Aktenzeichen L 15 BL 6/20
Leitsatz
1. Die allgemeine Problematik, dass in ihrem Körper gefangene Menschen im Syndrom reaktionsloser Wachheit unter Umständen unerkannt mehr von ihrer Umwelt mitbekommen könnten, als erkennbar ist, steht der Überzeugungsbildung vom Zustand der Betroffenen anhand medizinischer Untersuchungen und Unterlagen nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um bloße Restzweifel.
2. Gleiches gilt für in Deutschland ggf. bestehende Defizite in der Bewusstseinsforschung/-diagnostik.
3. Zur Kommunikation auf niedrigstem Niveau.
Verfahrensgang
S 4 BL 3/17 2020-01-20 SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (Art. 7 Abs. 3 BayBlindG i.V.m. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG), aber nicht begründet.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X im Ergebnis streitig, ob der Kläger blind im Sinne des BayBlindG ist und ihm deshalb (unter Beachtung von § 44 Abs. 4 SGB X) ab dem Monat der Antragstellung Blindengeld für blinde Menschen zusteht.
Letzteres hat das SG zu Recht verneint. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 19.11.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2013), weil diese zutreffend ist. Der Bescheid vom 07.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 07.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2017 und somit das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X; es geht es nicht um den oben genannten Antrag des Klägers auf Taubblindengeld.
Das Berufungsgericht hat vorliegend im Rahmen von § 44 SGB X vollumfänglich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach dem BayBlindG gegeben sind. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte in seinem Überprüfungsbescheid in die Sachprüfung eingestiegen ist (so schon die langjährige Rspr. des Senats, s. z.B. die Urteile vom 27.03.2015 – L 15 VK 12/13 – und 26.09.2017 – L 15 VS 14/14). Auch mit Blick auf § 44 Abs. 4 SGB X ist der Prüfungsrahmen nicht begrenzt, da der Antrag vom Februar 2012 herrührt.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 BayBlindG erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dies vorsieht, zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen auf Antrag ein monatliches Blindengeld.
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG). Als blind gelten gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG auch Personen,
1.deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,02 (1/50) beträgt,
2.bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind.
Hochgradig sehbehindert ist gemäß Art. 1 Abs. 3 BayBlindG, wer nicht blind in diesem Sinne (Art. 1 Abs. 2 BayBlindG) ist und
1. wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder
2. wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bedingen.
Vorübergehende Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 oder weniger gleichzusetzende Sehstörung im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBlindG liegt, den Richtlinien der DOG folgend, bei folgenden Fallgruppen vor (siehe VG, Teil A Nr. 6):
aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
dd) bei einer Einengung des Gesichtsfelds, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
Wie der Senat wiederholt (vgl. z.B. die Urteile vom 26.09.2017 – L 15 BL 8/14 -, 20.12.2018 – L 15 BL 6/17 – und 06.10.2020 – L 15 BL 6/19) unterstrichen hat, sind nach den Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 1/92, Beschluss vom 29.01.2018 – B 9 V 39/17 B, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R). Auch dem Vollbeweis können gewisse Zweifel innewohnen; verbleibende Restzweifel sind bei der Überzeugungsbildung unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (z.B. BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R, m.w.N.).
Dies gilt ausdrücklich auch für die Verfahren bezüglich des BayBlindG, was das BSG in den Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14 R) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) klargestellt hat. Eine andere Situation hinsichtlich der Beweislast gilt nach dieser Rechtsprechung nur für den im vorliegenden Verfahren strittigen Zweckverfehlungseinwand, der in Fällen von die Blindheit überlagernden Krankheitsbildern vom Leistungsträger erhoben werden kann.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Blindengeld.
Er ist zwar blind im Sinne des BayBlindG. Der Beklagte hat jedoch mit Erfolg den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung des BayBlindG erhoben, da das konkrete Krankheitsbild des Klägers blindheitsbedingte Aufwendungen (in seiner Situation) von vornherein ausschließt.
1. Bei dem Kläger liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Einschränkung der Sinnesfunktionen aufgrund zerebraler Beeinträchtigung vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits die Entscheidungen v. 31.01.1995 – 1 RS 1/93 – und 26.10.2004 – B 7 SF 2/03 R; zuletzt Urteil v. 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R) stehen auch zerebrale Schäden, die – für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans – zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, der Annahme von Blindheit nicht grundsätzlich entgegen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist die bei dem Kläger vorliegende Einschränkung von Sinnesfunktionen hochgradig. Dies folgt aus den sämtlich nachvollziehbaren und aussagekräftigen medizinischen Unterlagen, v.a. auch aus dem plausiblen Sachverständigengutachten von B und auch aus dem Gutachten von L1, und ist auch zwischen den Beteiligten grundsätzlich nicht streitig. Streitig ist jedoch, ob der Kläger unerkannt über ein Bewusstsein verfügen könnte und welche Auswirkungen diese Annahme bzw. Unsicherheit hat.
Darauf, ob und inwieweit das visuelle System stärker betroffen ist als die anderen Sinnesmodalitäten, kommt es nicht (mehr) an. Soweit das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung für den Blindengeldanspruch verlangt hatte, dass bei zerebralen Schäden eine spezifische Störung des Sehvermögens vorliegt, hat es im Urteil v. 11.08.2015 (a.a.O.) hieran nicht mehr festgehalten. Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung hat sich das BSG aufgrund von Erkenntnisschwierigkeiten sowie unter dem Aspekt der Gleichbehandlung veranlasst gesehen (vgl. näher a.a.O.). Ebenfalls aufgegeben in der genannten Entscheidung hat das BSG die in der früheren Rechtsprechung getroffene Unterscheidung zwischen dem „Erkennen“ und dem „Benennen“ als so verstandene Teilaspekte bzw. Teilphasen des Sehvorgangs, da die Differenzierung gerade bei zerebral geschädigten Menschen vielfach medizinisch kaum nachvollzogen, d.h. die Ursache der Beeinträchtigung des Sehvermögens nicht genau bestimmt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 – a.a.O. – und 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R) ist für den Anspruch auf Blindengeld vielmehr allein entscheidend, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung „Sehen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt, ob der behinderte Mensch blind ist“ (BSG, a.a.O.). Der Senat fühlt sich an diese (neuere) Rechtsprechung des BSG gebunden, wie er bereits in zahlreichen Urteilen ausdrücklich klargestellt hat (vgl. bereits das Urteil v. 19.12.2016 – L 15 BL 9/14).
Der Kläger ist blind im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBlindG. Es ist zur Gewissheit des Senats nachgewiesen, dass bei ihm eine Störung bei der Weiterleitung optischer Reize und eine Verarbeitungsstörung vorliegt, so dass er die Signale der (auch) visuellen Sinnesmodalität nicht identifizieren, mit früheren Erinnerungen nicht vergleichen und nicht benennen kann. Die Blindheit ist aufgrund des fundierten und in jeder Hinsicht plausiblen Gutachtens von B nachgewiesen. Der Kläger ist durch seine schwere Behinderung höchstgradig eingeschränkt. Wie auch die gem. § 109 SGG beauftragte Sachverständige L1 festgestellt hat, können Bedürfnisse oder Wahrnehmungen vom Kläger nicht anders als durch eine vermutlich unwillkürliche Anpassung der Muskulatur angezeigt werden. Eine differenzierte Kommunikation mit ihm ist nicht möglich. Ebenso kann der Kläger nicht von sich aus Kontakt zur Umwelt aufnehmen, der von einem Beobachter sicher als solcher erkannt werden könnte.
a. Durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 – B 9 BL 1/14 R – und 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R) hat sich an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen (nun: optische Reizaufnahme und Verarbeitung etc.) unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen, nichts geändert (vgl. bereits die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der es schon bisher in den Fällen umfangreicher zerebraler Schäden auf das Erfordernis einer spezifischen Störung des Sehvermögens nicht mehr ankam, wenn bereits Zweifel am Vorliegen von Blindheit bestanden, z.B. Urteil v. 27.11.2013 – L 15 BL 4/11; so auch die Lit., vgl. Braun, Neue Regeln für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 2016, 134 : keine allgemeine „Entwarnung“). Der Blindheitsnachweis muss somit auch weiterhin erbracht werden.
b. Hinsichtlich des Klägers ist, wie das SG zutreffend entschieden hat, der Blindheitsnachweis erbracht.
In dem genannten Urteil vom 11.08.2015 hat das BSG, wie bereits dargelegt, den Sehvorgang im Sinne des BayBlindG (neu) definiert und im Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) dies bestätigt. Im Rahmen eines umfassenden Verständnisses des Sehvorgangs sieht das BSG nicht nur die optische Reizaufnahme – und wohl ebenfalls die Reizweiterleitung, ohne dass dies in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgehalten worden wäre -, sondern auch die weitere Verarbeitung der optischen Reize im Bewusstsein des Menschen als vom Begriff des Sehens im rechtlichen Sinne mit umfasst an; dabei hat das BSG insoweit keine weitere Einschränkung gemacht. Es ist daher im Hinblick auf die Verarbeitungsvorgänge von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen (s.u.). Dieses erklärt sich auch mit Blick auf die nach der neuen Rechtsprechung des BSG nun entfallende (in Abgrenzung vor allem zu Störungen aus dem Bereich der seelisch-geistigen Behinderungen früher vorzunehmende), in Problemfällen äußerst schwierige und kaum zu leistende Differenzierung, ob das Sehvermögen (Sehen- bzw. Erkennen-Können) beeinträchtigt war, oder ob – bei vorhandener Sehfunktion – (nur) eine Störung des visuellen Benennens vorlag, sodass das Gesehene nicht richtig benannt werden konnte. Der Senat hat im Urteil vom 19.12.2016 (a.a.O.) bereits dargestellt, dass die Aufgabe dieser schwierigen Differenzierung von der Literatur denn auch als sachgerecht begrüßt und als gewisse Vereinfachung auf dem Weg zum Blindheitsnachweis verstanden worden ist (vgl. Braun, a.a.O.), und hat hervorgehoben, dass er diese Auffassung teilt.
Somit ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.08.2015 – B 9 BL 1/14 R – und 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R) jedenfalls in den Fällen zerebraler Schäden auch zu prüfen, ob die Fähigkeit zur „Verarbeitung im Bewusstsein“ des sehbehinderten Menschen beeinträchtigt bzw. aufgehoben ist.
Eine solche (auch) visuelle Verarbeitungsstörung bzw. bereits eine Reizweiterleitungsstörung ist vorliegend zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und ist zuletzt auch vom Beklagten nicht bestritten worden. Schließlich kommt es auf Blindheit vorliegend auch nicht entscheidend an (s.u. 2.).
Seine Überzeugung hat der Senat insbesondere aufgrund des fundierten und plausiblen Sachverständigengutachtens von B gewonnen. Dieser hat in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargestellt, dass Blindheit im vorgenannten Sinn vorliegt.
Diesem Ergebnis stehen im Übrigen auch nicht die Festlegungen des Senats in seinem Urteil vom 28.07.2020 (L 15 BL 2/17) entgegen, dass ein pauschaler Rückschluss darauf, Betroffene seien zu weiteren visuellen Leistungen nicht (mehr) in der Lage gewesen, in den Fällen nur grob orientierender Untersuchungen und Prüfungen regelmäßig unzulässig ist und dass eine fehlende oder nicht adäquate Reaktion auf optische Reize „nur dann als Beleg für Blindheit gewertet werden [kann], wenn bei erhaltener – teilweiser – Untersuchbarkeit eine zuverlässige reproduzierbare Kommunikation mit dem sehbehinderten Menschen möglich ist“. Denn maßgeblich sind hierbei die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere Umfang und Qualität der vorgenommenen Untersuchungen. Hierzu kann vollumfänglich auf die Darlegungen des Senats im Urteil vom 08.02.2022 (L 15 BL 9/20) verwiesen werden.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Blindengeld nach dem BayBlindG besteht jedoch nicht, da der Beklagte zutreffend den Einwand der Zweckverfehlung erhoben hat.
Wie das BSG in dem genannten Urteil vom 14.06.2018 dargelegt hat, stellt die in Art. 1 Abs. 1 BayBlindG enthaltene Formulierung des Gesetzgebers hinsichtlich des Ausgleichs blindheitsbedingter Mehraufwendungen keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern umschreibt lediglich die allgemeine Zielsetzung der gesetzlichen Regelung. Dennoch bleibe, so das BSG (a.a.O.), der Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen ausdrücklich das erklärte Ziel der Regelung, was sich auch an anderer Stelle aus dem Gesetz erschließe. So sehe das BayBlindG Regelungen zur Vermeidung einer Überversorgung des blinden Menschen vor (Art. 4 Abs. 3 BayBlindG). Der Zweck des Blindengelds werde aber, so das BSG in der genannten Entscheidung, auch dann verfehlt, wenn ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbilds des Betroffenen gar nicht erst ent- bzw. bestehen könne. Das BSG hat in der Entscheidung vom 14.06.2018 im Einzelnen Folgendes festgestellt:
„Hieran anknüpfend führt der Senat seine Rechtsprechung fort und räumt der Versorgungsverwaltung den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung ein, wenn bestimmte Krankheitsbilder blindheitsbedingte Aufwendungen von vornherein ausschließen, weil der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen (auch nicht anteilig) ausgeglichen werden kann. […].
Das Gesetz geht in Art. 1 Abs. 1 BayBlindG ausdrücklich vom Vorliegen der Blindheit und von bestehenden Mehraufwendungen aus. Es setzt typisierend voraus, dass überhaupt ein „Mehraufwand“ aufgrund der Blindheit bestehen kann. Mit dem Blindengeld soll weniger ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden. Das BVerwG hat hierzu zur früheren Blindenhilfe nach § 67 Abs. 1 BSHG bereits ausgeführt, dass Aufwendungen, die einem Blinden durch Kontaktpflege und Teilnahme am kulturellen Leben entstehen, nur einen Teil dessen ausmachen, was ein Blinder bedingt durch sein Leiden im Verhältnis zu einem Sehenden vermehrt aufwenden muss (so BVerwG Urteil vom 4.11.1976 – V C 7.76 – BVerwGE 51, 281, 287). Das Blindengeld dient in erster Linie als Mittel zur Befriedigung laufender blindheitsspezifischer, auch immaterieller Bedürfnisse des Blinden, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen […]. Eine Eingliederung blinder Menschen in die Gesellschaft kann nur erreicht werden, wenn ein Ausgleich für die dauernden blindheitsbedingten Mehraufwendungen und Nachteile erfolgt (vgl Demmel, Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung, 2003, S. 35), weil diese in der zunehmend visualisierten Umwelt besonderen Beeinträchtigungen unterliegen (vgl Braun, MedSach 3/2016, 134, 135 mwN). So geht der Bayerische Landesgesetzgeber nach wie vor davon aus, dass ua blinde Menschen einen außergewöhnlich großen Bedarf an Assistenzleistungen zur Kommunikation und an Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des Alltags haben und dass finanzielle Ausgleichsleistungen die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich fördern (vgl Bayerisches LSG, aaO; BayLT-Drucks 17/17055 S. 1 zu A und 17/21510 S. 1 zu A).
Orientiert am vorgenannten Regelungszweck des Gesetzes ist es sachgerecht, im Fall eines objektiv nicht möglichen blindheitsbedingten Mehraufwands den Anwendungsbereich für die Blindengeldleistung einzuschränken. Steht fest, dass aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes typischerweise von vornherein kein Mehraufwand im oben genannten Sinne speziell durch die Blindheit entstehen kann, weil etwa ein derart multimorbides oder die Blindheit überlagerndes Krankheitsbild besteht (zB dauerhafte Bewusstlosigkeit), dass aus der Blindheit keinerlei eigenständige Aufwendung in materieller oder immaterieller Hinsicht folgt, kann die gesetzliche Zielsetzung der Blindengeldgewährung nicht erreicht werden. Denn deren Zweck wird verfehlt, wenn ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes gar nicht erst ent- bzw bestehen kann.“
Vorliegend hat der Beklagte den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung wirksam erhoben. Der Mangel an Sehvermögen bei dem Kläger kann krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen ausgeglichen werden.
Dies folgt aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere der Auswertung aller vorliegenden einschlägigen medizinischen und pflegerischen Unterlagen. Der Senat beruft sich hier vor allem auf die o.g. sachverständigen Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverständigen B und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Vor allem die weiteren Unterlagen und auch die Angaben der Klägerseite selbst zeigen aber daneben ebenfalls deutlich, dass aufgrund seines Gesundheitszustands dem Kläger ein Ausgleich des Mangels an Sehvermögen im Sinne der Rechtsprechung nicht möglich ist.
Bei dem Kläger liegt ein Syndrom der reaktionslosen Wachheit, Blindheit durch wesentliche Beeinträchtigung der optischen Reizverarbeitung im Bewusstsein, spastische Tetraparese, Dysphagie versorgt mit Tracheostoma und geblockter Trachealkanüle, PEG-Ernährungssonde, Harninkontinenz, Stuhlinkontinenz und generalisierte Epilepsie vor.
1. Maßgeblich für den Zweckverfehlungseinwand sind die tatsächlichen beim Kläger bestehenden Verhältnisse (vgl. bereits das Urteil des Senats v. 12.11.2019 – L 15 BL 1/12; jüngst Urteil des Senats vom 22.03.2022 – L 15 BL 12/20). Auch wenn in dem o.g. Urteil des BSG von einer „näheren Bestimmung aller relevanten Krankheitsbilder …, welche blindheitsbedingte Aufwendungen ausschließen“ die Rede ist, würde es nicht genügen, wenn der Beklagte abstrakt alle insoweit einschlägigen Krankheitsbilder auflisten würde. Aus naheliegenden Gründen ist ein Verweis auf die jeweilige Diagnose nicht ausreichend, um dem Einzelfall gerecht zu werden (vgl. bereits das Urteil des erkennenden Senats v. 17.07.2012 – L 15 BL 11/08, in dem im Einzelnen dargelegt worden ist, dass auch bei der Diagnose eines „vollständigen Apallischen Syndroms“ die individuellen Verhältnisse mit Blick auf die der Feststellung immanenten diagnostischen Unsicherheit und der Begrenztheit medizinischer Erfahrungssätze im Einzelnen untersucht werden müssen); es sind die Voraussetzungen zu überprüfen, ob bei der konkreten Ausprägung des Krankheitsbildes blindheitsbedingte Mehraufwendungen in Betracht kommen (so auch Braun, Die neuen Kriterien für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 3/2019, 94 ).
2. Mit dem BSG geht der Senat davon aus, dass der Begriff der blindheitsbedingten Mehraufwendungen weit auszulegen ist (vgl. bereits das Urteil des Senats v. 12.11.2019, a.a.O.). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus den Darlegungen des BSG (s.o.) sowie aus den vom BSG ebenfalls genannten Motiven des Landesgesetzgebers (s.o.) (so auch Braun, a.a.O.).
Inwieweit es genügt, wenn nur ganz geringfügiger Mehraufwand im Raum steht, muss vorliegend nicht entschieden werden, da vorliegend keinerlei Mehraufwand ermittelt bzw. letztlich auch von Klägerseite nicht benannt werden konnte.
3. Wie vom Senat bereits entscheiden worden ist (vgl. z.B. die Urteile v. 12.11.2019, a.a.O., und 26.11.2019 – L 15 BL 2/19), stellen – entgegen einer in der Literatur geäußerten Auffassung (vgl. Dau, in: jurisPR-SozR 9/2019 Anm. 4) – Aufwendungen für die allgemeine pflegerische Betreuung, wie sie hier ausschließlich bestehen, keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen dar. Im Einzelnen wird an dieser Stelle auf die ausführlichen Darlegungen in den genannten Urteilen verwiesen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn wegen der Blindheit spezielle Maßnahmen bei der Pflege erforderlich wären. Dies ist aber vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerseite ist einen Beleg für ihre Behauptung (s. Berufungsbegründung), im Pflegealltag ließen sich Handlungen identifizieren, die wegen der Blindheit des Klägers stattfinden und die Pflege wegen der anderen Behinderungen deutlich verändern würden, schuldig geblieben. Es ist lediglich die allgemeine Betreuung des Klägers geschildert worden. Wenn in diesem Zusammenhang dargelegt worden ist, dass der ausschließlich blindheitsbedingt erhöhte Pflegebedarf daraus resultiere, dass andere Sinne intensiv geschult werden müssten, um die Blindheit des Klägers zu kompensieren und eine Kommunikation mit diesen überhaupt aufnehmen zu können, so geht es um Förderung (siehe hierzu näher unten) und nicht um Pflegeleistungen.
4. Für den gerichtlich überprüfbaren Einwand der Zweckverfehlung trägt nach der Entscheidung des BSG die Behörde die Darlegungs- und die Beweislast (vgl. z.B. auch jüngst das Urteil des Senats vom 22.03.2022 – L 15 BL 12/20). Dabei ist sie verpflichtet, soweit möglich den – wie oben dargelegt individuellen – Sachverhalt zu ermitteln, steht jedoch vor der Schwierigkeit, dass sie die Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich einer negativen Tatsache trifft, eben hinsichtlich des Nichtvorhandenseins blindheitsbedingter Mehraufwendungen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass zur Ermittlung neben den medizinischen / pflegerischen Unterlagen daher vor allem die Angaben der Personen heranzuziehen sind, welche die Verhältnisse hinsichtlich des betroffenen blinden Menschen aufgrund der Sach- und Ortsnähe zutreffend beurteilen können. Den Kläger trifft dabei eine Mitwirkungsobliegenheit.
Maßgeblich bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall blindheitsbedingte Mehraufwendungen möglich sind, ist die objektive Situation des betroffenen blinden Menschen. Ob blindheitsbedingte Mehraufwendungen von dem Betroffenen tatsächlich getragen werden, ist dabei nur ein Indiz; so kann unnötiger Aufwand o.ä. keine Berücksichtigung finden.
Entscheidend nach der Rechtsprechung des BSG ist, dass der Mangel an Sehvermögen durch spezielle Maßnahmen ausgeglichen werden kann. In der konkreten Situation des Betroffenen objektiv nicht möglicher blindheitsbedingter Mehraufwand muss außer Betracht bleiben (siehe im vorliegenden Fall hierzu im Einzelnen unten).
5. Es wäre nicht ausreichend, wenn eine Zweckverfehlung des Blindengelds aufgrund der schweren (geistigen) Behinderung des Klägers ohne weitere Prüfung angenommen würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Aufgrund der durchgeführten Prüfung der dem Kläger verbleibenden Möglichkeiten durch den Senat, der sich auch hier vor allem auf das Sachverständigengutachten von B stützt, ergibt sich vielmehr, dass wegen den plausiblen medizinischen Unterlagen und weiteren vorliegenden Angaben davon ausgegangen werden muss, dass es das schwere Krankheitsbild des Klägers ausschließt, den Mangel an Sehvermögen durch spezielle Maßnahmen (auch nur teilweise) auszugleichen.
Wie sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde ergibt, leidet der Kläger an einer gravierenden Gesundheitsstörung (s.o.). Der Senat geht davon aus, dass der Kläger in jeder Hinsicht schwerstpflegebedürftig und in allen Verrichtungen des täglichen Lebens vollständig von fremder Hilfe abhängig ist. Auf die zur Überzeugung des Senats nachgewiesenen und zwischen den Beteiligten grundsätzlich auch nicht streitigen schweren Einschränkungen dem Kläger wird verwiesen (s.o.)
Im Übrigen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob bei dem Kläger ein Restkommunikationsvermögen vorhanden ist. Dieses steht dem Kläger vorliegend nicht mehr zur Verfügung (siehe hierzu näher unten). Selbst wenn ein solches jedoch bestehen würde, wäre nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, wie sich aus den Darlegungen des BSG im o.g. Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) ohne Weiteres ergibt, dass das Krankheitsbild des Klägers von vornherein blindheitsbedingte Aufwendungen nicht entstehen lässt, da der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Denn ein solcher Ausschluss ist, wie das BSG ausdrücklich formuliert hat und wie sich aus medizinischer, pflegerischer und realistischer Sichtweise ergibt, keineswegs ausschließlich bei dauernder Bewusstlosigkeit oder Koma möglich. Dies muss an dieser Stelle jedoch nicht vertieft werden, da vorliegend sogar eine solche Fallgestaltung gegeben ist.
Entsprechend der zutreffenden Annahme des SG und der Klägerseite besteht keine Nachweispflicht des Betroffenen, welche blindheitsbedingten Mehraufwendungen im Einzelnen entstanden sind. Dies folgt aus Sicht des Senats aufgrund der vom BSG vorgenommenen Beweislastverteilung, an die er sich gebunden fühlt (vgl. z.B. jüngst das Urteil des Senats vom 22.03.2022 – L 15 BL 12/20).
Vorliegend ist jedoch zur Überzeugung des Senats, die dieser aufgrund der plausiblen und fundierten medizinischen Befunde gewonnen hat, ausgeschlossen, dass ein blindheitsbedingter Mehraufwand bei dem Kläger im Hinblick auf sein schweres Behinderungsbild besteht, da der Kläger keine Mehraufwendungen haben kann, „die aufgrund der Unfähigkeit, selbst etwas in gleicher Weise zu tun, wie bei vorhandenem Sehvermögen, entstehen, so dass entweder die Tätigkeiten von Anderen ausgeführt werden müssen oder die Unterstützung durch Andere notwendig ist bzw. spezielle Hilfsmittel eingesetzt werden müssen“ (vgl. Braun, a.a.O., S. 97, mit Verweis auf Demmel, Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung, 2003, S. 239).
Wie der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, sind keinerlei Assistenzleistungen etc. – blindheitsbedingte Mehraufwendungen klassischen Sinn – beim Kläger denkbar. An dieser Stelle kann auf die überzeugenden Darlegungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 07.05.2019 und 22.02.2022 (s.o.) verwiesen werden.
a. Etwas anderes folgt vor allem auch nicht aus den Darlegungen der gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen L1 bzw. der Bevollmächtigten in ihrem oben genannten Schriftsatz.
Das Gutachten der Fachärztin ist in entscheidenden Teilen nicht überzeugend.
Grundsätzlich gilt bereits, dass L1 die Distanz einer gerichtlich bestellten Gutachterin fehlt. Dies wäre aber erforderlich dafür, dass das Gericht seine Überzeugung auf das Gutachten stützen könnte. Die ärztliche Sachverständige – auch die nach § 109 SGG beauftragte – muss bei der Untersuchung eines Probanden, anders als in der fürsorglichen Nähe eines behandelnden Arztes, diesem gegenüber die Distanz einer Gerichtsperson einnehmen (vgl. Kater, Das ärztliche Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren, 2. Auflage 2011, S. 23). Dies ist hier ganz offensichtlich nicht gegeben. Das Gutachten ist daher zur Überzeugungsbildung nicht geeignet. Dem stehen nicht nur grundlegende „Verdachtsmomente“ entgegen, weil L1 die Behandlerin des Klägers und diesem wohl aufgrund langjährigen Kontakts verbunden ist, sondern weil sich in dem Gutachten gerade auch mehrere Anzeichen für mangelnde Distanz und Neutralität wiederfinden.
So hat die Fachärztin z.B. vorgeschlagen, es solle im Sinne des Klägers davon ausgegangen werden, dass seine Wahrnehmung um eine wesentliche Sinnesqualität reduziert sei, was durch die anderen Sinne nicht ausgeglichen werden könne, obwohl die Einschätzung, in welchem Ausmaß das Fehlen der Sinnesqualität Sehen für den Kläger relevant ist, nach ihren eigenen Angaben nicht sicher beurteilt werden kann: Für eine neutrale, den gerichtlichen Auftrag erfüllende Gutachtenserstellung hätte es beim Hinweis darauf bleiben müssen, dass auch Patienten in reaktionsloser Wachheit zu Wahrnehmungen fähig sind, die von Außenstehenden nicht unbedingt erkannt werden könnten. Auch der ausdrückliche Hinweis auf die Patienten als „lebende und empfindsame Menschen, deren Leben konsequent gefördert oder begleitet werden“ müsse – völlig außer Zweifel stehende Tatsachen -, lässt die mangelnde Distanz erkennen. U.a. zeigt dies auch weiter die von L1 wohl vorgenommene „Beweislastverteilung“, die sie zu der Feststellung veranlasst haben dürfte, es lasse sich nicht beweisen, dass das Fehlen des Sehens den Kläger nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt, wenn die Gutachterin zwar feststellt, dass nicht beurteilbar sei, inwieweit der Kläger im Falle eines erhaltenen Sehvermögens tatsächlich anders mit seiner Umwelt in Kontakt treten könnte, dann aber vorschlägt, es sei „im Sinne des Klägers“ anzuerkennen, dass ihm eine wesentliche Sinnesqualität abhandengekommen sei und es sollte „in seinem Sinne“ davon ausgegangen werden, dass er bei Vorhandensein der Sinnesqualität Sehen über einen wesentlichen Kanal zur Wahrnehmung seiner Umwelt verfügen würde, was sich „möglicherweise“ positiv auf seine Lebensqualität und seine Fähigkeit zur Kommunikation auswirken könnte. Schließlich zeigt auch allein die Formulierung, es „sollte“ unabhängig vom Gesundheitszustand des Klägers die Blindheit als wesentliche Behinderung „vorbehaltlos anerkannt werden“, dass Zweifel an der Neutralität der Gutachterin angebracht sind.
Vor allem aber überzeugen sowohl das Gutachten als auch die Argumentation der Klägerseite, die von Ersterem ja unterstützt wird, inhaltlich nicht.
Wie die gem. § 109 SGG beauftragte Sachverständige L1 selbst festgestellt hat, können Bedürfnisse oder Wahrnehmungen vom Kläger nicht anders als durch eine unwillkürliche Anpassung der Muskulatur angezeigt werden. Ebenso kann der Kläger nicht von sich aus erkennbaren Kontakt zur Umwelt aufnehmen. Von der Fähigkeit zu einer differenzierten Kommunikation ist der Kläger weit entfernt.
Aufgrund dieses Zustands kann der Senat mangels konkreter Darlegungen nicht nachvollziehen, weshalb die ihn Pflegenden Wege zu finden hätten, wie L1 geschrieben hat, das fehlende Sehen zu kompensieren. Diese hat ebenso wenig wie die Klägerseite darlegen können, weshalb es beim Kläger erheblich sei, ob er im Hinblick auf Aufwendungen sehe oder nicht. Dem o.g. jederzeit zuzustimmenden, aber pauschalen Ansatz, auch bei Wachkomapatienten handle es sich um empfindsame Menschen, deren Leben konsequent gefördert oder begleitet werden müsse, ist nichts in dieser Richtung Konkretes zu entnehmen. Der Senat kann auch nicht folgen, wenn angenommen wird, dass dem Kläger mit dem Verlust des Sehens eine wesentliche Möglichkeit fehle, mit seiner Umwelt in Kontakt zu treten, weil dem Kläger in seinem Zustand diese Möglichkeit ohnehin verwehrt bleibt.
Letztlich bleiben die Annahmen von L1 bloße Spekulation, was die über den erkennbaren Bereich hinausgehenden Möglichkeiten betrifft. Es gibt keine belastbaren Hinweise auf eine bessere Situation des Klägers als von B festgestellt, insbesondere nicht auf ein erhaltenes Bewusstsein. Solche lassen sich den gesamten, sehr zahlreichen Unterlagen nicht entnehmen, obwohl gerade diese Frage Kernpunkt der Ermittlungen und Untersuchungen gewesen ist.
Zwar ist der Beklagte für die den Zweckverfehlungseinwand tragenden Sachverhaltsfeststellungen darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt nicht nur für die Möglichkeiten des Ausgleichs der Blindheit durch entsprechende Maßnahme etc., sondern gerade auch für die medizinischen Grundlagen, letztlich also für die dem Kläger verbliebenen Möglichkeiten. Die Feststellungen von L1 führen aber nicht zur berechtigten Annahme, es sei möglich, dass dem Kläger eine wesentliche Sinnesqualität „dergestalt abhandengekommen“ wäre, so dass er bei Vorhandensein dieser Sinnesqualität über einen wesentlichen Kanal zur Wahrnehmung seiner Umwelt verfügen würde, was sich positiv auf seine Lebensqualität und seine Fähigkeit zur Kommunikation auswirken könnte (wie L1 ausdrücklich festgestellt hat). Es ist vom Senat vorliegend also keine Beweislastentscheidung zu treffen.
Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass es entgegen der Feststellung von L1 für den Kläger letztlich nicht darauf ankommt, ob er in seiner konkreten Situation – nicht wie von der Gutachterin allgemein für einen „Menschen in reaktionsloser Wachheit“ festgestellt – sehen kann oder nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger im Falle eines erhaltenen Sehvermögens nicht tatsächlich anders mit seiner Umwelt in Kontakt treten würde. Denn außer bloßen Vermutungen gibt es im Fall des Klägers – und nur hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren an (somit nicht auf die allgemeine Problematik der begrenzten Diagnosemöglichkeiten von Menschen im Wachkoma) -, keinerlei Belege dafür, dass das Sehen dem Kläger eine Verbesserung seiner ohne jeden Zweifel tragischen Gesamtsituation bringen würde. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass dies anders sein könnte, genügt insoweit nicht. Insoweit handelt es sich lediglich um bloße Restzweifel, die der Überzeugungsbildung des Senats nicht entgegenstehen. Mit anderen Worten es kann die allgemeine Problematik, dass „in ihrem Körper gefangene“ Menschen im Syndrom reaktionsloser Wachheit unter Umständen doch unerkannt mehr von ihrer Umwelt mitbekommen könnten, nicht ausreichen, um der Annahme des Senats entgegenzustehen.
Im Übrigen würden einem solchen Ergebnis, dass also blindheitsbedingte Mehraufwendungen im Rahmen des Wachkomas doch entstehen könnten, auch die grundsätzlichen Annahmen des BSG in seinem Urteil vom 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) entgegenstehen. Dieses hat bekanntlich dort eindeutig geäußert, dass eine Zweckverfehlung hinsichtlich des Blindengelds dann vorliegt, wenn der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen (auch nicht anteilig) ausgeglichen werden kann (s.o.), was am ehesten auf generalisierte Leiden wie z.B. dauernde Bewusstlosigkeit oder Koma zutreffen kann.
Dafür, dass gerade beim Kläger andere Möglichkeiten bestehen würden, gibt es keine Anhaltspunkte.
Im Übrigen geht auch aus dem Sachverständigengutachten von B für den Senat in jeder Hinsicht plausibel hervor, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Kläger keine weiteren Möglichkeiten verblieben sind, als die von dem Sachverständigen ausführlich beschriebenen. Eine solche Darlegung der dem Kläger verbliebenen Möglichkeiten hätte B, der auf diesem Gebiet ein ausgewiesener Fachmann und Spezialist mit internationaler Anerkennung ist (s.o.), ohne Weiteres getroffen bzw. darauf hingewiesen, dass sie stets unter dem generellen Vorbehalt der Unsicherheit gewählten Methoden stehe.
Allein die Möglichkeit, dass aufgrund der von ihm selbst gesehenen, jedenfalls in Deutschland bestehenden Defizite in der Bewusstseinsforschung/-diagnostik auch im Fall des Klägers andere Ergebnisse denkbar sein könnten, begründet aber bloße theoretische Möglichkeiten bzw. unbedeutende Restzweifel im Sinne der obigen Rechtsprechung. Andernfalls müsste auch in methodischer Hinsicht davon ausgegangen werden, dass bei medizinisch anspruchsvolleren Problematiken niemals Gewissheit hergestellt werden könnte, weil (gegebenenfalls in der Zukunft) denkbare bessere Diagnosemöglichkeiten zu anderen Ergebnissen führen könnten. Dies wäre jedoch gewissermaßen das Ende jeder Überzeugungsbildung in medizinischer Hinsicht.
Weiter kann im Hinblick auf die schweren Beeinträchtigungen des Klägers die Schulung der anderen Sinne – obwohl Solches der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht entgegenstünde (vgl. jüngst das Urteil des Senats vom 22.03.2022 – L 15 BL 12/20) – zu keinem anzunehmenden blindheitsbedingten Mehraufwand führen. Entsprechendes gilt auch für die Annahme von L1, dass bei dem blinden Kläger „Wege gefunden werden müssten, das fehlende Sehen zu kompensieren“. Davon abgesehen, dass aufgrund der pauschalen Angabe hier völlig offenbleibt, welche Aufwendungen hieraus erwachsen sollten – aus den Angaben sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich -, ist auch in keiner Weise aufgezeigt, auf welche Weise das fehlende Sehen kompensiert werden sollte bei dem Kläger, mit dem keine sinngebende Kommunikation möglich ist. Dass eine solche sinngebende Kommunikation unmöglich ist, steht außer jedem Zweifel. Dies ergibt sich nicht nur aus dem plausiblen Sachverständigengutachten von B, sondern wird auch von der auf Wunsch des Klägers gem. § 109 SGG beauftragten Ärztin L1 so bestätigt, die, wie mehrfach darauf hingewiesen, ebenfalls davon ausgeht, dass der Kläger nicht mit einer willkürlichen Aktion reagieren kann und nicht von sich aus (erkennbaren) Kontakt zur Umwelt aufzunehmen vermag.
Insbesondere genügt hier nicht die bei der Klägerseite bzw. auch bei L1 anklingende „Kommunikation auf niedrigstem Niveau“ (s. u.a. die Schilderung vom 04.07.2019), die nicht als Kommunikation im eigentlichen Sinne bezeichnet werden kann. Dies folgt aus methodischen Erwägungen und rechtlichen Wertungen. Wie der Senat bereits im Einzelnen entschieden hat (Urteil vom 27.03.2014 – L 15 BL 5/11), sind bei der Beurteilung einer Wahrnehmungsmodalität nur die bewussten Funktionen des jeweiligen Sinnes relevant. „Die unbewussten Funktionen, die überwiegend auf der Ebene des Hirnstammes oder Rückenmarks verschaltet sind und ein funktionierendes Großhirn dabei nicht benötigen, lassen … hinsichtlich der einzelnen Sinne keine Angaben zum Ausmaß möglicher Beeinträchtigungen zu. Daher lassen sich zum Beispiel mit sog. Startle-Reaktionen (im Sinne einer raschen, schützenden Reflexantwort der Muskulatur auf überraschende Reize) keine Anhaltspunkte für das Funktionieren eines Sinns finden; insbesondere kann eine „visuelle“ Schreckreflexreaktion auch bei blinden Personen ausgelöst werden (vgl. hierzu die Entscheidungen des Senats vom 01.08.2006, Az.: L 15 BL 13/05, und vom 17.07.2012, Az.: L 15 BL 11/08). Startle-Reaktionen dürfen nicht als reizspezifische Antworten bzw. willkürliche motorische Reaktionen fehlgedeutet werden. Wie ebenfalls aufgrund der Darlegungen der vom Senat in dem o.g. Berufungsverfahren (Az.: L 15 BL 4/10) beauftragten neuropsychologischen / neurologischen Sachverständigen zur Überzeugung des Senats feststeht, umfasst Wahrnehmung nämlich alle Aktivitäten der Informationsaufnahme und Informationsverarbeitung, einschließlich der daran beteiligten kognitiven, motorischen und emotionalen Komponenten. Wahrnehmen und somit auch das Sehen findet nicht unabhängig von den anderen kognitiven Funktionssystemen (Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit etc.) statt, sondern „im Konzert“ mit diesen“ (a.a.O.; vgl. Braun/Zihl, MedSach 2015, 81 ).
Der Senat hat zudem ausdrücklich entschieden, dass diese (natur) wissen-schaftlich-methodischen Erwägungen gerade in Einklang mit der rechtlichen Wertung stehen, dass nämlich mit Blick auf die Zielsetzung des BayBlindG, blindheitsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen, nur die Verhaltens- und Erlebnisebene beim betroffenen blinden Menschen relevant sein kann“ (Urteil vom 27.03.2014 – L 15 BL 5/11).
b. Aus dem Vorgenannten ergibt sich damit bereits, dass die von der Klägerseite bzw. von L1 in ihrem Gutachten pauschal genannten Aufwendungen, die über den pflegerischen Aufwand hinausgehen, nicht zur Annahme blindheitsbedingten Mehraufwands führen können. Im Übrigen besteht wegen des schweren Behinderungsbilds des Klägers jedoch auch kein weiterer Mehraufwand, unabhängig davon, dass die Klägerseite einen solchen auch nicht geschildert hat, was zwar nicht von entscheidender Bedeutung, jedoch logische Konsequenz der schwersten Behinderung des Klägers ist und die Auffassung des Senats unterstreicht.
Weiterer blindheitsbedingter Mehraufwand besteht nicht. Mit Blick auf die Situation des Klägers wäre dabei z.B. an den erheblich erhöhten Hilfebedarf bei den Verrichtungen des täglichen Lebens zu denken. Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat, stellen Aufwendungen für die allgemeine pflegerische Betreuung und die damit verbundenen Hilfestellungen keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen dar, weil es sich nicht um blindheitsspezifischen Mehraufwand – bzw. diesen allenfalls in ganz untergeordnetem Umfang – handelt (s.o.; vgl. näher das Urteil vom 12.11.2019 – L 15 BL 1/12).
Gleiches gilt für die sehr naheliegende erhebliche zeitintensive Beschäftigung mit dem Kläger. Dieser Bedarf ist, was sich auch in diesem Fall als offensichtlich darstellt, der allgemeinen Problematik der schwersten Beeinträchtigung des Klägers, nicht jedoch speziell seiner Blindheit geschuldet (vgl. hierzu z.B. das Urteil des Senats vom 10.12.2019 – L 15 BL 5/16). Zusätzliche abschätzbare, auch nur ansatzweise quantifizierbare Erschwernisse bei der Beschäftigung des Klägers kommen nicht hinzu und wurden im Verfahren von der Klägerseite auch nicht benannt. Dass der Kläger mit Blick auf sein Sehvermögen nicht in der Lage sein dürfte, zum Zeitvertreib Bilder, Filme oder Ähnliches anzusehen, ist dabei nicht von Relevanz, da dies wegen der geistigen Behinderung bzw. der nicht möglichen Inhaltserfassung keine oder jedenfalls nur eine äußerst untergeordnete Rolle spielen dürfte.
Auch die in anderen Verfahren thematisierte, durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass für den Kläger eine externe Vorlesekraft tätig wird, die unter Umständen finanziellen Aufwand erzeugt, führt nicht zu blindheitsbedingten Mehraufwendungen. Denn wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 26.11.2019 – L 15 BL 2/19), ist der Einsatz einer Vorlesekraft zur Entlastung von Betreuungspersonen und zur direkten Betreuung des Betroffenen hinsichtlich jeder Behinderung und Erkrankung denkbar; somit könnte der Einwand der Zweckverfehlung nie erhoben werden. Zum anderen würde es sich hinsichtlich einer Vorlesekraft im vorliegenden Fall gerade nicht um blindheitsbedingten Mehrbedarf handeln, was auch allgemein im Falle ernsthaft erkrankter bzw. anderweitig behinderter Menschen gilt. Soweit es beim Vorlesen um die inhaltliche Wiedergabe des schriftlich Verfassten (z.B. „einer Geschichte“) gehen sollte, wäre dieses beim Kläger nicht wegen der Sehbehinderung, sondern wegen der allgemeinen behinderungsbedingten Leseunfähigkeit erforderlich; die Wiedergabe des Verfassten spielt hier aber wohl ohnehin wegen der geistigen Behinderung der Klägerin bzw. der nicht möglichen Inhaltserfassung keine Rolle (siehe oben).
Der Zweckverfehlungseinwand kann auch nicht damit entkräftet werden, dass Maßnahmen zur Herstellung von Nähe oder Beruhigung etc. des Klägers – also z.B. um das Hören einer (vertrauten) Stimme zu ermöglichen – in Betracht kommen und fraglos sinnvoll und angezeigt sind. Dies reicht auch unter Berücksichtigung mangelnden Sehvermögens aber nicht aus (vgl. das genannte Urteil des Senats vom 26.11.2019). Wie der Senat früher bereits entschieden hat (Urteil vom 27.11.2013 – L 15 BL 4/12), stellen diese und andere denkbaren Maßnahmen nur des psychischen Beistands etc. keinen blindheitsbedingten Aufwand dar, da insoweit keine Betreuungsleistungen (im weiteren Sinn) betroffen sind. Schließlich gleicht auch die Herstellung von Nähe keine blindheitsspezifischen Nachteile aus (vgl. die therapeutisch empfohlene Ansprache etc. bewusstloser Menschen).
Für weitere Ermittlungen besteht keine Veranlassung und erst recht keine verfahrensrechtliche Pflicht. Zwar geht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus davon aus, dass grundsätzlich Bedarf besteht für eine weitere Aufklärung der dem Kläger exakt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, insbesondere im Bereich seiner Sinnesmodalitäten. Auch folgt der Senat den plausiblen Darlegungen von B in diesem Zusammenhang, dass die Bewusstseinsdiagnostik in Deutschland durchaus noch optimierungsfähig ist. Es steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass im Falle des Klägers in allererster Linie aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und auch der zur Verfügung stehenden Bewusstseinsdiagnostik keine weiteren Möglichkeiten zu weiterer Aufklärung bestehen. Dies folgt aus den fundierten und nachvollziehbaren Darlegungen von B, der auf diesem Fachgebiet ein ausgewiesener Spezialist ist. Der Senat macht sich auch diese sachverständigen Feststellungen nach eigener Prüfung zu eigen. Im Übrigen bestätigt auch die gemäß § 109 SGG beauftragte Sachverständige L1, dass keine Möglichkeit besteht, ein eventuell vorhandenes Bewusstsein des Klägers mit apparativen Untersuchungen zu untersuchen.
Die Berufung hat somit keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Blindengeld durch den Beklagten und auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids. Die Berufung ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).