Medizinrecht

Beschränkungen einer Versammlung, „Querdenken“, Zulässigkeit des Antrags, Statthaftigkeit, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, keine Ausnahme von Maskenpflicht durch Rauchen, Essen und Trinken, Mindestabstand von 2 m, Beschränkungen für „Kinderbereich“, Zahl der Ordner

Aktenzeichen  W 5 S 21.615

Datum:
7.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10339
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVersG Art. 15 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 1
BayIfSMV § 7 Abs. 1 der 12.

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen der von ihm zusammen mit Frau … … als stellvertretende Versammlungsleiterin unter dem Thema „Wahrheit, Freiheit, Demokratie“ angemeldeten ortsfesten Versammlung.
1. Mit E-Mail vom 28. Februar 2021 zeigte der Antragsteller in Zusammenarbeit mit Frau … … für Sonntag, 23. Mai 2021, eine ortsfeste Versammlung am …platz in … an. Die Veranstaltung, zu der 23.750 Personen erwartet würden, solle maskenfrei durchgeführt werden.
Nachdem die Versammlungsbehörde mit E-Mail vom 2. März 2021 den Eingang der Versammlungsanzeige bestätigt und darauf hingewiesen hatte, dass der …platz an dem gewünschten Tag nicht zur Verfügung stehe, benannte der Antragsteller einen Teil des … als Versammlungsfläche. Im Rahmen eines ersten Kooperationsgesprächs am 29. März 2021 teilte der Antragsteller mit, dass die Versammlung nun doch nicht am 23. Mai 2021, sondern am Samstag, den 8. Mai 2021, stattfinden solle. Anlässlich des auf den 27. April 2021 vereinbarten zweiten Kooperationsgesprächs stellte der Antragsteller klar, dass er Versammlungsleiter und Frau … stellvertretende Versammlungsleiterin sei. Gleichzeitig gab er an, die Dauer der Versammlung um eine Stunde, nämlich bis 19:00 Uhr, verlängern zu wollen. Er gab weiter an, dass die Veranstaltung regional und deutschlandweit beworben werde und eine Teilnehmerzahl von 5.000 Besuchern nach wie vor realistisch sei. Es wurde ein Flyer mit den vorgesehenen Rednern vorgelegt. Seitens der Versammlungsbehörde wurden Bedenken bzgl. der Anzahl der Versammlungsteilnehmer geäußert. Der Antragsteller fragte an, was mit angereisten Personen geschehen solle, die nicht mehr zugelassen werden dürften. Weiterhin wurde klargestellt, dass eine Bewirtung infektionsschutzrechtlich ebenso wenig vertretbar sei wie der vom Antragsteller vorgestellte „Kinderbereich“, in dem die Kinder von Erziehern und Kinderpflegern betreut werden sollten; unter anderem sei dort geplant, die Kinder malen zu lassen. Des Weiteren wurde von der Versammlungsbehörde auf die Allgemeinverfügung der Stadt … vom 26. April 2021, die u.a. am 8. Mai 2021 für den Volksfestplatz und dessen Umfeld Maskenpflicht anordne, hingewiesen.
Mit E-Mail vom 27. April 2021 teilte der Antragsteller die Kundgebungsmittel mit, legte eine Flächenberechnung vor und stellte klar, bei einer Mindestteilnehmerzahl von 5.000 Personen bleiben zu wollen. Weiterhin regte er an, dass die Teilnehmer durch das Unterzeichnen einer „Risikoerklärung“ auf den Abstand verzichten könnten. Es wurde nochmals explizit beantragt, die Versammlung maskenfrei abhalten zu dürfen.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 3. Mai 2021 mit, dass sie aufgrund des aktuell rapide angestiegenen Inzidenzwertes von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen im Stadtgebiet … nach Abstimmung mit dem Freistaat Bayern beabsichtige, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die Auswirkungen auf Versammlungen nach Art. 8 GG habe.
Mit Allgemeinverfügung vom 26. April 2021 ordnete die Stadt … u.a. für Samstag, den 8. Mai 2021, von 10:00 bis 20:00 Uhr und zwar u.a. für den …platz die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an. Mit Allgemeinverfügung vom 5. Mai 2021 traf die Stadt … unter Ziffer 7.1 folgende Regelung: Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (GG) unter freiem Himmel muss abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden.
2. Mit Bescheid vom 5. Mai 2021 traf die Stadt … für die für Samstag, den 8. Mai 2021, 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr zum Thema „Wahrheit, Freiheit, Demokratie“ bestätigte Versammlung u.a. folgende Beschränkungen:
„2.1.2 Alle anwesenden Personen (Versammlungsleiter, Teilnehmer/innen, Ordner/innen) haben während der Versammlung durchgehend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner während Redebeiträgen.
Von der Tragepflicht befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
Die Glaubhaftmachung ist bei Kontrollen vor Betreten der Versammlungsfläche bei der Polizei bzw. den Ordnern vorzuzeigen.
Hinweis:
Das Rauchen, Essen oder Trinken begründet keine Ausnahme von der Maskenpflicht, ist kein zwingender Grund zum Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung und in der Versammlungsfläche zu unterlassen. Dies gilt in besonderer Weise für alkoholische Getränke. Gleiches gilt aber auch für Trillerpfeifen; diese dürfen nur auf der Fläche gemäß Ziffer 2.1.3 oder insoweit genutzt werden, als dass dabei die Mund-Nasen-Bedeckung ordnungsgemäß getragen wird.
2.1.3 Personen, die glaubhaft machen können, dass sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, haben sich in den hierfür vorzusehenden Bereich der Versammlungsfläche zu begeben. Dies gilt nicht für den Versammlungsleiter und seine Stellvertreterin, sofern diese von der Tragepflicht befreit sind.
2.1.4 Zwischen allen Teilnehmern und zu Dritten ist ein Mindestabstand von 2 m zu wahren. Dies gilt nicht für Angehörige eines gemeinsamen Hausstandes. Flyer und sonstiges Informationsmaterial dürfen entsprechend nicht ausgehändigt, sondern nur zur Mitnahme bereitgestellt werden.
2.1.5 Megaphone und Mikrofone dürfen nicht gemeinsam genutzt werden oder müssen separat für jede/n Nutzer/in mit einer geeigneten Folie bedeckt werden.
2.1.6 Es dürfen maximal 3.400 Personen an der Versammlung teilnehmen.
2.1.7 Der vorgesehene Kinderbereich darf nur insoweit betrieben werden, als in diesem jederzeit sämtliche Beschränkungen der Ziffern 2.1.1 bis 2.1.5 eingehalten werden.
2.1.8 Bei der Nutzung der Toilettenanlage sowie im Anstellbereich ist sicherzustellen, dass jederzeit die Abstandsregel (Ziffer 2.1.4) und die Maskenpflicht (Ziffer 2.1.2) eingehalten werden.
(…)
2.2.8 Während der Versammlung sind je angefangene 20 Teilnehmer/innen ein/e Ordner/in einzusetzen. Die Ordner/innen müssen weiße Armbinden mit der Aufschrift „Ordner“ oder “Ordnerin“ oder wahlweise entsprechende Warnwesten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für sie gilt Alkoholverbot. Die Ordner haben die Anweisungen des Versammlungsleiters auszuführen. Sie müssen fachlich und persönlich geeignet sein. Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, dürfen nur auf der für von der Tragepflicht befreite Personen vorzusehenden Fläche (vgl. Ziffer 2.1.3) eingesetzt und auf die angeordnete Orderstärke nicht angerechnet werden.“
Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid vom 5. Mai 2021 verwiesen.
3. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 6. Mai 2021, das am gleichen Tag per E-Mail dem Gericht übermittelt wurde und dort per Briefpost am 7. Mai 2021 um 9:40 Uhr eingegangen ist, gegen „Versammlungsauflagen aus Bescheid vom 05.05.2021“.
Er brachte vor, dass gegen folgende Punkte „Klage“ erhoben werde:
„Punkt 2.1.2“: Beantragt werde die „Erlaubnis zum Trinken, Essen und Rauchen, hierzu darf die Maske, ggf. in einem separaten Bereich, abgenommen werden“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer Dauer von fünf Stunden, Temperaturen um 20° Celsius sowie Sonnenschein es eine vorsätzliche Körperverletzung darstelle, Menschen das Trinken, Essen und Rauchen zu verbieten. Warum die „Ausweichfläche“ zum Essen, Trinken, Rauchen genutzt werden könne, sei ihm schleierhaft.
„Punkt“ 2.1.4“: Beantragt werde der Verzicht auf den Mindestabstand, da bereits Mund-Nasen-Schutz-Pflicht bestehe. Der Mindestabstand von 2 m sei reine Schikane und Willkür. Da der Mund-Nasen-Schutz dritte Personen bekanntlich schütze, sei es nicht notwendig Abstand zu halten.
„Punkt 2.1.7“: Beantragt werde der Verzicht auf Maskenpflicht und/oder die Abstandsregelung im „Kinderbereich“. Zur Begründung werde auf verschiedene Quellen hingewiesen, aus denen sich ergebe, dass Kinder wesentlich weniger ansteckend seien als Erwachsene, zudem sei die Gefahr, sich im Freien anzustecken fast Null. Es gehe nicht darum, die Kinder zu „bespaßen“, vielmehr solle ihnen in diesem Bereich die Möglichkeit gegeben werden, ihren Unmut kundzutun. Jedoch sei es so gut wie unmöglich Kinder davon abzuhalten, vor allem den Mindestabstand zu unterschreiten.
„Punkt 2.1.8.“: Es werde der Verzicht auf die Abstandsregelung beim Anstehen an Toiletten beantragt. Da der Mund-Nasen-Schutz dritte Personen bekanntlich schütze, sei es nicht notwendig Abstand zu halten. Sollten Menschen mit einer Befreiung für Mund-Nasen-Schutz auf das Klo müssen, würden diese natürlich separiert werden.
„Punkt 2.2.8“: Es werde beantragt, eine „Definierung“ der Ordnerzahl auf 1/50 Teilnehmer. Es sei völlig ausreichend, wenn er 70 Ordner zur Verfügung stelle. Die verlangten 170 Ordner seien reine Schikane und hätten infektionsschutztechnisch keine Auswirkungen.
„Zu Punkt 2.1.6“: Es werde beantragt ein Verbot, dass sich (mehrere hundert) Polizeibeamte auf der Versammlungsfläche befinden dürfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von Seiten der Stadt mit Propaganda des sog. „Mainstreams“ gearbeitet werde. So gehe er nicht davon aus, dass ein wesentlicher Prozentsatz der Teilnehmer Corona an sich nicht leugne, vielmehr werde die Gefährlichkeit geleugnet. Es sei nicht deeskalierend, wenn sich „mehrere hundert Polizeibeamte“ auf der Versammlungsfläche befänden. Es stelle sich dann auch die Frage, für was dann auch noch Ordner bereitzustellen seien.
4. Die Stadt … beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde vollinhaltlich auf den Bescheid vom 5. Mai 2021 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die angefochtene Passage unter Ziffer 2.1.2 keine eigenständige Regelung darstelle. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der Versammlung ergebe sich direkt aus § 7 Abs. 1 Satz 3 der 12. BayIfSMV. Unzutreffend seien die Ausführungen des Antragstellers, wonach es sich bei der „Ausweichfläche“ zum Essen, Trinken oder Rauchen um die des benachbarten Impfzentrums handele. Zu dem unter Ziffer 2.1.4 festgelegten Mindestabstand von 2 m sei auszuführen, dass sich dieser auf die Allgemeinverfügung der Stadt … vom 5./6. Mai 2021 stütze. Die Erweiterung des bereits durch die 12. BayIfSMV geforderten Mindestabstands trage dem exponentiellen Infektionsgeschehen Rechnung, das derzeit im Stadtgebiet von … festzustellen sei. Eine Reduzierung der Infektionsgefahr sei bei einer Versammlung dieser Größenordnung u.a. nur mit einer Erweiterung des erforderlichen Mindestabstands erreicht worden. Zur Frage gebotener Abstände seien die aktuellen Erkenntnisse der Aerosol-Forschung berücksichtigt worden. Auch habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 22. Mai 2020 (5 Bs 82/20) festgelegt, dass ein Abstand von 2,50 m einzuhalten sei. Der Antrag zu Ziffer 2.1.6, es dürften keine Polizeibeamte auf die Versammlungsfläche, entbehre jeglicher Grundlage. Die Polizei sei ab Beginn der Versammlung (auch) Versammlungsbehörde. In Ziffer 2.1.7 sei klargestellt worden, dass im „Kinderbereich“ die Beschränkungen der Ziffern 2.1.2 und 2.1.5 einzuhalten seien. Im Grunde ergebe sich dies bereits aus den genannten Beschränkungen. Die angegriffene Ordnerquote sei im Kooperationsgespräch akzeptiert worden. Es sei aus diesem Grund und der festgestellten Grundeinstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Ordner dringend geboten gewesen, Ordner in dieser Stärke anzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfangreiche Stellungnahme der Antragsgegnerin Bezug genommen.
5. Trotz gerichtlicher Aufforderung gab der Antragsteller dem Gericht keine zustellungsfähige Anschrift (per Telefax) an.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag war nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffern 2.1.2, 2.1.4, 2.1.7, 2.1.8 und 2.2.8 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2021 und zu Ziffer 2.1.6, soweit es um die Anwesenheit von Polizeibeamten auf der Versammlungsfläche geht, begehrt wird. Der Antragsteller verwendet zwar in seinem Schreiben vom 6. Mai 2021 die Begriffe „Klage“ sowie „Kläger“ und „Beklagte“, es ist aber offensichtlich, dass er eine gerichtliche Entscheidung vor der Durchführung der Versammlung am 8. Mai 2021 begehrt. Somit ist nur ein Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Begehren des Antragstellers dienlich.
2. Soweit sich der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Ziffer 2.1.6 bezieht und sich der Antragsteller gegen die Ankündigung der Antragsgegnerin wendet, dass sich auf der Versammlungsfläche mehrere hundert Polizeibeamtinnen und -beamte befinden werden, erweist sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits als unzulässig, weil unstatthaft.
Denn diese Ankündigung stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, gegen den sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen könnte. Die angegriffene Ankündigung eines Polizeiaufgebots von mehreren hundert Beamtinnen und Beamten ist schon gar nicht im verfügenden Teil des Bescheids vom 5. Mai 2021 enthalten. Es handelt sich vielmehr um einen Einzelaspekt, der im Rahmen der versammlungsbehördlichen Begründung zu der unter Ziffer 2.1.6 getroffenen und vom Antragsteller nicht angegriffenen Anordnung, dass maximal 3.400 Personen an der Versammlung teilnehmen dürfen, Erwähnung gefunden hat (vgl. S. 13 des Bescheids vom 5.5.2021). Die seitens der Versammlungsbehörde in den Gründen des Bescheids vom 5. Mai 2021 erfolgte Ankündigung des Polizeiaufgebots von mehreren hundert Beamtinnen und Beamten hat also rechtlich unverbindlichen Hinweischarakter; die Durchführung des Polizeieinsatzes im Rahmen einer Versammlung obliegt auch nicht der Versammlungsbehörde, sondern den zuständigen Polizeibehörden. Entsprechend fehlt es insoweit an einem in der Hauptsache angreifbaren Verwaltungsakt, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO diesbezüglich als unstatthaft zu bewerten ist.
Es spricht darüber hinaus einiges dafür, dass der Antrag als unstatthaft und damit als unzulässig zu bewerten ist, soweit sich der Antragsteller gegen die Ziffer 2.1.4 und den Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern und zu Dritten von 2 m wendet. Denn die entsprechende Regelung ergibt sich schon aus der Allgemeinverfügung der Stadt … zum „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV); Erlass einer Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-COV-2 in der Stadt …“ vom 5. Mai 2021, geändert am 6. Mai 2021. Nach deren Ziffer 7 Abs. 1 Satz 1 muss abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Es deutet einiges darauf hin, dass die angegriffene Ziffer 2.1.4 keine über diese Allgemeinverfügung hinausgehende Regelungswirkung hat, was die Einordnung als in der Hauptsache angreifbaren Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG in Frage stellen könnte. Gleiches gilt für die in Ziffer 2.1.2 enthaltene Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die schon durch die nicht angegriffene Allgemeinverfügung der Stadt … vom 26. April 2021 unter deren Ziffer 1. u.a. für den hier in Rede stehenden Versammlungstag und -ort in der Zeit von 10 bis 20 Uhr geregelt wurde. Entsprechendes gilt ferner in Bezug auf die Ziffern 2.1.7 und 2.1.8, soweit darin auf die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung rekurriert wird. Letztlich können die sich daraus ergebenden Zulässigkeitszweifel aber offenbleiben, da der Antrag sich insoweit jedenfalls als unbegründet erweist.
3. Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Auch die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 GG ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg. Denn die Anfechtungsklage gegen die streitgegenständlichen Anordnungen im Bescheid vom 5. Mai 2021 erweist sich voraussichtlich als unzulässig bzw. unbegründet.
3.1. Der Antragsteller wendet sich gegen Beschränkungen im streitgegenständlichen Bescheid. Rechtsgrundlage für die Beschränkungen ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
3.2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG sind hinsichtlich aller streitgegenständlichen Beschränkungen erfüllt.
Bei der vom Antragsteller angezeigten, ortsfesten Veranstaltung unter freiem Himmel am 8. Mai 2021 in … handelt es sich um eine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BayVersG. Eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 – juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23/06 – juris Rn. 15). Weitgehend übereinstimmend definiert Art. 2 Abs. 1 BayVersG Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes als Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
3.3. Nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen ist die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung in der von dem Antragsteller gewünschten Art und Weise unmittelbar gefährdet.
Mit dem Merkmal der unmittelbaren Gefährdung ist ein hoher Gefahrenmaßstab angesprochen, den nicht schlechterdings jede zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreicht. Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 – 10 CS 21.323 – Rn. 17 ff. – n.v.). Da bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1 BayVersG die an die Gesundheitsbehörden adressierten Vorgaben des Infektionsschutzrechts, namentlich § 28 und insbesondere § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG zu beachten sind, können auch Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ein Versammlungsverbot rechtfertigen. Diese entfalten aber gegenüber den versammlungsrechtlichen Vorschriften keine Sperrwirkung, sondern es bedarf einer besonderen Prüfung des einzelnen Falles anhand des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG. Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2020 – 10 CS 20.2063 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – juris Rn. 17). Denn auch mit Blick auf die Corona-Pandemie und daraus folgende Gefahren für Leben und Gesundheit kommen Auflagen in Betracht, etwa mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, sowie die Anordnung der Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Gleichfalls als mildere Mittel können nach alledem die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein regelmäßig milderes Mittel darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 19.3.2021 – 2 B 588/21 – juris Rn. 6).
§ 7 Abs. 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021, die im Zeitpunkt der gerichtlichen wie auch der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, bestimmt für öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes unter anderem einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Teilnehmern (Satz 1) sowie die Pflicht der nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörde, soweit im Einzelfall erforderlich durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet (Satz 2). Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 – 1 BvQ 31/20 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 19.9.2020 – 10 CS 20.2103 – BecKRS 2020, 24616 Rn. 7 m.w.N.; B.v. 16.4.2021 – 10 CS 21.1114 – n.v.).
Das in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfG, B.v. 14.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a. – juris Rn. 39 ff.). Hierbei ist dem Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung gewährleistet (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris Rn. 61). Soweit Beschränkungen verfügt werden, ist dies nach Art. 8 Abs. 2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich, allerdings nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit (zuletzt etwa BVerfG, B.v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 24.1.2021 – 10 CS 21.219 – BeckRS 2021, 479 Rn. 12). Nur soweit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, kann von dem Veranstalter nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG verlangt werden, dass er den geplanten Ablauf seiner Versammlung ändert, oder kann eine Versammlung gänzlich untersagt werden (BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 11.12.2020 – 6 B 432/20 – juris Rn. 11, B.v. 13.3.2021 – 6 B 96/21 – juris Rn. 6).
Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben werden die angefochtene Beschränkungen der Versammlung auf den Volksfestplatz in … bei summarischer Beurteilung gerecht. Im Einzelnen:
3.4. Soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 2.1.2 des streitgegenständlichen Bescheids statuierte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wendet, sofern davon die kurzzeitige Abnahme zum Verzehr und Speisen nicht ausgenommen wird, erweist sich der Antrag als unbegründet, da diese Beschränkung auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG gestützt werden kann. Hierzu wird zunächst umfänglich auf die Darlegungen unter Ziffer 3.2. und 3.3. verwiesen.
Wie bereits oben unter Ziffer 3.3. ausgeführt, kommen hinsichtlich der Anforderungen des Art. 8 GG und des Art. 15 Abs. 1 BayVersG aktuell mit Blick auf die Corona-Pandemie und daraus folgende Gefahren für Leben und Gesundheit umfangreiche Auflagen in Betracht, etwa mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl sowie die Anordnung der Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Die Maskenpflicht ist in Umsetzung der soeben ausgeführten Anforderungen in § 7 Abs. 1 Satz 3 der 12. BayIfSMV ausdrücklich normiert.
Bei Umsetzung dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Auswahlermessen auch insoweit fehlerfrei ausgeübt, als sie – wie in dem entsprechenden Hinweis unter Ziffer 2.1.2 des Bescheids vom 5. Mai 2021 dargestellt – diese Verpflichtung umfassend versteht, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die unmittelbar der Durchführung der Versammlung dienen, sowie gesundheitlicher Einschränkungen von Teilnehmern.
Darüber hinaus stellt sich die Anordnung als verhältnismäßig dar.
Die Untersagung von Tätigkeiten, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist (wie beim Essen, Trinken und Rauchen), ist ohne Zweifel geeignet, die effektive Einhaltung der in § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 der 12. BayIfSMV normierten Maskenpflicht auf Versammlungen zu gewährleisten, da bei einem Untersagen der genannten Tätigkeiten die Möglichkeiten für eine absichtliche Umgehung der Maskenpflicht (z.B. durch ständiges Essen, Trinken oder Rauchen) reduziert werden, aber auch bei fehlender Umgehungsabsicht weniger Gründe für ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung bestehen. Eine konsequente Forderung nach einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch erforderlich, da mildere gleich wirksame Mittel zur Verhinderung einer Umgehung der Maskenpflicht nicht erkennbar sind. Insbesondere erscheint ein ständiges Beobachten der Teilnehmer angesichts der hohen Anzahl durch die Versammlungsleitung, die Ordner oder die Polizei nicht möglich.
Schließlich ist die Regelung auch angemessen. Im Hinblick auf Art. 8 GG, d.h. die Durchführung der Versammlung, stellt sich die Umsetzung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung als weniger gravierend dar als andere Beschränkungen, die unmittelbar die Wahl der Versammlungsform eines Aufzuges, die Versammlungsdauer und die Teilnehmerzahl betreffen (vgl. VG Ansbach, B.v. 22.2.2021 – AN 4 S 21.00269 – juris Rn. 78). Insofern erscheint es nicht unangemessen, wenn Einschränkungen der Versammlungsteilnehmer hinsichtlich ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zurücktreten müssen. Der Teilnahme an der Versammlung steht es insbesondere nicht entgegen, zum Zweck des Essens, Trinkens oder Rauchens die Versammlungsfläche dauerhaft oder kurzzeitig zu verlassen. Konkret sind darüber hinaus aufgrund der mäßigen Temperaturen auch keine Verhältnisse zu befürchten, die etwa eine ständig gewährleistete Flüssigkeitszufuhr erfordern würden.
Angesichts der Befürchtung, dass mit der Möglichkeit der Nahrungsaufnahme während einer Versammlung es dem einzelnen Versammlungsteilnehmer ermöglicht würde, die dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter wie Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung dienende Maskenpflicht zu umgehen und damit die Maskenpflicht ins Leere laufen zu lassen, bestehen gegen die von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Ausführungen unter Ziffer 2.1.2 keine rechtlichen Bedenken.
Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin mit Geltung vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 8. Mai 2021 durch Allgemeinverfügung vom 26. April 2021 auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV für den Bereich der Versammlungsfläche und der Zugänge eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geregelt hat.
3.5. Soweit sich der Antragsteller gegen die Ziffer 2.1.4 und den Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern und zu Dritten von 2 m wendet, erweist sich der Antrag jedenfalls als unbegründet.
Rechtsgrundlage ist ebenfalls Art. 15 Abs. 1 BayVersG i.V.m. § 28 Abs. 1 der 12. BayIfSMV (vgl. hierzu auch die Allgemeinverfügung der Stadt … vom 5.5.2021, geändert am 6.5.2021).
Das gilt insbesondere für die Vorgabe, dass zwischen allen Teilnehmern und zu Dritten – mit Ausnahme von Angehörigen eines gemeinsamen Hausstandes – ein Mindestabstand von 2 m zu wahren ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt der Mindestabstand von 2 m in der vorliegenden Situation keine „reine Schikane“ oder „Willkür“ dar, sondern eine aus Gründen des Infektionsschutzes verhältnismäßige Maßnahme. Dass neben der Maskenpflicht überhaupt ein Mindestabstand einzuhalten ist, ergibt sich unmittelbar aus den einschlägigen Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 der 12. BayIfSMV. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass es sich hierbei nicht um zwei nebeneinanderstehende Optionen handelt, von denen nur eine eingehalten werden muss. Vielmehr bewirken nach dem insoweit eindeutigen Willen des Verordnungsgebers erst beide Maßnahmen zusammengenommen den erforderlichen Schutz vor Infektionen bei Versammlungen unter freiem Himmel. Darüber hinaus erscheint es für die Kammer in der hier durchzuführenden summarischen Prüfung plausibel und nachvollziehbar, wenn die Versammlungsbehörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Gefahrenprognose nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG auf die aktuelle, besonders hohe Infektionslage im Stadtgebiet der Antragsgegnerin abstellt – die Inzidenzzahl liegt bei ca. 300 – und hieraus im konkreten Einzelfall einen über § 7 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV hinausgehenden Mindestabstand von 2 m zwischen Versammlungsteilnehmern untereinander sowie zwischen Versammlungsteilnehmern und Dritten festlegt. Es ist aus Sicht der Kammer dabei nicht zu beanstanden, wenn die Versammlungsbehörde im Rahmen einer ortsfesten Versammlung von 3.400 Teilnehmern, die also weit über das Maß dessen hinausgeht, was der Verordnungsgeber als infektionsschutzrechtlich vertretbaren Regelfall angesehen hat (200 Teilnehmer), der Infektionsschutzgefahr im Rahmen ihrer Gefährdungsprognose dadurch zu begegnen sucht, dass sie eine Vergrößerung des Mindestabstands auf 2 m anordnet, um so dem Versammlungsgrundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG bestmögliche Geltung zu verschaffen. Hierbei teilt die Kammer auch die versammlungsbehördliche Einschätzung, dass im Rahmen eines dynamischen Versammlungsgeschehens einer insgesamt für fünf Stunden angesetzten Versammlung bei einer solch hohen Teilnehmerzahl der absolut notwendige Mindestabstand von 1,5 m zwangsläufig immer wieder unterschritten wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vergrößerung des Mindestabstands von 1,5 m auf 2 m den einzelnen Versammlungsteilnehmer unangemessen in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder in anderen grundrechtlichen Gewährleistungen verletzt. Auch die übrigen in Ziffer 2.1.4 enthaltene Maßgabe, wonach Flyer und sonstiges Informationsmaterial nicht ausgehändigt, sondern nur zur Mitnahme bereitgestellt werden dürfen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
3.6. Der Antrag erweist sich auch als unbegründet, soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 2.1.7 enthaltene Regelung richtet, dass der Kinderbereich nur insoweit betrieben werden darf, als in diesem die in Ziffer 2.1.2 geregelte Maskenpflicht sowie die Abstandsregelung der Ziffer 2.1.4 einzuhalten sind.
Auch diese Beschränkung kann auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG gestützt werden.
Bezüglich der Anordnung einer Maskenpflicht im Grundsätzlichen kann umfänglich auf die Ausführungen zu Ziffern 2.1.2 und 2.1.4 des Bescheids verwiesen werden. Wie dort bereits ausgeführt, kommen hinsichtlich der Anforderungen des Art. 8 GG und des Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfangreiche Auflagen in Betracht, die eben auch die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung und des Einhaltens bestimmter Abstände umfassen können.
Die Antragsgegnerin konnte diese Verpflichtungen ohne Ermessensfehler für den von den Veranstaltern der Versammlung vorgesehenen Kinderbereich festsetzen. Insbesondere stellt sich die Anordnung als verhältnismäßig dar.
Die Anordnung einer Maskenpflicht und der Abstandsregelung im Kinderbereich ist geeignet, um dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen in der Pandemiesituation zu dienen. Wie der Antragsteller selbst nicht bestreitet, können auch Kinder das Virus verbreiten und ansteckend sein, auch wenn sich das Geschehen im Freien abspielt. Die vom Antragsteller genannten Quellen in seiner Antragsschrift, welche sich auf Medienberichte und einen Online-Kommentar eines privaten Nutzers beziehen, widerlegen diese Annahme nicht. Es wird vielmehr deutlich, dass keine eindeutige wissenschaftliche Aussage zur Infektiosität von Kindern getroffen wird und dass auch kein absoluter Ausschluss von Ansteckungen im Freien behauptet werden kann.
Bei Heranziehung wissenschaftlich fundierter Einschätzungen, etwa des Robert-Koch-Instituts, kann vielmehr festgestellt werden, dass die Entwicklung aktuell dahin geht, dass die COVID-19-Fallzahlen besonders stark in jüngeren Altersgruppen ansteigen. Zwar hat sich auch bei den über 80-Jährigen der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend aber auch das berufliche Umfeld sowie Kitas und Schulen (vgl. Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts vom 5. Mai 2021; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-28-de.pdf? blob=publicationFile). Im März 2021 stellte die Bundesregierung fest, dass die Zahl der infizierten Kinder und Jugendlichen besonders stark ansteigt und auch kleine Kinder immer häufiger betroffen sind (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/corona-gefaehrlich-fuer-kinder-1882974; abgerufen am 7.5.2021). Darüber hinaus stellt sich die Studienlage zur Infektiosität von Kindern und Jugendlichen als diffus dar, so dass abschließende Aussagen hierzu nicht möglich sind (vgl. 3. Quartalsbericht der Corona-KiTa-Studie, März 2021, S. 44 ff.; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/KiTa-Studie-Berichte/KiTAStudie_QuartalI_2021.pdf? blob=publicationFile; abgerufen am 7.5.2021; Aktualisierte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) zur Rolle von Schulen und Kindertagesstätten in der COVID-19 Pandemie; abrufbar unter https://dgpi.de/aktualisierte-stellungnahme-der-dgpi-und-der-dgkh-zur-rolle-von-schulen-und-kitas-in-der-covid-19-pandemie-stand-18-01-2021/; abgerufen am 7.5.2021). Nach der zuletzt genannten Stellungnahme fehlt es insbesondere an einer Erkenntnis dahingehend, ob durch das Auftreten mutierter Virusvarianten in Großbritannien, Brasilien, Nigeria und Südafrika in Zukunft auch in Deutschland die Gefahr einer höheren Ansteckungsrate besteht und welche Konsequenzen sich daraus für den Kita- und Schulbetrieb ergeben könnten. Zudem können auch Kinder und Jugendliche schwer erkranken oder sterben (vgl. Bericht des Ärzteblatts vom 20.4.2021; abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/123123/Elf-Todesfaelle-durch-COVID-19-bei-Kindern-und-Jugendlichen; abgerufen am 7.5.2021).
Dies alles zeigt im Ergebnis, dass trotz des Fehlens abschließender wissenschaftlicher Untersuchungen von Kindern die Gefahr der Ansteckung ausgehen kann, umgekehrt Kinder aber auch vor Ansteckung zu schützen sind. Die Anordnung einer Masken- und Abstandspflicht ist daher grundsätzlich geeignet, derartige Gefahrensituationen zu verhindern. Des Weiteren erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, diese Pflichten den anwesenden Kindern seitens der Versammlungsleitung zu vermitteln. Wie der Antragsteller in seiner Antragsschrift ausführt, geht es nicht darum, die Kinder im Kinderbereich zu „bespaßen“. Vielmehr soll den Kindern die Möglichkeit gegeben werden, ihren eventuellen Unmut kundzutun. Das setzt voraus, dass seitens der Teilnehmer im Kindesalter ein Mindestmaß an Reflektion und Verständnis für die Situation vorausgesetzt wird. Es sollte daher durchsetzbar sein, die Teilnehmer im Kinderbereich mit den Regelungen zur Masken- und Abstandspflicht bei der Meinungskundgabe vertraut zu machen.
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist daher die von der Antragsgegnerin unter Ziffer 2.1.7 getroffene Regelung auch erforderlich und angemessen. Mildere, gleich geeignete Mittel zu einer Begrenzung der Gefahren für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer sind nicht zu erkennen. Insofern greift auch bezüglich dieses besonderen Kreises an Teilnehmern der Versammlung die Regelvermutung des § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV mit Normierung einer Maskenpflicht und eines Mindestabstands. Darüber hinaus stellt sich die Anordnung als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Zum einen erscheint eine Gleichbehandlung von Kindern im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der oben geschilderten wissenschaftlichen Erkenntnislage angezeigt, da von ihnen im Hinblick auf die Pandemiesituation wie bei erwachsenen Versammlungsteilnehmern auch Gefahren ausgehen. Zum anderen greift betreffend die Mund-Nasen-Bedeckung die in Ziffer 2.1.2 enthaltene Ausnahme für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit, womit im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßige Einschränkungen vermieden werden.
3.7. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Abstandsregel im Rahmen des Anstehens vor dem Toilettenbereich keine Geltung entfalten solle, kann dem unter Verweis auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 2.1.4 nicht gefolgt werden.
Auch die Regelung unter Ziffer 2.1.8 fußt auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG.
Wie bereits ausgeführt, ist von der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit gemäß § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV dann auszugehen, wenn die Versammlung unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und unter Einhaltung der Mindestabstände stattfindet. Dabei ist die Nutzung der Toilettenanlage nicht isoliert vom eigentlichen Versammlungsgeschehen zu betrachten, da die Toiletten in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang mit der Versammlung plaziert sind und zudem der Teilnehmerkreis und Nutzerkreis der Toilettenanlage identisch ist, sich somit eine Bewegung der Versammlungsteilnehmer vom Versammlungsort hin zur Toilettenanlage und zurück ergibt.
Infolge dessen ist die Situation nicht anders zu behandeln als im Rahmen der allgemeinen, unter Ziffer 2.1.4 normierten Abstandspflicht. Die Anordnung stellt sich daher insbesondere als verhältnismäßig dar. Anders als der Antragsteller meint, kann auch hier kein Alternativverhältnis zwischen Maskenpflicht und Einhaltung des Mindestabstands hergestellt werden, da die Gefährdungslage gleich ist.
3.8. Soweit der Antragsteller reklamiert, es reiche eine Zahl von einem Ordner je fünfzig Teilnehmer anstelle der unter Ziffer 2.2.8 getroffenen Anordnung, wonach je angefangene 20 Teilnehmer ein Ordner einzusetzen ist, ist dem nicht zu folgen. Wenn der Antragsteller vorträgt, die Ordner seien deshalb nicht erforderlich, weil Polizisten auf der Versammlungsfläche zum Einsatz kämen und damit die Sicherstellung der Auflagen übernähmen, geht dieser Einwand vollkommen fehl. Aufgabe der Polizei ist es zwar, die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, soweit von außen auf die Versammlung eingewirkt werden soll oder auch Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die anlässlich der Versammlung begangen werden, zu verfolgen. Es ist aber zuvorderst nicht Aufgabe der Polizei, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu sorgen. Vielmehr liegt dies gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. § 8 Satz 2 VersG und Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG im Verantwortungsbereich des Versammlungsleiters, der aber die Versammlung, zumindest, wenn sie – wie hier – mit einer hohen Teilnehmerzahl einhergeht, nicht allein überwachen kann. Gerade in einem solchen Fall ist die Bestellung und Einweisung einer ausreichenden Zahl von Ordnern unabdingbar (BayVGH, B.v. 23.10.2008 – 10 ZB 07.2665 – juris m.w.N.). Die Einschätzung der Stadt …, dass je 20 Teilnehmer ein Ordner erforderlich ist, hält sich zur Überzeugung der Kammer im üblichen Rahmen und erweist sich als verhältnismäßig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Maskenpflicht und dem einzuhaltenden Mindestabstand besondere Anforderungen an die Versammlungsteilnehmer gestellt werden, die zur Gewährleistung eines bestmöglichen Infektionsschutzes einer engmaschigen Kontrolle durch eine entsprechend hohe Zahl an Ordnern bedürfen. Auch im Übrigen begegnet die angegriffene Ziffer 2.2.8 keinen rechtlichen Zweifeln; insoweit wird auf die im Bescheid gegebenen Gründe Bezug genommen.
3.9. Nach allem überwiegt insofern das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antrag war daher abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht die Kammer keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (BayVGH, B.v. 26.3.2021 – 10 CS 21.903 – juris Rn. 31; B.v. 16.4.2021 – 10 CS 21.1114 – n.v.).


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