Aktenzeichen M 30 K 17.46896
Leitsatz
1. Es erscheint fraglich, wie es einem Geheimbund wie Gbangbani grundsätzlich möglich sein soll, von ihm gesuchte Personen zu finden; schließlich existiert in Sierra Leone kein ausreichendes Melderegister. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. In den Großstädten Sierra Leones ist es möglich, grundsätzlich unbehelligt vom Poro Geheimbund und anderen Geheimgesellschaften wie auch Gbangbani zu leben. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 26. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Ebenso sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich einer Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone begründet. Eine weitere Beweisermittlung ist durch das Gericht insoweit nicht angezeigt.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG, deren Inanspruchnahme zumutbar ist.
Subsidiärer Schutz ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).
Für die Prognose, die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (sowie bei der des subsidiären Schutzes) anzustellen ist, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Hinsichtlich einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Ausländer insbesondere hinsichtlich individueller Gründe für einen asylrechtlichen Schutzstatus befindet, kommt dabei dem persönli-chen Vorbringen und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dabei obliegt es dem Ausländer, gegenüber dem Tatsachengericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen. Der Ausländer muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen; er muss kohärente und plausible wirk-lichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658; BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658).
1. In Anwendung der dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff AsylG oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG nicht vor. Der Kläger ist nicht mit der hierfür erforderlichen Intensität glaubhaft vorverfolgt ohne ausreichenden internen Schutz ausgereist (a.). Jedenfalls stünde ihm nunmehr eine inländische Fluchtalternative offen (b.), die ihm auch zumutbar wäre (c.).
a. Das Bundesamt hat im Bescheid vom 26. Juli 2017 zutreffend angenommen, dass die Verfolgungshandlungen durch den Geheimbund Gbangbani bzw. die Onkel des Klägers nicht die nötige Intensität aufweisen würden, um zu einer Flüchtlingseigenschaft zu führen, und der Kläger sich jedenfalls durch einen Wohnortwechsel der Verfolgung durch die Geheimgesellschaft hätten entziehen können bzw. sogar schon entziehen konnte.
Dabei unterstellt das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit, dass der Vater des Klägers im Ort Kamakwie in Sierra Leone ein Anführer des Geheimbunds der Gbangbani gewesen ist und sich das Geschehen rund um dessen Erkrankung und Beerdigung so zugetragen hat, wie der Kläger ausführlich geschildert und mit Schriftstücken zu belegen versucht hat. Ebenso kann unterstellt werden, dass der Kläger insoweit als Nachfolger seines Vaters vorgesehen war und Gbangbani durch seine Onkel an ihn durch mehrfaches Aufsuchen herangetreten ist.
Die Schilderungen des Klägers lassen aber über ein Zeitfenster von anderthalb Jahren keine erhebliche Bedrohung durch Gbangbani erkennen bzw. sind in Bezug auf einen „Angriff“ beim Kläger zuhause nicht glaubhaft.
Ungefähr drei Monate nach dem Tod des Vaters im August 2013 und der Beerdigung im September sollen gegen Ende des Jahres einige Onkel zum Geschäft des Klägers gekommen sein und gesagt haben, dass sie ihn brauchen. Er habe die Nachfolge seines Vaters bei Gbangbani verweigert, woraufhin sie weiter zu seinem Laden gekommen seien. Nach ca. ein bis zwei Wochen seien sie dann auch zu ihm nach Hause gekommen. Dort sei es zu Streitigkeiten gekommen, bei denen zwischen den Leuten seiner Onkel und seiner community mit Steinen geworfen und gekämpft worden sei, woraufhin er geflohen sei. Dies sei im Januar/Februar 2015 gewesen und er anschließend drei Monate zu einem Geschäftsfreund geflohen, bis er ausgereist sei. Auf Vorhalt des Gerichts, dass in diesen Schilderungen aber zeitlich ein Jahr fehle, erklärte der Kläger, in dieser Zeit – von Ende 2013 bis Ende 2014 – seien die Onkel immer wieder zu seinem Geschäft gekommen. Dieser Erklärungsversuch ist als Schutzbehauptung zu werten. Das Gericht hat zuvor durch deutliche Fragestellung und Hinterfragen den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse erfragt. Dass hierbei ein ganzes Jahr vom Kläger nicht erwähnt wird, ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, sondern stützt vielmehr die Annahme des Bundesamtes, dass die Ausreise im Jahre 2015 in keinem kausalen Zusammenhang mit den Bedrohungen seit der Beerdigung im Jahre 2013 mehr stand, sondern vielmehr vom Kläger konstruiert wird.
Die angebliche Streitigkeit beim Kläger zuhause – nach seiner ersten zeitlichen Angabe bei Gericht Ende 2013 und nach Vorhalt der zeitlichen Diskrepanz erst Ende 2014 -, bei der zu es Kämpfen zwischen Leuten seiner Onkel und seiner community gekommen sei soll, wurde vom Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt nicht deutlich erwähnt, sondern erst auf konkrete Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung. Auch dann blieb der Vortrag noch sehr vage und wenig detailreich. Er ist vielmehr als gesteigertes, nicht glaubhaftes Vorbringen zu werten. Während der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortrug, bei diesem Vorfall in den Rücken geschlagen worden zu sein und heute noch manchmal Rückenschmerzen zu haben, erklärte er bei der Anhörung beim Bundesamt stattdessen, Rückenschmerzen von einem Unfall zu haben. Wäre der Vortrag bei Gericht über den Übergriff auf den Kläger tatsächlich zutreffend, hätte der Kläger beim Bundesamt den Zusammenhang zwischen Rückenschmerzen und diesem Vorfall bereits erwähnt und nicht bezüglich eines Unfalls.
Von einer Verfolgung oder Bedrohung in den drei Monaten, in denen sich der Kläger bei einem Geschäftsfreund in Lumley aufhielt, einem Stadtteil von Freetown nur wenige Kilometer entfernt von der Kirche in Tengbehtown, in der sich der Kläger damals engagierte, berichtete der Kläger nichts. Insofern teilt das Gericht die Auffassung des Bundesamtes, dass die Bedrohungen der Onkel des Klägers mit der Ausreise nicht (mehr) in kausalem Zusammenhang stehen. Jedenfalls hätte dem Kläger eine inländische Fluchtalternative offengestanden (siehe nachfolgend).
b. Übereinstimmend mit dem Bundesamt ist der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative i.S.v. §§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG zu verweisen (zur Gbangbani Society: VG München, U.v. 14.5.2018 – M 30 K 17.40892 – beck-online; vgl. in Bezug auf die Poro Society VG München, U.v. 14.5.2018 – M 30 K 17.40892 – beck-online; VG Ausburg, U.v. 22.03.2017 – Au 4 K 16.32061 – juris Rn 38 ff.).
Es erscheint bereits fraglich, wie es einem Geheimbund wie Gbangbani grundsätzlich überhaupt möglich sein soll, von ihm gesuchte Personen zu finden. Schließlich existiert in Sierra Leone kein ausreichendes Melderegister (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2017). Wie das Auffinden von Personen gelingen soll, vermag das Gericht trotz der verhältnismäßig geringen Landesgröße Sierra Leones und einer zu unterstellenden gewissen Vernetzung der Gbangbani Society untereinander nicht nachvollzuziehen. Dabei lassen sich den Erkenntnismitteln keine Erkenntnisse über gezielte überörtliche (Organisations-)Strukturen der Gbangbani Society entnehmen, aufgrund derer von den örtlichen Societies gesuchte Personen aufgefunden werden können. Zudem ist für die örtliche Society schon nicht bekannt, ob sich der Kläger überhaupt oder wieder in Sierra Leone aufhält. Dabei ist zu unterstellen, dass gewisse, immer wieder berichtete Vodoo-Praktiken u.ä. dem Bereich des Okkulten und des Aberglaubens zuzuordnen sind und zur Überzeugung des Gerichts nicht funktionieren. Vorliegend ist der Kläger auch immerhin drei Monate in Lumley bei seinem Geschäftsfreund von seinen Onkeln und Gbangbani unbehelligt geblieben.
Selbst wenn sich der Kläger vor dem Niederlassen in einem Ort beim Chief der Gegend vorstellen und erklären müsste, müsste er seinen damaligen Konflikt mit seinen Onkeln wegen Gbangbani nicht offen legen. Es wäre auch nicht beachtlich wahrscheinlich und stellt vielmehr eine nicht tatsachengestützte bloße Mutmaßung dar, insoweit wieder in den Fokus von Gbangbani geraten zu können, etwa weil der Stammesvertreter auch bei Gbangbani sein könnte. Zudem liegen keine Erkenntnisse über eine solche „Meldepflicht“ beim örtlichen Chief vor. Eine Nachweispflicht der Identität, wie sie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, erscheint auch wenig glaubhaft, nachdem viele Sierra Leoner keine entsprechenden Papiere diesbezüglich besitzen.
Das Gericht geht nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes zudem davon aus, dass es jedenfalls in den Großstädten Sierra Leones – mit Ausnahme ggf. der Stadt des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – möglich ist, grundsätzlich unbehelligt vom Poro Geheimbund und anderen Geheimgesellschaften wie auch Gbangbani zu leben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2017 an das VG Augsburg). Dort gebe es viele Menschen, die nicht Mitglied einer Geheimgesellschaft sind und ohne Probleme leben könnten. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert werde oder seinen Arbeitsplatz verliere, wenn er offen bekenne, die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft abzulehnen. Die Religionsfreiheit erstrecke sich auch auf traditionelle Glaubensvorstellungen, so das Auswärtige Amt.
Zudem bzw. insofern ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Mitglieder des Geheimbunds den Kläger nicht noch vier Jahre nach dessen Flucht im Mai 2015 in ganz Sierra Leone und allen Großstädten suchen werden, selbst wenn sie ihn im Jahr 2015 dem Geheimbund zuführen wollten. Der Aufwand für die Geheimbünde in Sierra Leone, alle Personen, die sich ihrem Vortrag nach einer Zwangsmitgliedschaft entziehen und entzogen haben, in ganz Sierra Leone zu suchen – ohne zentrales Melderegister – wäre enorm, vor allem im Vergleich zu der Chance, tatsächlich jemanden zu finden. Schließlich ist für den Geheimbund bereits nicht bekannt, ob sich die Person überhaupt oder wieder in Sierra Leone aufhält.
Der Kläger beruft sich vorliegend zwar darauf, nicht nur zur Mitgliedschaft gezwungen zu werden, sondern auch dazu die Position seines Vaters als Vorsitzender von Gbangbani in seinem Heimatort übernehmen zu sollen. Dass dieses Ansinnen von Gbangbani aber dazu führen soll, dass der Kläger von der Gesellschaft in ganz Sierra Leone und nicht nur in seiner damaligen Gegend gesucht wird – auch noch über sechs Jahre nach dem Tod seines Vaters und ohne das Wissen von Gbangbani, ob der Kläger überhaupt noch lebt oder sich in Sierra Leone aufhält – ist nicht ersichtlich und glaubhaft. Im Übrigen bliebe auch insoweit nicht erkennbar, wie es der Gbangbani Society überhaupt gelingen solle, den Kläger ausfindig zu machen (s.o.).
c. Dem Kläger wäre auch zuzumuten, sich am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative – z.B. in Makeni, Bo, Kenema oder einer anderen Großstadt Sierra Leones – den Lebensunterhalt zu verdienen.
Sierra Leone gehört zwar zu den ärmsten Staaten der Erde und belegt nach dem Human Development Index von 2017 Rang 184 der 189 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): LIPortal – Länder-Informations-Portal – Sierra Leone – Stand November 2018 (LIPortal); BFA Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sierra Leone, 3.5.2017). Die Nachwirkungen des Bürgerkrieges, die weit verbreitete Korruption und die unzureichend ausgebaute Infrastruktur beeinflussen die wirtschaftliche Lage in Sierra Leone (vgl. LIPortal). Die Arbeitslosigkeit im Land ist sehr hoch (Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2016 – Sierra Leone Country Report, Gütersloh, Bertelsmann Stiftung, 2016; BFA Republik Österreich a.a.O.). Es wird geschätzt, dass ungefähr zwei Drittel der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig sind (vgl. LIPortal; BFA Republik Österreich a.a.O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder – Band 17 Sierra Leone, Mai 2010). Die Mehrheit der Bevölkerung versucht zudem mit Gelegenheitsjobs oder Handel ein Auskommen zu erwirtschaften. Dabei wird die Subsistenzwirtschaft in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (LIPortal; BFA Republik Österreich a.a.O.). Die medizinische Versorgung ist in Sierra Leone nach wie vor schwierig und es herrscht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten (vgl. BFA Republik Österreich a.a.O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder – Band 17 Sierra Leone, Mai 2010). Im Übrigen wird auf die umfangreichen Ausführungen des Bundesamtes zu den Verhältnissen in Sierra Leone gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
Trotz der schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse ist nicht erkennbar, dass dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände, insbesondere seiner vom ihm beschriebenen damaligen vielfältigen Berufstätigkeiten, u.a. als Geschäftsmann und Verkäufer für Computerteile, und nach dreizehn Jahren Schulbildung mit Abschluss in Sierra Leone sowie den Erfahrungen und dem Erlernten in den letzten Jahren nicht möglich wäre, sich am Ort der inländischen Fluchtalternative seinen Lebensunterhalt zu sichern. Auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid wird somit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Dem stehen die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht entgegen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers lassen sich diesen nicht entnehmen.
2. Insofern folgt das Gericht im Ergebnis auch dem Bundesamt in Bezug auf die Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Bundesamt hat zutreffend und nachvollziehbar angenommen, dass es dem Kläger trotz der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Sierra Leone möglich sein wird, sein Existenzminimum zu sichern. Eine Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone würde den Kläger auch zur Überzeugung des Gerichts somit in keine derart aussichtlose Lage stürzen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Betracht käme. Dem stehen auch die vorlegten ärztlichen Atteste nicht entgegen.
a. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind davon nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben‚ wenn diese sich im Heimatstaat wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert. Es ist aber nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben‚ die dazu führen‚ dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände‚ die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Von einer konkreten Gefahr ist in Krankheitsfällen dann auszugehen, wenn die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris; BVerwG‚ U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – NVwZ 2007, 712).
Allerdings besteht nach § 60a Abs. 2c Satz 1 und Satz 2 AufenthG die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG soll diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an ein ärztliches Attest sind dabei auf die Substantiierung der Voraussetzungen an ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu übertragen (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn 7 m.w.N.; B.v. 4.10.2018 – 15 ZB 18.32354 – beck-online; B.v. 26.4.2018 – 9 ZB 18.30178 – juris).
Bezüglich des Vorbringens einer Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung gehört zudem bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung des Sachvortrags (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO) regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – juris; BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 – beck-online; BVerwG B.v. 26.7.2012 – 10 B 21/12 – beck-online).
Die Überprüfung, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen den Anforderungen entsprechen, ist dabei Aufgabe des erkennenden Gerichts. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist insoweit nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – beck-online).
b. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines gesundheitsbedingten Abschiebungsverbots beim Kläger nicht vor.
Mit Attest des klägerischen Hausarztes vom 4. Oktober 2018 wird dem Kläger eine reaktive Depression diagnostiziert, die mit Schlafstörungen und seelischer Erschöpfung einhergehe. Ein Attest des kbo Isar-Amper-Klinikums vom 19. März 2019 bestätigt eine ambulante Behandlung des Klägers ab dem 12. Oktober 2018 bis dato aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), mit der Medikation Setralin sowie Quetiapin. Als Symptome werden Früherwachen bei Albträumen mit Angstreaktionen, Flashbacks, Gedankenkreisen um die Vergangenheit, depressiver Affekt, reduzierter Antrieb und Erschöpfung aufgrund Insomnie beschrieben. Am 3. Mai 2019 wurde ein neueres Attest des kbo Isar-Amper-Klinikums vom 2. April 2019 mit der zusätzlichen Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) neben der schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: 33.2) vorgelegt. Eine medikamentöse antidepressive Behandlung sei aufgrund der Schwere der Symptomatik unumgänglich. Für die Stabilisierung des psychischen Zustands seien ein sicheres Umfeld sowie die regelmäßige Einnahme der Medikation unabdingbar. Für den Fall der Abschiebung bestehe ein hohes Risiko der Retraumatisierung. Ein Abbruch der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung wäre für den Kläger mit großer Verschlechterungsgefahr der psychischen Situation bis hin zur Suizidgefahr verbunden.
Diese ärztlichen Angaben sind weder isoliert noch insbesondere in der Gesamtschau hinreichend geeignet, die gesetzliche Vermutung in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu entkräften.
Während die Diagnose des Hausarztes bereits mangels hinreichender Facharztqualifikation einerseits und mangels substantiierter Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, der Methode der Tatsachenerhebung, der fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), des Schweregrads der Erkrankung sowie der Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, nicht hinreichend aussagekräftig ist, ist die auch Diagnose seitens des kbo Isar-Amper-Klinikums nicht hinreichend nachvollziehbar sowie die Attest in Bezug auf die gestellten Anforderungen unzureichend.
Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung setzt notwendiger Weise ein traumatisierendes Ereignis voraus. Dem ärztlichen Attest vom 2. April 2019 lässt sich jedoch nicht entnehmen, welches traumatisierende Ereignis die Anamnese hervorgebracht haben soll. Wie sich ein solches zudem im zeitlichen Kontext mit den erst Jahre später auftretenden Symptomen erklären ließe, nachdem der Kläger bei seiner Anhörung im März 2017 noch keine Beschwerden wie flashbacks o.ä. benannte, lässt das Attest ebenso vermissen. Auf die Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Abschiebungsverbot wegen Posttraumatischer Belastungsstörung wird insoweit Bezug genommen (s.o.; vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 – beck-online; BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – beck-online). Dem genügt das Attest, das auch nur einen Verdacht diagnostiziert, nicht.
Damit ist aber auch dem im Attest genannten hohen Risiko der Retraumatisierung die Grundlage entzogen. Ohne Traumatisierung kann keine Retraumatisierung entstehen.
Infolgedessen steht die weiterhin pauschal benannte große Verschlechterungsgefahr der psychischen Situation bis hin zur Suizidgefahr ebenfalls in Frage, da nicht erkennbar ist, ob diese auch ohne Vorhandensein einer Posttraumatischen Belastungsstörung bestünde.
Unabhängig davon hat das Bundesamt zutreffend Zweifel an bzw. jedenfalls eine fehlende Substanz der Diagnose der schweren rezidivierenden Störung bzw. schweren depressiven Episode benannt, die im Ergebnis die Aussagekraft der Atteste entfallen lassen. Aus den beschriebenen Symptomen lässt sich die Schwere der Erkrankung nicht hinreichend entnehmen. Eine Darstellung, in welcher Weise der Kläger durch seine psychische Erkrankung in der Fähigkeit, seinen Alltag samt Erwerbstätigkeit zu bewältigen, eingeschränkt ist, lassen die Atteste vermissen. Eine Beurteilung der Folgen bei Abbruch der Medikation oder psychotherapeutischen Behandlung ist nicht möglich bzw. nachvollziehbar. Welche Verschlechterung in welcher Weise alsbald in erheblichem bis nahezu lebensbedrohlichem Umfang eintreten soll, lässt sich den Attesten nicht hinreichend aussagekräftig über allgemeine pauschale Aussagen hinaus entnehmen. Das Bundesamt hat in der mündlichen Verhandlung insoweit vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass Depressionen (wie auch depressive Episoden) vom Krankheitsbild derart unterschiedlich ausgeprägt sind, dass es einer konkreten Dokumentation, Diagnostik und Darstellung der Schwere sowie genauen individuellen Ausprägung der Erkrankung bedarf, um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen zu können.
Das Gericht folgt insoweit nicht den Ausführungen des klägerischen Bevollmächtigten und zudem nicht der Annahme, dass den ärztlichen Stellungnahmen des kbo-Isar-Amper-Klinikums als Bezirksklinik per se – in Asylverfahren – ein hohes Maß an Verlässlichkeit zukomme (a.A. die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung im Rahmen eines Eilverfahrens des VG München (B.v. 23.4.2019 – M 6 S 18.34547 -; die ebenfalls zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 10.7.2017 – 11 Cs 17.1057 – juris Rn. 13 ff.) bezieht sich nicht auf die Verlässlichkeit von Attesten für das Asylverfahren und ist insoweit schon nicht einschlägig).
c. Eine weitergehende eigenständige Aufklärung durch das Gericht ist aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 60a Abs. 2c AufenthG insoweit nicht veranlasst (s.o.; vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn 8).
Insofern war auch der schriftsätzlichen Beweisanregung bzw. des bedingt gestellten Beweisantrags des klägerischen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung keine Folge zu gegeben.
Die gesetzliche Vermutung in § 60a Abs. 2c AufenthG, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung bzw. einer Rückkehr ins Heimatland nicht entgegenstehen, ist somit vorliegend nicht entkräftet. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind daher zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben.
d. Es kann deshalb dahinstehen, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über eine schlechte medizinische Versorgungslage in Sierra Leone sowohl in Bezug auf die Erhältlichkeit von Medikamenten aus dem Bereich der Neuroleptika, Psychopharmaka etc. als auch psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten fraglich sein dürfte, ob der Kläger für den Fall einer Rückkehr nach Sierra Leone entsprechenden Zugang hierzu erhalten könne. Neueren Erkenntnissen zufolge verbessert sich insoweit langsam die – allerdings immer noch schlechte – Versorgungslage mit Ausbildung und Etablierung von Krankenschwestern im Bereich psychischer Erkrankungen (vgl. https://a…int/countries/ health-topics?country=874).
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).