Medizinrecht

Beschränkung einer Versammlung im öffentlichen Straßenraum

Aktenzeichen  M 13 S 17.1545

Datum:
12.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163005
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVersG Art. 15 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen einzelne beschränkende Verfügungen der für den 12. April, 13. April und 29. April angezeigten Versammlungen.
1. Der Antragsteller zeigte für den 12., 13. und 29. April für zeitlich über den gesamten Tag verteilte, sich fortbewegende Versammlungen mit dem Thema „Deutscher Oktober“ an. Die Versammlungen sollen kombiniert mit politischem Straßentheater erfolgen. Für die konkreten Zeiten wird auf die Anmeldung Bezug genommen. Als Kundgebungsmittel wurden ein historisches Fahrzeug samt Kulissen (Aufbauten), Theaterrequisiten (Kostüme), Flugblätter, Transparente, Tafeln, Trommel, Musikinstrumente und Lautsprecher genannt. Unter Requisiten wurden u.a. historische Requisiten wie z.B. eine Kanone der Pariser Commune (Holzbau, Anscheinswaffe ohne Schießmöglichkeit) aufgelistet.
Mit Bescheid vom 11. April 2017 erließ die Antragsgegnerin beschränkende Verfügungen für die angezeigten Versammlungen.
Auszugsweise enthält der Bescheid die nachfolgenden Beschränkungen:
„3. Aufstellungsörtlichkeiten zu A) – C)
Die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben sich bei den Auftakt- und Schlusssowie Zwischenkundgebungen an den jeweils angezeigten Orten mit dem Kundgebungsfahrzeug jeweils auf öffentlichem Verkehrsgrund aufzustellen.
Die Feierwehrzufahrten sind freizuhalten. Für Rettungsfahrzeuge sind im Bedarfsfall Zufahrtswege freizumachen.
Hinweis: Die Festlegung der konkreten Aufstellungsörtlichkeiten erfolgen vor Ort durch Absprache des Veranstalters mit der polizeilichen Einsatzleitung.
3.2 Sich fortbewegende Versammlung
Die sich fortbewegende Versammlung bzw. die sich fortbewegenden Versammlungsteile ist/sind auf den jeweils rechten Fahrbahnen der genannten Straßen und Plätze durchzuführen. Die Gegenfahrbahnen dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für vierspurige Straßen und Plätze sowie für den Fall von Hindernissen, die sich auf der (in Zugrichtung) rechten Straßenoder Platzseite befinden.
Für Rettungsfahrzeuge sind im Bedarfsfall Zufahrtswege freizumachen.
Das polizeilich eingesetzte Führungsfahrzeug dar nicht überholt werden.
4. Unfallverhütung, allgemeiner Brandschutz
Das Aufstellen und das Verwenden der Kundgebungs- und Versammlungshilfsmittel hat mit der gebotenen Sorgfalt zu erfolgen.
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
– Die im Veranstaltungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge bzw. Zufahrten (insbesondere Feuerwehr- und Gebäudezufahrten zu Innenhöfen) sind von Aufbauten oder Lagerungen aller Art ständig frei und zugänglich zu halten. Dies gilt auch für die Zu- und Ausgänge einschließlich der Aufzüge von U- und S-Bahnhöfen sowie für ÖPNV-Haltestellen.
(… Aufzählungspunkte/Spiegelstriche 2 und 3 …)
– Straßen dürfen mit Aufbauten und sonstigen Einrichtungen nur so belegt werden, dass eine möglichst geradlinige und 5 m breite Durchfahrt für Feuerwehr- bzw. Rettungsfahrzeuge verbleibt.
– Abweichend hiervon dürfen Flächen in Fußgängerzonen (oder vergleichbare Flächen) mit Aufbauten und sonstigen Einrichtungen nur so belegt werden, dass eine möglichst geradlinige und 6 m breite Durchfahrt für Feuerwehr- bzw. Rettungsdienstfahrzeuge verbleibt.
(… Aufzählungspunkt/Spiegelstrich 6)
5. Immissionsschutzrechtliche Beschränkung
5.1 am 12.04.2017 04.45 bis 06.00 Uhr
Die Beschallungsanlage ist so einzustellen, dass im Abstand von 5 m zu den Lautsprechern ein Maximalpegel von 85 dB(A) nicht überschritten wird.
Bei einer Überschreitung des vorgenannten Maximalpegels ist die Lautstärke entsprechend zu reduzieren.
Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass eine direkte Beschallung des Olympischen Dorfes vermieden wird.
5.2 weiteres angemeldetes Versammlungsgeschehen
Die Lautstärke darf einen Höchstwert von 85 dB(A) – gemessen 5 Meter vor der Mündung des Schalltrichters des Megafons bzw. vor der Lautsprecheranlage – nicht überschreiten.“
Die Beschränkungen wurden in den Gründen des Bescheids im Einzelnen begründet. Darauf wird zu Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
2. Am 12. April 2017 ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 13 K 17.1544) und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2017 hinsichtlich der Beschränkungen in Ziffer 3, Ziffer 3.2, Ziffer 4 Spiegelstriche 1,4 und 5 sowie Ziffer 5.2 aufzuheben.
Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2017 zu den Beschränkungen Ziffer 3, Ziffer 3.2, Ziffer 4 Spiegelstriche 1, 4 und 5 sowie Ziffer 5.2 anzuordnen.
Es wird unter anderem geltend gemacht, dass es sich bei den Demonstrationen vom 12.-13. April 2017 sowie am 29. April 2017 in München um Demonstrationen mit Kunstcharakter handele. Die künstlerische Aktion wolle mit den Mitteln der Kultur, der Rede und der Kunst der Gefahr eines – bereits zweimal eingeschlagenen kapitalistischen Auswegs aus der Krise, des Weltkriegs – entgegentreten und anhand historischer Darstellungen die Möglichkeiten der Gegenwehr aufzeigen. Die Antragsgegnerin nenne zwar die Kunstfreiheit als zu beachtend, verkenne aber, dass sich diese Beachtung auch in der Konsequenz niederschlagen müsse. Der Bescheid verkenne, dass es gerade auch Ausdruck der künstlerischen Freiheit sei, Art und Weise der Aufstellung der künstlerischen Aufstellung zu bestimmen. Dies müsse in den Händen der Regie liegen können. Bereits allgemein, ohne konkrete, unmittelbar drohende Gefahr werde durch die Beschränkungen im Bescheid der Antragsgegnerin abstrakt die Einschränkung der Kunstfreiheit für notwendig erklärt. Die Beschränkungen in Ziffer 3.2 seien geeignet, die künstlerische Demonstration zu einem möglichst unauffälligen Teilnehmer am öffentlichen Verkehrsraum zu degradieren. Der künstlerische Zug solle nach diesen Beschränkungen am Rand des öffentlichen Raumes stattfinden, wenn Nutzern der Gehwege, Zugängen zu Geschäften und Gebäuden sowie dem Straßenverkehr der Vorrang eingeräumt werde. In der Anmeldung würden die verwendeten Requisiten und Mittel der Kundgebung genannt, vor die Spiegelstriche gezogen heiße es „Das Aufstellen und das Verwenden der Kundgebungs- und Versammlungshilfsmittel…“ – insofern liege es nahe, dass diese unter den Begriff „Aufbauten und sonstige Einrichtungen“ fielen. Dann jedoch würden diese Beschränkungen den künstlerischen Zug bis ins Unkenntliche beschränken. In Ziffer 5.2 bedeute der Schutz der Grundrechte, dass eine Forderung, der Zug möge nur den engen Kreis der Teilnehmenden und sowieso Interessierten beschallen, rechtswidrig sei. Die Lautstärke von 85 dB(A) in einer Entfernung von fünf Metern gemessen entspräche der Lautstärke eines vorbeifahrenden Lkws. Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum eine Entfernung von fünf Metern ein geeigneter Parameter für die Messung eines Geräuschpegels sei.
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 12. April 2017, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die streitgegenständliche Verfügung enthalte die Bestimmung des Aufstellens auf öffentlichem Verkehrsgrund, weil die Antragsgegnerin grundsätzlich nur befugt sei, über die Nutzung von öffentlich-rechtlich gewidmeten Flächen zu verfügen. Gerade durch die nicht vorherige Festlegung der Aufstellfläche (mit Lageplan) sei dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, das im vorliegenden Fall durch die Kunstfreiheit eine Verstärkung erfahre, berücksichtigt. Auch bei einer Versammlung mit Kunstcharakter erstarke das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nicht so weit, dass Grundrechte Dritter ohne Belang wären. Die beschränkende Verfügung zur Unfallverhütung und zum Brandschutz in Ziffer 4 diene dazu, ein Einbringen von Gegenständen in den öffentlichen Verkehrsraum dergestalt zu regeln, dass der vorbeugende Brandschutz stets gewährleistet sei. Dies diene der Vermeidung von Gefahren für Leib und Leben. Die Anordnung in den Spiegelstrichen 4 und 5 dieser Regelung gelte dem Wortlaut nach auch eindeutig für das unverrückbare Einbringen („Aufbauten“) in den Verkehrsraum.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren M 13 K 17.1544) Bezug genommen.
II.
Die Kammer kann es dahingestellt sein lassen, ob der Antrag hinsichtlich der Versammlung am 12. April 2017 bereits deshalb als unzulässig anzusehen ist, weil zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht die Versammlung bereits begonnen hatte. Die für diesen Tag angemeldete Versammlung begann nach der Anmeldung um 4.45 Uhr, der Antrag bei Gericht ist um 5.39 Uhr eingegangen. Vor dem Hintergrund, dass auch für den 13. April 2017 und den 29. April 2017 Versammlungen angezeigt und in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin mit den gleichen Beschränkungen genehmigt worden sind, bedarf diese Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.
Der Antrag ist jedenfalls hinsichtlich der Versammlungen am 13. April 2017 und am 29. April 2017 zulässig, er bleibt jedoch erfolglos.
1. Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 25 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) – keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, ist schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der konkret geplanten Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG (Kammer), B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – NVwZ 2013, 570 Rn. 18). Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (BVerfG (Kammer), B.v. 20.12.2012, aaO).
2. Vorliegend ergibt die Prüfung der angefochtenen Beschränkungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2017, dass diese als rechtmäßig anzusehen sind, die Klage damit insgesamt erfolglos bleibt. Bei diesem Sachstand ergibt die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung, dass das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegt.
a) Soweit die Beschränkungen in der Ziffer 3. des Bescheids die Aufstellmöglichkeiten der Teilnehmer an der Versammlung konkretisiert, verkennt die Antragstellerseite, dass mit dieser Regelung keine konkrete Vorschrift zum genauen Aufstellort der einzelnen Teilnehmer der Versammlung vorgenommen worden ist. Die Antragsgegnerin hat, da eine Verfügungsbefugnis über privaten Grund durch das Versammlungsgeschehen nicht begründet wird, die Aufstellung auf öffentlich gewidmeten Flächen genehmigt. Gleichzeitig wurde, dem künstlerischen Anlass der Versammlung gemäß, die konkrete Aufstellung der unmittelbar an der Versammlung Teilnehmenden der Absprache vor Ort zugeordnet. Damit wird gerade dem Ziel des Antragstellers, im Rahmen einer künstlerischen Darbietung an den einzelnen Orten gemäß zu handeln, Rechnung getragen. Dass damit ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Kunstfreiheit – soweit er konkret vor Ort nicht aus überragenden Gründen des Brandschutzes und der öffentlichen Sicherheit geboten ist – verbunden ist, kann das Gericht nicht erkennen.
b) Die Beschränkung in Ziffer 3.2 für die sich fortbewegende Versammlung beschränkt die Versammlung nur im notwendigen Umfang, um die Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer schützen zu können.
Richtigerweise weist die Antragstellerseite darauf hin, dass die Durchführung einer Versammlung notwendigerweise mit Behinderungen des Verkehrs im öffentlichen Straßenraum verbunden ist. Da nach der Anmeldung jedoch eine erheblich Anzahl von öffentlichen Straßen für sich fortbewegende und auch für stationäre Versammlungen benutzt werden, ist es sachgerecht, durch eine Beschränkung die Nutzung des öffentlichen Straßenraums für diejenigen Teile der Versammlung, die als sich fortbewegende Versammlung konzipiert sind, einen Ausgleich mit den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer zu erreichen. Deren Recht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kann nicht als gegenüber der von der Antragstellerseite geltend gemachten Kunstfreiheit nachrangig angesehen werden, so dass jede Beschränkung unzulässig wäre.
c) Soweit die Antragstellerseite die Beschränkungen in Ziffer 4, Spiegelstriche 1, 4 und 5 des Bescheides als rechtswidrig ansieht, verkennt sie, dass die darin enthaltenen Regelungen nur Aufbauten und Lagerungen, also das Abladen von mit der Versammlung mitgeführten Gegenständen, betreffen. Wegen der nur eingeschränkten Beweglichkeit der Gegenstände, im Gegensatz zu den teilnehmenden Personen, ist aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes bzw. der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer eine Beschränkung geboten und in notwendigem Umfang verfügt. Die Durchführung der künstlerischen Aktion der Teilnehmer wird dadurch gerade nicht verhindert. Allerdings ist bei der Ablagerung von Requisiten etc. auf die berechtigten Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen.
d) Für die in Ziffer 5.2 des angefochtenen Verwaltungsaktes enthaltene immissionsschutzrechtliche Regelung geht das Gericht davon aus, dass diese Regelung ebenfalls rechtmäßig ist.
Die Auflage sieht einen Höchstwert von 85 dB(A) in fünf Meter Entfernung vor dem Schalltrichter des Lautsprechers vor. Dieser mitgeführte Lautsprecher kann entgegen der Auffassung der Antragstellerseite eingeregelt werden. Dies ist auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes der die Versammlung notwendigerweise begleitenden Polizeibeamten auch geboten (VG München, B.v. 14.8.2015 – M 7 S 15.3458 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Für die von den Versammlungsteilnehmern selbst ausgehende Lärmentwicklung durch die mitgeführten Trommeln und Musikinstrumente enthält der Bescheid dagegen keine Beschränkungen, so dass insoweit auch keine Belastung für die vom Antragsteller beabsichtigte Kunstaufführung verbunden ist. Da der Antragsteller auch für die Versammlungen während der Nachtzeit von sich aus auf Lärminstrumente verzichtet hat, ist auch insoweit kein Eingriff in seine Rechte zu befürchten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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