Medizinrecht

Auflösung des Versicherungsverhältnisses bei Betragserstattung

Aktenzeichen  S 1 R 506/16

Datum:
21.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 87, § 90, § 92
SGB VI SGB VI § 33 Abs. 1, § 235

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die gemäß §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides sind gegeben, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Rechte der Beteiligten (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG) wurden gewahrt.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Altersrente (§§ 33 Abs. 2, 235 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI -).
Dem Anspruch steht entgegen, dass die vom Kläger während der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland in der Zeit vom 20.08.1962 bis 31.12.1966 geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Bescheid der Beklagten vom 25.02.2000 erstattet worden sind. Dieser Bescheid wurde dem Kläger nachweislich am 10.03.2000 zugestellt. Ihm wurde darin ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.799,82 € mitgeteilt. Die Erstattung erfolgte auf Antrag des Klägers vom 26.07.1999. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass das Geld beim Kläger auch angekommen ist, da davon auszugehen ist, dass er sich andernfalls bei der Beklagten über den fehlenden Geldeingang beklagt hätte. Diesbezüglich ist aber nichts aktenkundig.
Mit der Beitragserstattung wurde nach § 210 Abs. 6 SGB VI das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Sämtliche, in der Zeit bis zur Beitragserstattung begründeten versicherungsrechtlichen Beziehungen des Klägers zur deutschen Rentenversicherung sind damit erloschen. In der Folgezeit hätte ein Leistungsanspruch nur wieder entstehen können, wenn ein Versicherungsverhältnis erneut begründet worden wäre. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn seit dem 01.01.1966 hat der Kläger keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr geleistet. Ein neuer Rentenanspruch konnte somit nicht entstehen.
Ohne den Kläger zu überfordern, muss ihm unmittelbar einleuchten, dass er aus einer Versicherung, die ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt sämtliche bis dahin geleisteten Versicherungsbeiträge wieder zurückgezahlt hat, Jahre später keinerlei Versicherungsleistungen erfordern kann. Jedes andere Ergebnis würde gegen das allgemeine und auch der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegende Versicherungsprinzip verstoßen. Dieses besagt, dass einem Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherungsträger immer eine (vorhergehende) Beitragszahlung gegenüberstehen muss. Daran fehlt es aber, wenn, wie vorliegend, die Beiträge zu einem bestimmten Zeitpunkt auf Antrag des Versicherungsnehmers (hier der Kläger) erstattet wurden. Leistungen für die Zukunft waren damit ausgeschlossen.
Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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