Medizinrecht

Anwesenheitspflicht einer Fachkraft in Pflegeeinrichtung

Aktenzeichen  M 17 K 15.5904

Datum:
23.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 48620
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayAVPfleWoqG BayAVPfleWoqG § 9 Abs. 1 S. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 S. 1
BayPfleWoqG BayPfleWoqG Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, Abs. 3 Nr. 1, 7, Art. 13 Abs. 1, 2

 

Leitsatz

1 Mit der Anwesenheitspflicht einer Pflegefachkraft soll sichergestellt werden, dass zur Betreuung der Bewohner einer stationären Einrichtung stets fachlich geschultes und entsprechend kompetentes Personal anwesend ist. Die ständige Anwesenheit gewährleistet, dass Betreuungstätigkeiten, die eine bestimmte Sachkunde erfordern, fachgerecht durchgeführt werden, fachlich nicht geschulte Betreuungskräfte jederzeit auf einen kompetenten Ansprechpartner zurückgreifen können und in Notsituationen eine sofortige und angemessene Reaktion zu ihrer Abwendung möglich ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Pflegefachkraft in einer Pflegeeinrichtung genügt ihrer Anwesenheitspflicht nicht, wenn sie sich in ihrer Wohnung aufhält, auch wenn sich diese im Gebäude der Pflegeinrichtung befindet. Die Fachkraft muss somit tatsächlich ihren Dienst verrichten; die bloße Ruf- oder Anwesenheitsbereitschaft reicht nicht, da dies eine sofortige Erreichbarkeit und Anwesenheit und damit die Sicherstellung des in einem Notfall ggf. erforderlichen unmittelbaren Einschreitens der Fachkraft nicht sicherstellt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein ganzheitliches Pflege- und Betreuungskonzept als Voraussetzung für die Erfüllung notwendiger Standards in einer Pflegeeinrichtung setzt den Einsatz von Fachkräften voraus, wobei der Träger der Einrichtung auch kurzfristige Ausfälle zu vermeiden bzw. auszugleichen hat. (redaktioneller Leitsatz)
4 Im Falle einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner einer Pflegeeinrichtung liegt stets ein erheblicher Mangel iSv Art. 13 Abs. 2 BayPfleWoqG. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Statthafte Klage ist hier, da es sich auch bei dem Prüfbericht um einen (feststellenden) Verwaltungsakt handelt, die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Diese ist zulässig, aber unbegründet, da sowohl der Prüfbericht vom 29. Juni 2015 (s. u. I.) als auch der Bescheid vom 14. April 2015 (s. u. II.) sowie der diese bestätigende Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Der streitgegenständliche Prüfbericht ist formell und materiell rechtmäßig, insbesondere sind die dort getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass im Qualitätsbereich .Angemessene Qualität des Personals“ gegen die Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG und § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG verstoßen wurde und dementsprechend ein erheblicher Mangel vorliegt.
1. Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz -PfleWoqG) haben der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sicherzustellen, dass
1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen geschützt werden,
2. die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt und gefördert werden,
3. die Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden,
4. eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind,
5. die ärztliche und gesundheitliche Betreuung in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise gewährleistet wird, insbesondere die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
6. die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität der sozialen Betreuung, des Wohnens und der Verpflegung gewährleistet werden,
7. die Mitwirkung und die Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,
8. der an der Person des Pflegebedürftigen orientierte Pflegeprozess umgesetzt und dessen Verlauf aufgezeichnet wird,
9. die Eingliederung und möglichst selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben der Gemeinschaft gefördert werden und das Konzept darauf ausgerichtet ist, insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung gewährleistet wird,
10. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden,
11. eine fachliche Konzeption verfolgt wird, die gewährleistet, dass die Vorgaben der Nrn. 1 bis 10 umgesetzt werden und diese fachliche Konzeption mit der baulichen Umsetzung übereinstimmt. Zudem hat der Träger sicherzustellen, dass Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und mit der für die von ihnen zu leistende Tätigkeit erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind, insbesondere regelmäßige Qualifizierungsangebote für die Beschäftigten gewährleistet sind und die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert wird, für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe eine entsprechende Leitung und für jede stationäre Einrichtung in der Altenhilfe eine eigene Pflegedienstleitung tätig ist, soweit nicht ein Gesamtversorgungsvertrag im Sinn des § 72 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG).
§ 15 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) regelt schließlich, dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden dürfen. Hierbei muss mindestens eine betreuend tätige Person, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern oder bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG mindestens jede zweite weitere betreuend tätige Person eine Fachkraft im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AVPfleWoqG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sein. In der Nacht muss ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft, ständig anwesend sein, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen. In stationären Einrichtungen der Pflege muss in der Nacht mindestens eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift ständig anwesend sein.
2. Im vorliegenden Fall ist das Gericht davon überzeugt, dass am Nachmittag des 2. April 2015 zumindest für eine gewisse Zeit keine Fachkraft im Seniorenzentrum A. anwesend war.
2.1 Unstrittig befand sich die Pflegefachkraft Frau R. zum Zeitpunkt der Heimbegehung nicht im Seniorenzentrum A. Aber auch die Fachkraft Frau B. wurde von den Mitarbeitern des Landratsamts nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischen 15:50 Uhr und 16:15 Uhr nicht angetroffen. Die anwesende Pflegehilfskraft erklärte den Mitarbeitern des Landratsamts, dass zwei Fachkräfte im Haus wohnten, die bei Bedarf geholt werden könnten, und auch die später dazugekommenen Frau B. und Frau R. führten aus, dass Frau B. Bereitschaft gehabt habe (vgl. Bl. 1, 3 der Behördenakte Bd. II – BA). Laut dem Dienstplan, der den Mitarbeitern des Landratsamts am 2. April 2015 vorgelegt wurde (Stand: 02.04.2015; Bl. 5ff. BA), hatte Frau R. Dienst von 6:30 Uhr bis 15:00 Uhr („F11“) und für Frau B. war handschriftlich „N“, also Nachtdienst, vermerkt, der laut Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung um 21:00 Uhr beginnt.
2.2 Danach ist davon auszugehen, dass Frau B. am Nachmittag des 2. April 2015 nicht im Dienst war, sondern allenfalls im 2. Obergeschoss, in dem sie zu dem Zeitpunkt wohnte, in Bereitschaft war. Wie sich aus § 15 Sätze 3 und 4 AVPfleWoqG ergibt, ist eine derartige Bereitschaft aber nicht ausreichend, vielmehr muss die Pflegefach kraft in der Einrichtung „anwesend“ sein. Zu der Einrichtung zählt aber nicht die Wohnung der Pflegekraft, auch wenn sich diese im selben Gebäude befindet. Die Fachkraft muss somit tatsächlich ihren Dienst verrichten, die bloße Ruf- oder Anwesenheitsbereitschaft reicht nicht, da dies eine sofortige Erreichbarkeit und Anwesenheit und damit die Sicherstellung des in einem Notfall gegebenenfalls erforderlichen unmittelbaren Einschreitens der Fachkraft nicht sicherstellt (vgl. Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 15 AVPfleWoqG Rn. 1).
2.3 Die Klägerseite kann sich auch nicht auf den später übermittelten Dienstplan (Stand: 08.04.2015, Bl. 15ff. BA) berufen, laut dem Frau B. Dienst bereits am Nachmittag („S11“) begann.
a) Abgesehen davon, dass dieser Plan nicht der tatsächlichen Situation entspricht, wie sie vom Beklagten bei der Heimbegehung festgestellt wurde, ist der Träger einer Pflegeeinrichtung verpflichtet, die Dienstpläne stets auf dem laufenden Stand zu halten. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 7 PfleWoqG, wonach der Träger nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren hat, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. Auch die Dienstpläne gehören zu diesen Aufzeichnungen (vgl. Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 7 PfleWoqG Rn. 6). Der Beklagte muss sich darauf verlassen können, dass die ihm bei der Heimbegehung vorgelegten Dokumentationsunterlagen den Tatsachen entsprechen, da nur so der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. Etwaige kurzfristige Änderungen könnten von der Klägerin bzw. ihren Mitarbeitern gegebenenfalls handschriftlich in den Dienstplan eingetragen werden. Auch der Nachtdienst von Frau B. wurde lediglich handschriftlich in dem Plan vermerkt. Spätestens bei der Übergabe des Dienstplans mit Stand 2. April 2015 an die Mitarbeiter des Landratsamts hätte die Pflegedienstleitung diesen zumindest mündlich mitteilen können (und müssen), falls dieser Plan nicht mehr den Tatsachen entspricht. Eine derartige Mitteilung erfolgte jedoch nicht, so dass davon auszugehen ist, dass Frau B. am 2. April 2015 tatsächlich nur Nachtdienst hatte.
b) Zudem wäre aber selbst bei Zugrundelegung des Dienstplans vom 8. April 2015 der Prüfbericht nicht zu beanstanden. Denn zum einen wäre auch in diesem Fall aufgrund der Abwesenheit von Frau R. zumindest zwischen 15:50 Uhr und 16:00 Uhr keine Fachkraft anwesend gewesen. Zum anderen weist dieser Plan zwar Frau B. als Fachkraft für den Nachmittag aus, dagegen ist nunmehr für den Nachtdienst keine Fachkraft eingetragen, so dass ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG und § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG vorläge. Zwar wurde dann in einem weiteren (Einzel-)Plan mit Stand 29. April 2015 (Bl. 143 BA) für den 2. April 2015 als Dienstzeit von Frau B. 15:00 Uhr bis 7:00 Uhr am nächsten Morgen (das heißt eine 16-Stunden-Schicht!) angegeben, so dass dieser Fehler korrigiert wurde. Es ist aber nicht nachzuvollziehen, warum die entsprechende Eintragung nicht bereits im Dienstplan vom 8. April 2015 erfolgte, wenn Frau B.am 2. April 2015 tatsächlich während dieser Zeit Dienst hatte. Zumindest kommt derartigen wiederholten, nachträglichen und widersprüchlichen Änderungen der Dienstpläne kein Beweiswert zu.
2.4 Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus den Angaben der Zeugin Barg in der mündlichen Verhandlung, da deren Aussage widersprüchlich und damit nicht belastbar war.
So gab die Zeugin ursprünglich an, ihren Dienst am 2. April 2015 um 16:00 Uhr begonnen und davor im 2. Obergeschoss geschlafen zu haben. Von Frau R. sei sie erst nach 16:00 Uhr gebeten worden, telefonisch erreichbar zu sein, als diese das Haus verlassen habe. Erst auf weitere Nachfragen erklärte sie, dass sie ihren Dienst vielleicht auch schon einige Minuten vor 16:00 Uhr angetreten habe. Sie habe ca. um 15:50 Uhr Frau R. beim Rauchen getroffen und sei anschließend im Dienstzimmer gewesen. Dieser Vortrag ist nicht nur in sich widersprüchlich, sondern er steht auch im Gegensatz zu den Angaben der Klägerseite selbst (Schriftsatz vom 28.12.2015, S. 4), wonach Frau R. das Haus schon um 15:40 Uhr verlassen habe.
Zudem sagte die Zeugin erst aus, dass am 1. und 2. April 2015 keine Bewohner im Heim gewesen seien. Insbesondere auf Vorhalt, dass laut Beklagtem am 1. April 2015 vier Bewohner und am Tag darauf fünf Bewohner in dem Heim gelebt hätten, erklärte sie dann, dass am 2. April 2015 vielleicht doch ein Bewohner anwesend gewesen sei.
Diese Aussagen sind insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts des Dienstbeginns und des Aufenthalts der Zeugin vor Dienstbeginn sehr pauschal, ungenau und widersprüchlich und daher auch nicht geeignet, die Angaben des Beklagten zu widerlegen, zumal diese durch die Dokumentation der Klägerin bestätigt werden.
3. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass im Seniorenzentrum A. am 2. April 2015 entgegen § 15 AVPfleWoqG und Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG zumindest in der Zeit von 15:50 Uhr (laut Klägerseite sogar ab 15:40 Uhr) bis 16:15 Uhr keine Pflegefachkraft anwesend war.
Mit der Anwesenheitspflicht einer Pflegefachkraft soll sichergestellt werden, dass zur Betreuung der Bewohner einer stationären Einrichtung stets fachlich geschultes und entsprechend kompetentes Personal anwesend ist. Die ständige Anwesenheit gewährleistet, dass Betreuungstätigkeiten, die eine bestimmte Sachkunde erfordern, fachgerecht durchgeführt werden, fachlich nicht geschulte Betreuungskräfte jederzeit auf einen kompetenten Ansprechpartner zurückgreifen können und in Notsituationen eine sofortige und angemessene Reaktion zu ihrer Abwendung möglich ist. Auch ein ganzheitliches Pflege- und Betreuungskonzept als Voraussetzung für die Erfüllung notwendiger Standards setzt den Einsatz von Fachkräften voraus. Der Träger hat daher auch kurzfristige Ausfälle zu vermeiden bzw. auszugleichen, wie sich aus § 15 Abs. 4 AVPfleWoqG ergibt (Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 15 AVPfleWoqG Rn. 1, 6, 8). Aufgrund des Verstoßes gegen § 15 AVPfleWoqG und Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG wurden daher auch die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner nicht ausreichend vor Beeinträchtigungen geschützt (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 PfleWoqG) und die angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die gesundheitliche Betreuung waren nicht gewährleistet (Art. 3 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 PfleWoqG).
4. Es handelt sich dabei auch jjm einen erheblichen Mangel im Sinne von Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG.
4.1 Zur Konkretisierung des Begriffs des erheblichen Mangels kann aus der Gesetzessystematik auf die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 4 Satz 4 und Art. 13 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG zurückgegriffen werden. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber bewusst die Wertung vorgenommen, dass bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner Anordnungen stets zu erfolgen haben. Diese Wertung lässt sich für eine konkretisierende Auslegung des Begriffs des erheblichen Mangels insoweit nutzbar machen, als im Fall einer derartigen Gefahr stets von einem erheblichen Mangel ausgegangen werden muss. Unter Gefahr ist dabei eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner führt (konkrete Gefahr) oder aber auch eine Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete Gefahren im Einzelfall entstehen können (abstrakte Gefahr; Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 13 PfleWoqG Rn. 7f.).
4.2 Eine derartige abstrakte Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner war hier gegeben, da bei einer Abwesenheit der Fachkraft in einem Notfall eine sofortige und kompetente Reaktion nicht gewährleistet ist. Insbesondere ist diese Situation nicht mit dem Fall des bloßen Unterschreitens der Fachkräftequote zu vergleichen, bei dem – zumindest bei einem geringfügigen oder kurzfristigen Unterschreiten – ein erheblicher Mangel unter Umständen zu verneinen ist und vor Erlass einer Anordnung eine Beratung in Frage kommt (vgl. Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 15 AVPfleWoqG Rn. 4f.). Denn im vorliegenden Fall war – zumindest vorübergehend – überhaupt keine Fachkraft anwesend, so dass in einer Notsituation gegebenenfalls nicht angemessen hätte reagiert werden können.
II.
Nach alledem begegnet auch der Bescheid vom 14. April 2015 keinen rechtlichen Bedenken.
1. Gemäß Art. 13 PfleWoqG kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger der Einrichtung Anordnungen erlassen, wenn festgestellte Mängel nach einer Beratung nicht abgestellt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der stationären Einrichtung erforderlich sind (Abs. 1). Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen sofort ergehen (Abs. 2).
2. Wie bereits ausgeführt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass am 2. April 2014 zumindest von 15:50 Uhr bis 16:15 Uhr keine Fachkraft im Seniorenzentrum A. anwesend war (s. o. I.2.). Aufgrund der damit verbundenen Gefahr für die Bewohner der Einrichtung konnte der Beklagte dies zum Anlass nehmen, eine Anordnung gemäß Art. 13 PfleWoqG zu erlassen und die Klägerin zu verpflichten, für das Seniorenzentrum A. dauerhaft und ständig eine Pflegefachkraft im Dienst zu haben. Da es sich bei dem Verstoß der Klägerin auch um einen erheblichen Mangel handelte (s. o. I.4.), konnte gemäß Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG die Anordnung sofort, d. h. ohne vorherige Beratung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG, erfolgen.
3. Die Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergangen.
3.1 Ermessensfehler wurden weder von Klägerseite geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Interesse der Heimbewohner an einer dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Betreuung höher bewertet hat als die Interessen der Klägerin.
3.2Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers oder, wie hier, einer Juristischen Person des Privatrechts in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich, ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens, ob weiter Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1969, BVerfGE27,211,219).
Die streitgegenständliche Anordnung ist geeignet, sicherzustellen, dass die Klägerin in Zukunft die Vorgaben von Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG und § 15 Abs. 1 AVPfleWoqG einhält. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, insbesondere ist in Fällen, in denen – wie hier – ein erheblicher Mangel vorliegt, eine Beratung des Einrichtungsträgers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG aufgrund der damit verbundenen Verzögerung regelmäßig nicht zielführend, wie sich aus der Wertung des Gesetzgebers in Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG ergibt. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn ist hier zu bejahen. Zwar war nur für ca. 25 Minuten keine Pflegefach kraft im Seniorenzentrum A. anwesend, Art, 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG und § 15 AVPfleWoqG schreiben aber nicht ohne Grund die ständige Anwesenheit einer Fachkraft vor. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass gerade in diesem Zeitraum eine Notsituation auftritt, die ohne die Anwesenheit einer Fachkraft zu einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Bewohnerführen kann.
4. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 und der Kostenregelung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids wurden von der Klägerseite keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben