Medizinrecht

Aussetzung der Abschiebung: Vorrang des amtsärztlichen Gutachtens

Aktenzeichen  M 25 E 19.1072

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4542
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AufenthG § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

Amtsärztlichen Gutachten kommt grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als Privatgutachten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Aussetzung ihrer bevorstehenden Abschiebung in den Kosovo.
Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige und reisten am 3. Februar 2015 erstmals in das Bundesgebiet ein. Ihre in der Folge gestellten Asylanträge wurden mit Bescheid vom 8. Mai 2015 und der gestellte Abänderungsantrag bezüglich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG mit Bescheid vom 14. November 2017 vom Bundesamt abgelehnt. Die dagegen erhobenen Klagen bzw. Eilanträge blieben ohne Erfolg; über die Klage gegen den Bescheid vom 14. November 2017 ist noch nicht entschieden (M 17 K 17.49480). Die Antragsteller sind seit 14. Juni 2016 vollziehbar ausreisepflichtig.
Unter Vorlage diverser ärztlicher Gutachten/Stellungnahmen (Dr. … vom 4. Mai 2016, Klinikum der Stadt … vom 27. September 2016, Frau … vom 31. März 2017, vom 6. August 2017 und vom 14. April 2018) machte die Antragstellerin zu 2) aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine Reiseunfähigkeit geltend.
Ein Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt I. vom 21. Juli 2016 bescheinigte für die Antragstellerin zu 2) eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und empfahl, die psychiatrische Behandlung zu intensivieren. Zugleich wurde die Reiseunfähigkeit bescheinigt. Das vom Antragsgegner bei Herrn Professor Dr. … in Auftrag gegebene Gutachten zur Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) vom 30. November 2016 ging ebenfalls von einer Reiseunfähigkeit aus, da die Antragstellerin zu 2) bislang nicht adäquat behandelt worden sei. Zur Herstellung der Reisefähigkeit sei eine antipsychotische medikamentöse Behandlung erforderlich.
Das vom Antragsgegner bei Herrn P. … J. … R. …, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten vom 16. Januar 2019 attestiert der Antragstellerin zu 2) Reisefähigkeit.
Die Antragstellerin zu 2) und die übrigen Antragsteller erhielten erstmals am 1. Dezember 2016 Duldungen, die fortlaufend verlängert wurden, zuletzt bis 21. Februar 2019. Mit Schreiben vom 6. März 2019 beantragte die Bevollmächtigte der Antragsteller beim Antragsgegner, diesen weiterhin Duldungen auszustellen und die Antragstellerin zu 2) erneut zur Frage der Reisefähigkeit begutachten zu lassen.
Mit Schreiben vom 6. März 2018 beantragte die Bevollmächtigte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern eine Duldung zu erteilen, hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, die Antragsteller abzuschieben.
Die Antragstellerin zu 2) sei nach wie vor nicht reisefähig. Die Antragstellerin zu 2) habe in ausreichender Weise durch qualifizierte ärztliche Atteste/Gutachten eine erweiterte Reiseunfähigkeit geltend gemacht. Das Gutachten von Herrn … sei nicht geeignet, die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) zum jetzigen Zeitpunkt zu bestätigen. Die Antragstellerin zu 2) sei von 13. November 2018 bis 12. Dezember 2018 in der … Klinik behandelt worden. Die dortigen Ärzte hätten eine erweiterte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) festgestellt. Damit sei das Gutachten von Herrn … überholt.
Mit Schreiben vom 14. März 2019 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin zu 2) habe keinen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG. Die Antragstellerin zu 2) sei reisefähig. Dies ergebe sich aus den amtsärztlichen Gutachten, insbesondere dem Gutachten von Herrn … vom 16. Januar 2019. Selbst bei Annahme einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liege nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor. Vielmehr sei die Abschiebung dann so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, also der Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
1. Die Antragstellerin zu 2) hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Danach scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Reisevorgangs wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Eine Abschiebung hat auch dann zu unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (BayVGH B.v. 18.12.2017 – 19 CE 17.1541 – beckonline, BeckRS 2017; BayVGH B.v. 11.4.2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 17).
Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG).
Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sowie amtsärztlichen Gutachten aus den Jahren 2016 und 2017 enthalten mangels Aktualität zum Zeitpunkt der möglichen Abschiebung im Jahr 2019 keine verwertbare Aussage zum Vorliegen der Reisefähigkeit.
Das amtsärztliche Gutachten von Herrn … vom 16. Januar 2019 kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin zu 2) trotz der vorliegenden Erkrankungen (rezidivierende depressive Störung, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, histrionische Persönlichkeitszüge und deutliche Zweckreaktion mit ausgeprägt demonstrativen Verhalten) in vollem Umfang reise – und transportfähig ist. Auch sei durch die Rückführung der Antragstellerin zu 2) in den Kosovo keine schwerwiegende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. Eventuelle Suizidhandlungen/Suiziddrohungen wären als Zweckreaktion gegen die Rückführung einzuschätzen. Eine suizidale Handlung könne durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Bewachung und ärztliche Begleitung) bei der Rückführung vermieden werden. Die Rückführung sollte unangemeldet erfolgen, da so den zu erwartenden selbstverletzenden Handlungen begegnet werden könne.
Das Ergebnis des Gutachtens von Herrn … vom 16. Januar 2019 ist auch angesichts der vorgelegten Privatgutachten aus dem Jahr 2018 (Dr. … vom 5. Februar 2018, Frau … vom 14. April 2018 und 29. Mai 2018, Arztbrief der … Klinik vom 12. Dezember 2018 und fachärztliches Attest der … Klinik vom 6. Dezember 2018) nicht in Zweifel zu ziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass amtsärztlichen Zeugnissen grundsätzlich ein höherer Beweiswert zuzuschreiben ist als einem Privatgutachten. Die Neutralität und Unabhängigkeit verleiht – neben dem speziellen Sachverstand – der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. Widerspricht eine amtsärztliche Feststellung den Feststellungen von Privatärzten, kann sich das Tatsachengericht dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, seine Beurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt den medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (BayVGH B.v. 18.12.2017 – 19 CE 17. 1541 – beckonline, BeckRS 2017, 139195).
Nach diesen Maßstäben kommt der behördlicherseits beauftragten ärztlichen Feststellung ein höheres Gewicht zu als den Privatgutachten. Der amtsärztliche Gutachter verfügt als Facharzt für Neurologie, für Psychiatrie und Psychotherapie und Schwerpunkt Forensische Psychiatrie über die notwendige Sachkunde, um beurteilen zu können, ob die psychischen Erkrankungen der Klägerin einer Abschiebung nach den obigen Grundsätzen entgegenstehen. Im Fachgebiet der Forensischen Psychiatrie verfügt der Gutachter über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Erstellen von psychiatrischen Gutachten, denen Fragestellungen von Gerichten und sonstigen Behörden zu Grunde liegen. Als Gutachter in der forensischen Psychiatrie ist sich Herr … in besonderer Weise seiner Verantwortung bewusst, dass seine Gutachten Grundlage von freiheitsziehenden Maßnahmen sein können. Herr … ist zudem Leiter des gerichtsärztlichen Dienstes am Landgericht Regensburg und damit sachverständige Behörde.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin zu 2) ein deutliches demonstratives Verhalten zeigt und deutliche histrionische und demonstrative Persönlichkeitszüge vorliegen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine akute oder latente Suizidalität vor. Das Gutachten ist nachvollziehbar und in sich stimmig. Im Gutachten würdigt Herr … zunächst eingehend die Sachvorträge der Antragstellerin zu 2) vor dem Bundesamt und die verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen, um dann eine eigene eingehende Untersuchung und Befundung anzuschließen (Seite 39-51 des Gutachtens). Die Untersuchung besteht neben einer körperlichen Untersuchung aus einem Gespräch mit der Antragstellerin zu 2) und anschließend einem Gespräch mit dem Antragsteller zu 1) sowie aus einer Beobachtung des Verhaltens der Antragstellerin zu 2) während der Gespräche und nach Abschluss der Untersuchung. In seinem Befund, der auch den Arztbrief der … Klinik vom 12. Dezember 2018 und das fachärztliche Attest der … Klinik vom 6. Dezember 2018 einbezieht, stellt der Gutachter die beiden völlig gegensätzlichen Verhaltensweisen der Antragstellerin zu 2) vor und nach der Untersuchung (während des Gesprächs niedergeschlagen, „es gehe ihr nicht gut“; nach dem Gespräch zielstrebig, fester Schritt ohne Hilfestellung, angeregtes Gespräch mit Ehemann) gegenüber und begründet damit sein Ergebnis. Dabei setzt sich der Gutachter auch mit den gegenteiligen Vorbefunden auseinander (S. 52 ff. des Gutachtens) und entkräftet diese.
Auch der Einwand der Bevollmächtigten, die Untersuchung der Antragstellerin zu 2) habe nur 20 Minuten gedauert, kann das Gutachten nicht in Zweifel ziehen. Aus der Länge einer Begutachtung kann nicht auf die inhaltliche Güte einer Begutachtung geschlossen werden, denn die Länge einer Begutachtung bestimmt der Gutachter je nach Lage des Einzelfalles selbst. Entscheidend ist vielmehr, auf welche Grundlage der Gutachter sich stützt und ob sich daraus nachvollziehbar das Ergebnis des Gutachtens ergibt.
Im Übrigen wären auch die beiden aktuellsten ärztlichen Stellungnahmen der … Klinik vom 6. Dezember 2018 und 12. Dezember 2018 nicht geeignet, eine Reiseunfähigkeit zu attestieren. Der Arztbrief vom 6. Dezember 2018 bescheinigt der Antragstellerin zu 2) zwar eine erweiterte Reiseunfähigkeit. Allerdings, wie auch der Gutachter Herr … feststellt, entspricht der Arztbrief nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Aus dem Arztbrief geht weder hervor, welche Methoden zur Tatsachenerhebung angewandt wurden, noch eine fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes. Gerade die Diagnose einer Traumafolgestörung hätte einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vorbefunden bedurft, die insofern widersprüchlich sind. Zum Beispiel geht das Gutachten von Herrn Prof. Dr. Dose vom 30. November 2016 gerade nicht von einer Posttraumatischen Belastungsstörung aus. Den Feststellungen im Arztbrief vom 6. Dezember 2018 widerspricht überdies der zeitlich spätere Kurzarztbrief vom 12. Dezember 2018 derselben Klinik. Aus diesem geht nicht hervor, dass die Antragstellerin zu 2) an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert, wenn es feststellt, dass die Antragstellerin zu 2) bei Entlassung klar von Suizidalität distanziert war und eine Eigen- oder Fremdgefährdung auszuschließen ist. Die Antragstellerin zu 2) wolle nach Hause entlassen werden.
Bei der Antragstellerin zu 2) liegt damit keine Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Ein Duldungsgrund ist damit nicht gegeben.
2. Da die Antragstellerin zu 2) keinen Anspruch auf Duldung auf Grund ihrer Erkrankungen hat, haben auch die Antragsteller zu 1), 3) und 4) unter Berücksichtigung von Art. 6 GG keinen Anspruch auf Duldung. Eigene Duldungsgründe der Antragsteller zu 1), 3) und 4) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nummer 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs.


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