Medizinrecht

Antragsgegner, Nachteilsausgleich, Schreibzeitverlängerung, Prozeßbevollmächtigter, Widerspruchsbescheid, Verwaltungsgerichte, Einstweilige Anordnung, Begleitperson, Prüfungsaufgaben, Antragstellers, Widerspruchsverfahren, Streitwertfestsetzung, Qualifikationsvoraussetzungen, Bildschirmlesegerät, Prozeßkostenhilfeverfahren, Anordnungsgrund, Teilprüfung, Festsetzung des Streitwerts, Streitwertkatalog, Anordnungsanspruch

Aktenzeichen  M 27 E 21.1122

Datum:
17.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6326
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
WFachwPrV § 3
WFachwPrV § 4
FPO § 16

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die am … … 2021 im Rahmen der Fortbildungsprüfung zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt der Antragsgegnerin abzulegende schriftliche Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“.
Der Antragsteller stellte bei der Antragsgegnerin am 20. Mai 2020 einen Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung „Geprüfte/r Wirtschaftsfachwirt/in“ und legte hierzu eine Bestätigung seines Arbeitgebers, der … …, vom … … 2020 über eine seit dem … … 2016 bestehende unbefristete Beschäftigung vor sowie ein Prüfungszeugnis der Antragsgegnerin vom … … 2019 über eine mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ (94 Punkte) bestandene Prüfung zum Industriekaufmann.
Die Antragsgegnerin bat den Antragsteller mit Schreiben vom 3. Juni 2020 ergänzend um einen Nachweis über die bisher erworbene Berufspraxis, woraufhin dieser am … … 2020 eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom selben Tag vorlegte, wonach der Antragsteller dort im Geschäftsbereich Personal und Organisation mit einem Arbeitszeitanteil von 100% und einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden tätig ist.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 erklärte die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber die vollständige Zulassung zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“. Voraussetzung für die Zulassung zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sei eine Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sowie eine weitere einschlägige Berufspraxis von mindestens einem Monat in Vollzeit ab dem 28. Mai 2020.
Daraufhin meldete sich der Antragsteller am 14. Juni 2020 bei der Antragsgegnerin zu der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ im Frühjahr 2021 an.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 bestätigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Anmeldung zu der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und teilte ihm mit, dass die Prüfung voraussichtlich am 24. März 2021 stattfinden werde. Eine eventuelle Ergänzungsprüfung finde im Juni 2021 statt.
Mit E-Mail vom 10. Juli 2020 gab der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin an, an einer starken Sehbehinderung zu leiden und erklärte, aus diesem Grunde einen Nachteilsausgleich in Form einer Arbeitszeitverlängerung, Verwendung eines Bildschirmlesegeräts und Mitnahme einer Begleitperson zu beantragen.
Die Antragsgegnerin bat den Antragsteller mit E-Mail vom 16. Juli 2020 um Übersendung eines Nachweises (ärztliches Attest) bzgl. der Sehbehinderung mit Angabe der eventuell nötigen Verlängerung.
Mit E-Mail vom 19. Juli 2020 konkretisierte der Antragsteller seinen Antrag dahingehend, dass er neben der Erlaubnis zur Verwendung eines Bildschirmlesegerätes und der Mitnahme einer Begleitperson eine Arbeitszeitverlängerung von 95% beantrage. In Anlage legte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein augenärztliches Attest vom … … 2019 vor. Dieses Attest enthält unter anderem die Diagnosen „hochgradige Sehbehinderung bds. und sekundäre Blindheit rechts“. Die zentrale Sehschärfe betrage aufgrund der Augenerkrankung rechts 0,005 und links 0,1 unter optimalen Bedingungen, mit größter Mühe und Kontrastverstärkung 0,13 mit Korrektion. Des weiteren bestünden Gesichtsfelddefekte insbesondere nach unten und zur peripheren Seite. Der Antragsteller müsse elektronische Sehhilfen wie eine elektronische Lupe und ein Bildschirmlesegerät mit Kamera benutzen. Augenärztlicherseits bestehe die Indikation zu einer Zeitverlängerung von 95%. Der Antragsteller wies darauf hin, dass er dieses Attest im Jahr zuvor für die Abschlussprüfung seiner Ausbildung bei der Antragsgegnerin eingereicht habe und legte hierzu ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. März 2019 vor, in welchem ihm für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Industriekaufmann“ im Sommer 2019 ein Nachteilsausgleich in Form einer Zeitverlängerung von 95%, einer zusätzlichen Person als Lese-/Schreibhilfe und der Verwendung einer elektronischen Lupe und eines Bildschirmlesegeräts „gemäß ärztlichem Attest“ gewährt wurde.
Mit E-Mail vom 30. Juli 2020 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller um Übermittlung eines aktuellen Attestes, woraufhin der Antragsteller mit E-Mail vom 19. August 2020 erklärte, in Anlage ein aktuelles Attest nachzureichen, welches sich nicht in der Behördenakte befindet.
Am 8. Dezember 2020 wandte sich der Antragsteller erneut mittels E-Mail an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass er erfahren habe, dass er bei einer Zeitverlängerung von 95% eine Prüfungsdauer von insgesamt 13 Stunden haben werde. Deshalb werde wahrscheinlich nur eine geringere Zeitverlängerung genehmigt werden. Selbst wenn man von einer Zeitverlängerung von 50% ausgehe, die ihm gesetzlich mindestens zustehe, ergebe sich hieraus eine Prüfungsdauer von insgesamt 10 Stunden. Der Antragsteller sei zu dem Entschluss gekommen, dass eine solche Prüfungsdauer nicht zumutbar sei. Aufgrund seiner sehr starken Sehbehinderung habe er in allen Bereichen einen sehr hohen Mehraufwand. Dementsprechend sei es nicht möglich, eine solche Prüfungsdauer mit der notwendigen Konzentration und der notwendigen Restsehfähigkeit zu bewältigen. Eine solche Prüfungsdauer sei eine deutliche Benachteiligung gegenüber den anderen Prüflingen. Er beantrage daher, die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ im Fall des Antragstellers auf zwei Tage aufzuteilen. Dies sei möglich, da am zweiten Prüfungstag dann andere Aufgaben verwendet werden könnten, als ursprünglich vorgesehen gewesen seien.
Mit als „Bescheid über den Antrag auf Nachteilsausgleich“ bezeichnetem Bescheid vom 15. Dezember 2020 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für jede schriftliche Prüfungsleistung der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ eine Prüfungszeitverlängerung und setzte diese bei den Klausuren mit einer Dauer von 75 Minuten auf 25 Minuten und bei den Klausuren mit einer Dauer von 90 Minuten auf 30 Minuten fest. Ferner wurde festgestellt, dass dem Antragsteller zur Bearbeitung der Klausuren ein Laptop und ein Drucker zur Verfügung gestellt werde. Dem Antragsteller wurde gestattet, eine elektronische Lupe und ein Bildschirmlesegerät mit Kamera zu benutzen. Es wurde angeordnet, dass dem Antragsteller eine dritte fachfremde Person zur Verfügung gestellt werde, die ihm die Aufgaben vorlese und gegebenenfalls das Schreiben für ihn übernehme. Für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wurden ebenfalls Regelungen getroffen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens betreffend die Art und den Umfang des Nachteilsausgleichs die von dem Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung berücksichtigt habe. Eine Prüfungszeitverlängerung um 95% sei angesichts der Verteilung der bundeseinheitlichen Aufgaben über einen Tag hinweg tatsächlich nicht möglich und die Notwendigkeit angesichts der Kombination unterschiedlichster gewährter Hilfsmittel auch nicht gerechtfertigt. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird verwiesen. Dieser Bescheid enthält keinen Versendungsvermerk.
Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2020, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 4. Januar 2021, Widerspruch erheben. Es wurde beantragt, dem Antragsteller eine Prüfungszeitverlängerung von 95% je Klausur unter Beiordnung einer bestimmten näher bezeichneten Begleitperson zu bewilligen. Ferner wurde beantragt, die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ auf zwei Tage aufzuteilen oder den Umfang der Aufgaben anzupassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Schreibzeitverlängerung von 95% bedeute, dass sich die auf die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ entfallende Prüfungsdauer von 5 ½ Stunden auf ca. 10 ¾ Stunden zuzüglich Pausen verlängern würde. Diese Prüfungsdauer an einem Tag sei unzumutbar, da aufgrund der Augenkrankheit und der daraus resultierenden hochgradigen Sehbehinderung die notwendige geistige Kompensation über die Dauer nicht leistbar sei. Daher sei die Prüfung auf zwei Tage aufzuteilen oder der Umfang der geprüften Inhalte so anzupassen, dass andere Prüfungsteilnehmer nicht benachteiligt würden, aber die Prüfung unter Berücksichtigung der notwendigen Zeitverlängerung in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen durchgeführt werden könne. Dies sei organisatorisch machbar und entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Eine Überkompensation finde nicht statt. Vorgelegt wurde ein augenärztliches Attest vom … … 2020, in welchem die in dem Attest vom … … 2019 gestellten Diagnosen im Wesentlichen wiederholt und die weiteren Feststellungen getroffen werden, dass der Antragsteller rechts blind und links hochgradig sehbehindert sei. Die zentrale Sehschärfe betrage auf Grund der Augenerkrankung rechts „nulla lux“ und links ohne Linse, aber mit Korrektur 0,01 und 0,04 bis maximal 0,08 unter optimalen Bedingungen. Die erforderliche Zeitverlängerung werde augenärztlicherseits auf 95% geschätzt. Eine Zeitverlängerung von 30% werde aus augenärztlicher Sicht als deutlich zu wenig angesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2021, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 24. Februar 2021, traf die Antragsgegnerin die Entscheidung, die Prüfungszeiten der beiden 75-minütigen „WBQ-Klausuren“ (Wirtschaftsbezogene Qualifikationen) jeweils um 29 Minuten zu verlängern und die Prüfungszeiten der beiden 90-minütigen „WBQ-Klausuren“ um jeweils 35 Minuten zu verlängern. Eine weitere Regelung wurde für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ getroffen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung einer angemessenen Zeitverlängerung davon ausgegangen sei, dass die Bezugsgröße für die Zeitverlängerung nicht die gesamte Prüfungszeit sein könne, sondern nur die Phasen der Klausurbearbeitung, die von der Beeinträchtigung des Antragstellers konkret betroffen seien. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Prüfungsaufgaben nicht um reine Leseaufgaben handle, sodass die Prüfungszeit nicht mit der Lesezeit gleichzusetzen sei. Vor diesem Hintergrund könne der vom Antragsteller geforderten und im augenärztlichen Attest vom … … 2020 empfohlenen Zeitverlängerung von 95% bezogen auf die gesamte Prüfungszeit nicht gefolgt werden. Diese pauschale Zeitverlängerung berücksichtige nicht, dass es Phasen der Klausurbearbeitung gebe, die von den konkreten Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht betroffen seien bzw. durch andere geeignete Maßnahmen bereits ausreichend kompensiert würden. Die Bearbeitung einer schriftlichen Prüfung unterteile sich grob in vier Phasen, die sich bei jeder Aufgabe wiederholten. In der ersten Phase werde die Prüfungsaufgabe lediglich gelesen, in der zweiten Phase, dem qualifizierten Erfassen, gehe es darum, den Sachverhalt so zu erfassen und zu konservieren, dass man auf dieser Basis die Aufgabe lösen könne. In der dritten Phase werde eine Lösung gedanklich oder auch schriftlich skizziert, schließlich werde die Lösung schriftlich fixiert. Bei der Festlegung einer angemessenen Zeitverlängerung sei zu berücksichtigen, inwieweit der Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Phasen von seiner individuellen Behinderung tatsächlich beeinträchtigt sei. Im Falle des Antragstellers sei der Nachteil seiner Sehschwäche in der ersten Phase durch die Mitnahme einer Begleitperson ausreichend kompensiert. Beim qualifizierten Erfassen wirke sich die Sehbehinderung des Antragstellers hingegen trotz der Hilfestellung durch eine Begleitperson nachteilig aus. Für die dritte Phase der Klausurbearbeitung erscheine eine Zeitverlängerung unangemessen. In der Niederschrift seiner Lösung sei der Antragsteller durch seine Sehschwäche hingegen beeinträchtigt. Nach Einschätzung der Antragsgegnerin entfielen hinsichtlich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ auf das Lesen 20%, auf das qualifizierte Erfassen 20%, auf das Lösen 40% und auf das Niederschreiben 20%, woraus sich unter Berücksichtigung der beantragten Zeitverlängerung von 95% für die 75-minütigen Klausuren ein anteiliger Verlängerungsbedarf von je 28,5 Minuten und für die 90-minütigen Klausuren ein anteiliger Verlängerungsbedarf von je 34,2 Minuten ergebe. Zugunsten des Antragstellers würden die Prüfungszeiten entsprechend anteilig verlängert. Die Pausenzeiten würden entsprechend gekürzt, um die Gesamtprüfungsdauer inklusive Pausen nicht über acht Stunden auszuweiten. Die beantragte Aufteilung der WBQ-Prüfung auf zwei Tage werde abgelehnt, da die Prüfungsdurchführung aufgrund der angemessenen Zeitverlängerung zumutbar an einem Tag durchgeführt werden könne. Die Aufteilung der Prüfung auf zwei Tage sei nicht nur mit erheblichen organisatorischen, personellen und finanziellen Auswirkungen verbunden, sondern würde auch zu einer Überkompensation und folglich zu einer Benachteiligung aller anderen Prüfungsteilnehmer führen. Die Beiordnung der bezeichneten Person als Begleitperson werde abgelehnt.
Am 25. Februar 2021 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2021 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (M 27 K 21.1012) und am 2. März 2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Zuletzt wurde sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Bescheides vom 15. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ für den Antragsteller auf zwei Tage zu verteilen, sowie dem Antragsteller innerhalb dieser Teilprüfung für die Fächer „Volks- und Betriebswirtschaft“ und „Recht und Steuern“ eine Prüfungszeitverlängerung von 71 Minuten sowie für die Fächer „Rechnungswesen“ und „Unternehmensführung“ eine Prüfungszeitverlängerung von 84 Minuten mit jeweiligen Pausen zwischen den einzelnen Prüfungsfächern von 30 Minuten zu bewilligen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Aus einer Zusammenschau der drei vorgelegten Atteste ergebe sich, dass sich die zentrale Sehschärfe des Antragstellers ständig verschlechtert habe. Er sei faktisch blind. Die Antragsgegnerin dürfe sich nicht über die medizinisch vorgegebene Prüfzeitverlängerung hinwegsetzen. Der Antragsteller sei in allen vier Prüfungsbereichen benachteiligt. Zudem ließen sich Graphiken und Diagramme von der Begleitperson nicht einfach vorlesen. Die Erarbeitung von Lösungen könne nicht aus dem Gedächtnis erfolgen. Es gebe zudem besonders leseintensive Prüfungsteile, wie z.B. „Recht und Steuern“. Zum Bescheid vom 18. März 2019 habe sich die Antragsgegnerin ferner mit keinem Wort geäußert und habe auch nicht angegeben, worin die von der Antragsgegnerin befürchtete Überkompensation liege. Da sich der Antragsteller eingehend auf die Prüfung vorbereitet habe, wäre es unzumutbar, ihn auf den nächsten Prüfungstermin zu verweisen. Vorgelegt wurden unter anderem das nicht in der Behördenakte befindliche augenärztliche Attest vom … … 2020, in welchem die augenärztliche Indikation einer Schreibzeitverlängerung von 95% festgestellt wird, ein bis zum Dezember 2023 gültiger Schwerbehindertenausweis des Antragstellers vom … … 2020 in Kopie, welcher einen Grad der Behinderung von 100 ausweist sowie eine Ladung des Antragstellers zu der streitgegenständlichen Prüfung, aus welcher sich ein zeitlicher Prüfungsrahmen von 8.30 Uhr bis 17.10 Uhr inklusive jeweils 20-minütiger Pausen zwischen den einzelnen Prüfungsaufgaben ergibt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es wird ausgeführt, dass eine über die im Widerspruchsbescheid gewährte Zeitverlängerung und insbesondere die Aufteilung der „WBQ-Prüfung“ auf zwei Tage als unangemessen abgelehnt würde. Die Prüfung finde bereits am 24. März 2021 statt und werde anhand von bundeseinheitlichen Aufgaben durchgeführt. Nach ihrer Verwendung gälten die Prüfungsaufgaben als bekannt und könnten angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr an einem anderen Prüfungstag eingesetzt werden. Ersatzaufgaben stünden nicht zur Verfügung und könnten bis zum Prüfungstag auch nicht mehr erstellt werden. Zudem sei auch kein Anordnungsgrund gegeben. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Am 5. März 2021 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Gericht schriftlich mit, dass mit der Antragsgegnerin hinsichtlich der Mitnahme einer Begleitperson eine Einigung erzielt worden sei. Vorgelegt wurde ein an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichtetes Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. März 2021, worin dem Antragsteller zugestanden wird, zu der streitgegenständlichen Prüfung eine Begleitperson seiner Wahl mitzubringen, dem Antragsteller zwischen den einzelnen Prüfungsaufgaben der streitgegenständlichen Prüfung jeweils Pausen von 20 Minuten bewilligt wurden sowie eine Vergrößerung der Prüfungsaufgaben auf DIN-A 3 festgelegt wurde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere kann die Gewährung eines Nachteilsausgleichs mit Blick auf die Rechtsschutzgewährung des Art. 19 Abs. 4 GG gesondert angegriffen bzw. erstritten werden (vgl. VGH BW, B.v. 22.2.2021 – 9 S 556/21 – juris Rn. 2; VG München, B.v. 20.11.2014 – M 4 E 14.5152 – juris Rn. 19; VG Augsburg B.v. 7.5.2008 – Au 3 E 08.442 – juris Rn. 17).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl glaubhaft macht, einen Anspruch auf den beantragten Nachteilsausgleich zu haben (Anordnungsanspruch) als auch, dass mit der Erfüllung dieses Anspruchs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.
b) Unter Heranziehung dieses Prüfungsmaßstabs ist im Hinblick auf den Prüfungstermin für die streitgegenständliche Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ am 24. März 2021 zwar ein Anordnungsgrund gegeben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Allerdings hat der Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch auf einen über die ihm von der Antragsgegnerin bereits gewährten Prüfungserleichterungen hinausgehenden Nachteilsausgleich.
aa) Streitgegenständlich ist vorliegend die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ im Rahmen der Fortbildungsprüfung des Antragstellers zum „Geprüften Wirtschaftsfachwirt“. Grundlage für die Durchführung der streitgegenständlichen Prüfung sind die Regelungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) – WFachwPrV. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Verordnung ist § 53 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), wonach das zuständige Bundesministerium Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen in Gestalt von Fortbildungsordnungen erlassen kann. Die Durchführung der Prüfungen obliegt gemäß § 56 BBiG der zuständigen Stelle. Dies ist im Bereich der Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen nach § 71 Abs. 2 BBiG die Antragsgegnerin.
Die Prüfung zum „Geprüften Wirtschaftsfachwirt“ beinhaltet nach § 3 Abs. 1 WFachwPrV die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WFachwPrV) und „Handlungsspezifische Qualifikationen“. Die hier streitgegenständliche Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich nach § 3 Abs. 2 WFachwPrV in die Qualifikationsbereiche „Volks- und Betriebswirtschaft“, „Rechnungswesen“, „Recht und Steuern“ sowie „Unternehmensführung“. Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 WFachwPrV zu prüfen. § 4 Abs. 1 bis 4 WFachwPrV enthält nähere Regelungen zu den im Rahmen der streitgegenständlichen Teilprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten. § 4 Abs. 5 Satz 1 WFachwPrV legt die Mindestbearbeitungszeiten für die einzelnen Qualifikationsbereiche fest. Die Gesamtdauer der Prüfung soll nach § 4 Abs. 5 Satz 2 WFachwPrV 330 Minuten nicht überschreiten. Die tatsächlichen Bearbeitungszeiten betragen für die Qualifikationsbereiche „Volks- und Betriebswirtschaft“ sowie „Recht und Steuern“ jeweils 75 Minuten, für die Qualifikationsbereiche „Rechnungswesen“ und „Unternehmensführung“ jeweils 90 Minuten.
bb) Anspruchsgrundlage für den von dem Antragsteller beantragten Nachteilsausgleich ist § 16 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 10. August 2020. Hiernach sollen bei der Durchführung der Prüfung die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 11 Absatz 1 FPO) nachzuweisen.
Ungeachtet dieser einfachgesetzlichen Regelung ist für berufsbezogene Prüfungen anerkannt, dass das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 GG) und das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) es ausnahmsweise gebieten können, behinderten Prüflingen einen Nachteilsausgleich durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen zu gewähren. Dabei soll es ein Nachteilsausgleich dem behinderten Prüfungsteilnehmer unter Wahrung der für alle Prüflinge geltenden Leistungsanforderungen ermöglichen, sein tatsächlich vorhandenes Leistungsvermögen nachzuweisen (BayVGH, U.v. 28.5.2014 – 7 B 14.22 – juris Rn. 17). Ein Nachteilsausgleich in Form einer Prüfungszeitverlängerung hat den Sinn, die Erschwernisse, welche ein einzelner Prüfling aufgrund einer bestehender Behinderung hat, in zeitlicher Hinsicht auszugleichen (VG München, U.v. 20.11.2018 – M 3 K 17.4095 – juris Rn. 47). Der gewährte Nachteilsausgleich darf allerdings nicht zu einer Überkompensation von Prüfungsbehinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer führen. Vielmehr muss grundsätzlich jeder Prüfling die gleichen Leistungen erbringen und sich den gleichen Bewertungsmaßstäben unterziehen. Deshalb muss sich ein zu gewährender Nachteilsausgleich darauf beschränken, dem behinderten Prüfungsteilnehmer eine Leistungserbringung unter Bedingungen zu ermöglichen, die denen der Mitprüflinge möglichst nahekommen. Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen Prüfung zu orientieren (BayVGH, B.v. 19.11.2018 – 7 B 16.2604 – juris Rn.19; B.v. 28.6.2012 – 7 CE 12.1324 – juris Rn. 18).
cc) Der Antragsteller hat vorliegend durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste zwar eine hochgradige Sehbehinderung glaubhaft gemacht, die ihn in der Leistungserbringung im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung einschränkt. Hiervon geht ausweislich der in dem streitgegenständlichen Bescheid und in dem Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen auch die Antragsgegnerin aus. Hieraus ergibt sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedoch kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung von 95% bezogen auf die Gesamtprüfungsdauer, der Gewährung von 30-minütigen Pausen zwischen den einzelnen Prüfungsaufgaben und der Aufteilung der Prüfungsaufgaben auf zwei Tage.
(1) Ein Anordnungsanspruch auf Gewährung einer Schreibzeitverlängerung bezogen auf die Gesamtprüfungsdauer besteht nicht.
Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2021 zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständliche Prüfung in vier Phasen zu unterteilen ist, nämlich die Phase des Lesens, die Phase des qualifizierten Erfassens, die Phase der Lösungserarbeitung und die Phase der schriftlichen Lösungsniederlegung. Rechtliche Bedenken gegen diese Unterteilung bestehen nicht; auch ist der Antragsteller ihr nicht entgegengetreten.
In einem weiteren Schritt hat die Antragsgegnerin in dem Widerspruchsbescheid die auf die vier Phasen entfallenden Zeitanteile mit 20% für die Phase des Lesens, 20% für die Phase des qualifizierten Erfassens, 40% für die Phase des Lösens und 20% für die Phase der schriftlichen Lösungsniederlegung angesetzt. Auch dies ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nachvollziehbar; Einwände hat der Antragsteller auch hiergegen nicht erhoben.
Die Antragsgegnerin ist bei der Festlegung der Höhe der Schreibzeitverlängerung davon ausgegangen, dass die Bezugsgröße für die Zeitverlängerung nicht die gesamte Prüfungszeit für eine Prüfungsleistung sein kann, sondern nur die Phasen der Klausurbearbeitung, die von der Beeinträchtigung des Antragstellers konkret betroffen sind. Diese Betrachtungsweise ist für das Gericht nicht nur nachvollziehbar, sondern zur Vermeidung einer Überkompensation aus Gründen der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer auch rechtlich geboten (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 24.11.2015 – M 3 K 15.3025 – juris Rn. 36 ff.).
Die weitere Erwägung der Antragsgegnerin, dass die Benachteiligung des Antragstellers in der Phase des Lesens der Prüfungsaufgabe durch die Bewilligung der Mitnahme einer Begleitperson ausgeglichen werden kann, ohne dass hierfür eine gesonderte Schreibzeitverlängerung erforderlich wäre, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar mag es zutreffen, dass das Vorlesen von Textpassagen durch die Begleitperson weniger Zeit in Anspruch nimmt, als die verbale Darstellung von Diagrammen und Graphiken, und dass die im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung abgeprüften Qualifikationsbereiche unterschiedlich „textorientiert“ sind. Eine Differenzierung des Nachteilsausgleichs danach, ob eine Prüfung schwerpunktmäßig „textorientiert“ ist oder nicht, ist jedoch weder praktikabel, noch geboten, da gewisse Über- und Unterkompensationen hinzunehmen sind (VG München, U.v. 24.11.2015 – M 3 K 15.3025 – juris Rn. 34).
Eine Benachteiligung des Antragstellers in der Phase der Lösungserarbeitung hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht festgestellt. Dem Einwand des Antragstellers, dass die Erarbeitung von Lösungen nicht aus dem Gedächtnis erfolgen könnten, sondern immer wieder einen Blick auf die Aufgabenstellung erfordere, hat die Antragsgegnerin durch die Feststellung einer auszugleichenden Benachteiligung in der Phase des qualifizierten Erfassens Rechnung getragen.
Der Benachteiligung des Antragstellers in der Phase der schriftlichen Lösungsfixierung entsprechend hat die Antragsgegnerin auch für diesen Bereich eine Prüfungszeitverlängerung bewilligt. Diese Bewertung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Indem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mithin für die Phasen des qualifizierten Erfassens und der Lösungsfixierung eine anteilige Schreibzeitverlängerung in Höhe des in den vorgelegten augenärztlichen Attesten vorgeschlagenen Prozentsatzes von 95 bewilligt hat ergibt sich hieraus folgerichtig die in dem Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2021 erfolgte Verlängerung der Schreibzeit der beiden 75-minütigen Klausuren um 29 Minuten und der beiden 90-minütigen Klausuren um 35 Minuten.
Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung in Höhe von 95% bezogen auf die gesamte Prüfungsdauer ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine solche bei der zurückliegenden Prüfung zum Industriekaufmann gewährt hat. Ein Vertrauen auf ein von der Antragsgegnerin als unrechtmäßig erkanntes rechtswidriges Verwaltungshandeln ist nicht schutzwürdig. Ebenso wenig lässt die Rechtsordnung eine Selbstbindung der Verwaltung an ein unrechtmäßiges Tun zu (HessVGH, U.v. 4.3.1998 – 8 UE 4165/96 -juris Rn. 69).
(2) Die Notwendigkeit von 30-minütigen Pausen zwischen den einzelnen Prüfungsfächern hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Anders als eine Schreibzeitverlängerung dienen im Rahmen eines Nachteilsausgleich gewährte Pausen zwischen den einzelnen Prüfungsbereichen dazu, dem Antragsteller einen Ausgleich der besonderen Belastungen zu ermögliche, die für ihn als schwerbehinderte Person durch die Ablegung der Prüfung unter den erschwerten Prüfungsbedingungen entstehen (vgl. hierzu VG München, U.v. 20.11.2018 – M 3 K 17.4095 – juris Rn. 48). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 2021 jeweils 20-minütige Pausen zwischen den einzelnen Prüfungsaufgaben bewilligt. Dies erscheint dem Gericht angemessen. Anhaltspunkte dafür, dass die Länge der bewilligten Pausen für den beschriebenen Zweck unzureichend wäre, sind nicht erkennbar. Hierfür wurde von dem Antragsteller auch nichts vorgebracht.
(3) Ein Anspruch des Antragstellers auf Aufteilung der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ auf zwei Tage besteht nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht. Zwar sind bei der Bemessung des Nachteilsausgleichs die Auswirkungen einer behindertenbedingten Benachteiligung für die Betroffenen in den Blick zu nehmen. In die Entscheidung dürfen aber auch organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten einbezogen werden (BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 35.14 – juris Rn. 27). Vor dem Hintergrund, dass die Prüfungsaufgaben nach ihrer Stellung im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung als bekannt zu betrachten sind und die Formulierung besonderer Prüfungsaufgaben nur für den Antragsteller dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer zuwiderliefe, scheidet ein Anspruch auf Aufteilung der Prüfung auf zwei Tage nach Auffassung der Kammer aus.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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