein Hund hierbei nicht sofort wirksam zurückgewiesen, so wird sich dieses Verhalten nach Aussage des Veterinärs wiederholen. Eine spätere Korrektur sei sehr schwierig oder gar nicht möglich. Eine entsprechende Umzäunung sei daher nötig. Für eine ausbrauchsichere Einzäunung hält das Veterinäramt eine Einfriedung für erforderlich, die so hoch ist, dass die gehaltenen Hunde die obere Begrenzung mit den Vorderpfoten nicht erreichen, wenn sie sich aufrichten (Bl. 18 der Behördenakte).
Insofern ist nicht ersichtlich, dass mildere Mittel als eine Einzäunung gleich geeignet bzw. effektiv wären.
Zwar geben die Antragsteller an, sie hätten ihre Leithunde mit GPS-Trackern versehen und würden sofort informiert werden, sobald einer der Hunde die Weidefläche verlasse. In der Zeit bis zum Eintreffen der Antragsteller könnten die Hunde lediglich die nächste Wohnbebauung erreichen. Insofern geben die Antragsteller selbst zu erkennen, dass die von ihren freilaufenden Hunden ausgelösten konkreten Gefahren durch den Einsatz von GPS-Trackern gerade nicht verhindert werden können, sondern bei Auslösen einer Warnmeldung bereits eingetreten sind. Der Antragsteller zu 2) hat schließlich selbst angegeben, dass er nicht ausschließen könne, dass die Hunde über den bisher vorhandenen Weidezaun springen, wenn sie durch fremde Hunde, Wildtiere, spaziergehende Personen oder anderes aufgebracht würden (Bl. 21 der Behördenakte). Sonstige mildere Mittel sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit die Antragsteller anführen, die durch eine derartige Einfriedung verursachten Kosten seien angesichts eines von den Antragstellern eingeholten Angebots unverhältnismäßig, greift dieser Einwand nicht durch. Die Antragsgegnerin hat – bis auf die Höhe der Einfriedung – keine konkrete Art der Ausführung vorgegeben und auch bereits eine deutlich kostengünstigere Variante als das von den Antragstellern eingeholte Angebot vorgetragen.
d) Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 a) des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 31 und 36 BayVwZVG. Die Höhe des Zwangsgeldes ist in Anbetracht der möglichen Gefährdung von Personen und Sachwerten nicht unangemessen (Art. 31 Abs. 2 BayVwZVG); die gesetzte Frist von etwas unter einem Monat ist deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden. Weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Der Streitwert war nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG zu bestimmen. Das Gericht orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nrn. 1.5, 35.2).
5. Der Streitwert war nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG zu bestimmen. Das Gericht orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nrn. 1.5, 35.2).
6. Der Streitwert war nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG zu bestimmen. Das Gericht orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nrn. 1.5, 35.2).


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