Medizinrecht

B 10 EG 3/21 B

Aktenzeichen  B 10 EG 3/21 B

Datum:
10.9.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:100921BB10EG321B0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1
I. Die Klägerin macht in der Hauptsache einen Anspruch auf höheres Elterngeld geltend, weil der Beklagte bei der Elterngeldbewilligung zu Unrecht den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ihres Sohnes (2018) als Bemessungszeitraum und damit das im Kalenderjahr 2017 erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und negatives Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde gelegt habe. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 30.4.2021 unter vollständiger Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG verneint.
2
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der LSG-Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
4
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 4.11.2020 – B 10 EG 4/20 B – juris RdNr 4 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
5
Unabhängig davon, dass die Klägerin als zwingende Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bereits den Sachverhalt, der nach den Feststellungen des LSG dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, nicht mitgeteilt hat (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 – B 9 V 29/18 B – juris RdNr 5 mwN), hat sie auch keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Die klare Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 – B 9 V 6/18 B – juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 9.1.2017 – B 12 KR 35/16 B – juris RdNr 9). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (stRspr; zB BSG Senatsbeschluss vom 10.9.2014 – B 10 ÜG 3/14 B – juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 6.4.2010 – B 5 R 8/10 B – juris RdNr 10).
6
Sofern die Klägerin sinngemäß die Verfassungswidrigkeit des § 2b Abs 3 BEEG rügen will, hat sie die (weitere) Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellung nicht aufgezeigt.
7
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit in gebotener Weise darzulegen, muss sich ein Beschwerdeführer daher mit Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er sich aus dessen Entstehungsgeschichte ergibt, sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 5.2.2018 – B 10 EG 21/17 B – juris RdNr 6 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
8
Der Senat hat sich bereits mehrfach zum maßgeblichen Bemessungszeitraum der Elterngeldberechnung bei Elterngeldberechtigten mit Einkünften aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes (Mischeinkünfte) und damit zu dem von der Klägerin in der Beschwerdebegründung – zumindest sinngemäß – problematisierten Anwendungsbereich des § 2b Abs 3 Satz 1 BEEG geäußert (vgl insgesamt hierzu: Urteil vom 28.3.2019 – B 10 EG 6/18 R – SozR 4-7837 § 2b Nr 5 RdNr 19; Urteil vom 27.10.2016 – B 10 EG 5/15 R – BSGE 122, 102 = SozR 4-7837 § 2b Nr 3, RdNr 23 ff). So hat der Senat bereits entschieden, dass der Wortlaut der Vorschrift (“ist”) der Elterngeldbehörde kein Ermessen eröffnet, sondern diese vielmehr in gebundener Weise verpflichtet, den Bemessungszeitraum auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen hat (Urteil vom 27.10.2016 – B 10 EG 4/15 R – SozR 4-7837 § 2b Nr 2 RdNr 19; Urteil vom 21.6.2016 – B 10 EG 8/15 R – BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 23). Darüber hinaus hat der Senat im Einzelnen ausgeführt, dass eine ungeschriebene Ausnahme von dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 2b Abs 3 Satz 1 BEEG auch systematisch, gesetzeshistorisch und teleologisch ausgeschlossen ist. Selbst bei einer im Fall des § 2b Abs 3 Satz 2 BEEG beantragten Verschiebung des Bemessungszeitraums ist keine Verschiebung auf den 12 Monatszeitraum vor dem Monat der Geburt des Kindes möglich, sondern lediglich auf den vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum. Dies gilt selbst dann, wenn der Elterngeldberechtigte aus einer selbstständigen Tätigkeit nur geringe oder sogar – wie hier – negative Einkünfte erzielt hat (vgl Urteil vom 27.10.2016 – B 10 EG 4/15 R – SozR 4-7837 § 2b Nr 2 RdNr 23 ff; Urteil vom 27.10.2016 – B 10 EG 5/15 R – BSGE 122, 102 = SozR 4-7837 § 2b Nr 3, RdNr 22 f). Außerdem hat der Senat ausführlich aufgezeigt, aus welchen Gründen die Bestimmung des § 2b Abs 3 Satz 1 BEEG verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstößt (Urteil vom 27.10.2016 – B 10 EG 4/15 R – SozR 4-7837 § 2b Nr 2 RdNr 22 ff; Urteil vom 27.10.2016 – B 10 EG 5/15 R – BSGE 122, 102 = SozR 4-7837 § 2b Nr 3, RdNr 34 ff; Urteil vom 21.6.2016 – B 10 EG 8/15 R – BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 27 ff).
9
Vor dem Hintergrund dieser Senatsrechtsprechung hat die Klägerin keinen erneuten Klärungsbedarf der aufgeworfenen Problemstellung zu § 2b Abs 3 Satz 1 BEEG im angestrebten Revisionsverfahren aufgezeigt. Denn sie versäumt es in ihrer Beschwerdebegründung, sich mit der vorgenannten Rechtsprechung in substantieller Argumentation auseinanderzusetzen. Insoweit geht insbesondere der Hinweis auf das Urteil des Senats vom 3.12.2009 (B 10 EG 2/09 R – SozR 4-7837 § 2 Nr 5) fehl. Denn diese Entscheidung bezieht sich zum einen auf die alte Rechtslage nach § 2 Abs 8 und 9 BEEG idF vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Zum andern hat der Senat in seinem Urteil vom 21.6.2016 (B 10 EG 8/15 R – BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 24) bereits festgestellt, dass die in der Entscheidung vom 3.12.2009 enthaltenen Ausführungen auf § 2b Abs 3 BEEG nicht übertragbar sind. Die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert es darzulegen, weshalb eine bereits ins Feld geführte Argumentation nicht zutrifft und eine weitere höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint (Senatsbeschluss vom 5.2.2018 – B 10 EG 21/17 B – juris RdNr 8 mwN). Hierfür genügt es nicht, lediglich die eigene Rechtsansicht mitzuteilen. Vielmehr muss die Beschwerde auf die bereits vorliegende Rechtsprechung näher eingehen und aufzeigen, dass dieser mit gewichtigen Argumenten substantiell widersprochen wird (vgl Senatsbeschluss vom 21.6.2016 – B 10 EG 5/16 B – juris RdNr 10 mwN) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (Senatsbeschluss vom 5.2.2018, aaO). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in ihrem Einzelfall für unrichtig hält, vermag eine Grundsatzrüge nicht zu begründen.
10
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
11
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben