Medizinrecht

Besitz einer Ecstasy-Tablette

Aktenzeichen  W 6 S 20.652

Datum:
26.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 13846
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 2, § 46 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 31 Abs. 7
VwZVG Art. 21a, Art. 29, Art.30, Art.31, Art.36

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1998 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
1. Ausweislich einer Mitteilung der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 1. Oktober 2019 wurde der Antragsteller am 21. September 2019 um 7:40 Uhr am Hauptbahnhof Würzburg kontrolliert. Die Frage nach dem Mitführen von verbotenen Gegenständen wie Betäubungsmitteln verneinte er. Bei der anschließenden Durchsuchung wurde durch die Polizei im Intimbereich des Antragstellers ein Druckverschlusstütchen mit einer halben roten Tablette mit Motiv aufgefunden. Die Polizei ging davon aus, dass es sich um eine Ecstasy-Tablette handelte und belehrte den Antragsteller als Beschuldigten sowie hinsichtlich § 31 BtMG. Der Antragsteller äußerte sich nicht zur Sache; die Tablette wurde beschlagnahmt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2019 wurde von einer Strafverfolgung des Antragstellers gemäß § 31a Abs. 1 BtMG wegen fehlendem öffentlichen Interesse abgesehen. Aus den Verfügungsgründen ergibt sich, dass dem Antragsteller der Umgang mit lediglich einer geringen Menge Betäubungsmittel zur Last liege, welche offenbar nur zum gelegentlichen Eigenverbrauch vorgesehen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 forderte das Landratsamt Würzburg (nachfolgend: Landratsamt) den Antragsteller unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt auf, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bis zum 21. März 2020 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, das zu seinem Konsumverhalten Stellung nimmt. Zu klären seien folgende Fragen: Ist der Betroffene Konsument von Betäubungsmitteln (MDMA)? Liegen bei festgestellter früherer fahreignungsrelevanter Einnahme von Betäubungsmitteln (MDMA) ausreichende Abstinenznachweise vor? Es wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weigerung oder Nichtbeibringung des Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden kann. Die Aufforderung wurde dem Antragsteller am 22. Januar 2020 zugestellt.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Vertretung an, ohne sich zur Sache zu äußern. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 wies das Landratsamt den Bevollmächtigten darauf hin, dass bislang keine Einverständniserklärung durch den Antragsteller vorgelegt worden sei; erneut wurde auf die Folgen der nicht fristgerechten Beibringung des Gutachtens hingewiesen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 führte der Bevollmächtigte aus, der Antragsteller habe in der Vergangenheit keine Betäubungsmittel konsumiert, er sei lediglich im Besitz einer halben Tablette gewesen, die er geschenkt bekommen habe. Es sei unstreitig, dass der Antragsteller offensichtlich eine halbe Ecstasy-Tablette bei sich geführt habe; inwieweit es sich tatsächlich um MDMA gehandelt habe, könne nicht gesagt werden, da kein Wirkstoffgutachten in Auftrag gegeben worden sei. Es werde angeregt, die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zurückzunehmen.
Auf Nachfrage des Landratsamts bei der Staatsanwaltschaft Würzburg wurde mitgeteilt, dass die beim Antragsteller beschlagnahmte Tablette zwischenzeitlich vernichtet wurde.
Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2020 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass es keine Feststellungen dahingehend gebe, dass es sich vorliegend überhaupt um ein Betäubungsmittel gehandelt habe; es habe lediglich ein Verdacht dahingehend bestanden. Es werde nochmals angeregt, die angeordnete Gutachtensbeibringung zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 23. März 2020 teilte das Landratsamt dem Bevollmächtigten mit, dass man in dieser Sache eine Anfrage an die Polizei gerichtet habe; sobald eine Antwort vorliege, werde man über die Angelegenheit entscheiden.
Die Polizeiinspektion Würzburg-Stadt nahm mit Schreiben vom 27. Februar 2020 (Eingang: 28.3.2020) dahingehend Stellung, dass aufgrund der Gesamtumstände darauf habe geschlossen werden können, dass es sich vorliegend um eine Ecstasy-Tablette gehandelt habe. Der Antragsteller und die weiteren bei ihm befindlichen Personen seien nach eigenen Angaben auf dem Heimweg von einer Diskothek in Nürnberg gewesen; das Druckverschlusstütchen habe der Antragsteller nicht in der Hosentasche, sondern in seinem Intimbereich mitgeführt; auf der Tablette sei ein ungewöhnliches Motiv festgestellt worden, das für Ecstasy-Tabletten typisch sei; auf die Lichtbilder werde verwiesen. Bei Betrachtung der Tablette seien sich die ermittelnden Beamten sicher gewesen, dass es sich um eine Ecstasy-Tablette handele, der Antragsteller sei daher als Beschuldigter einer Straftat gegen das BtMG belehrt worden. Ob es sich bei der Substanz tatsächlich um MDMA gehandelt habe, könne nicht mehr ermittelt werden.
Mit Schreiben vom 2. April 2020 führte das Landratsamt unter Wiedergabe der Stellungnahme der Polizei vom 27. Februar 2020 aus, dass das ärztliche Gutachten mit Schreiben vom 21. Januar 2020 zu Recht gefordert worden sei. Aufgrund des Sachverhaltes, ausweislich der Lichtbilder und dem Fundort im Intimbereich des Antragstellers stehe mit ausreichender Sicherheit fest, dass es sich um eine handelsübliche halbe Ecstasy-Tablette gehandelt habe. Dies habe der Bevollmächtigte in seinem Schreiben vom 17. Februar 2020 bestätigt. Ecstasy-Tabletten enthielten Wirkstoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterlägen, überwiegend sei dies Methylendioxymetamfetamin (MDMA), aber auch andere psychoaktive Substanzen wie z.B. Amphetamin, Methamphetamin, Ephedrin oder Ketamin. Aus welchen Betäubungsmitteln die gefundene Tablette im Einzelnen bestanden habe und in welcher Konzentration diese vorgelegen hätten, sei nicht entscheidungserheblich. Zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Entziehungsbescheids wurde dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Vorlage des ärztlichen Gutachtens bis zum 16. April 2020 gegeben.
Ausweislich eines Aktenvermerks meldete sich der Antragsteller am 14. April 2020 telefonisch beim Landratsamt und teilte mit, er wolle nunmehr zur Begutachtung. Er sei darauf hingewiesen worden, dass eine Fristverlängerung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sei, woran es in seinem Fall voraussichtlich fehle; er sei auf das weitere Verfahren hingewiesen worden. Der Antragsteller erwiderte darauf, er wolle sich am Nachmittag nochmal melden. Eine weitere Äußerung seitens des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten ging nicht mehr ein.
Mit Bescheid vom 23. April 2020 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und forderte ihn auf, den am 19. August 2016 ausgestellten Führerschein Nr. … spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern (Nr. 2). Die Ziffern 1 und 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4) und für den Fall der Nichtbefolgung der Pflicht aus Ziffer 2 ein Zwangsgeld i.H.v. 200,00 EUR angedroht (Nr. 3). Dem Antragsteller wurden die Kosten auferlegt (Nrn. 5 und 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Fahrerlaubnis sei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu entziehen gewesen, da der Antragsteller aufgrund der Nichtvorlage des rechtmäßig geforderten Gutachtens nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Der Antragsteller sei am 21. September 2019 unstreitig im Besitz einer halben Ecstasy-Tablette gewesen, welche dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Stoffe beinhalte, überwiegend Methylendioxymetamfetamin (MDMA) sowie anderen psychoaktiven Substanzen. Es sei unerheblich, aus welchen Betäubungsmitteln die Tablette bestanden habe, die Fahrerlaubnisbehörde könne auch ohne Wirkstoffgutachten davon ausgehen, dass der Antragsteller im Besitz eines Betäubungsmittels gewesen sei. Das ärztliche Gutachten sei daher zu Recht gefordert worden. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Der sofortige Vollzug sei dringend geboten, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aufrechtzuerhalten, denn Fahrerlaubnisinhaber, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in erheblichem Maße zumindest zweifelhaft erscheine, stellten eine erhebliche Gefahr dar. Die Ungeeignetheit des Antragstellers stehe vorliegend fest. Daher bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber nicht durch Ausschöpfung formeller Rechtspositionen bis zur Bestandskraft weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen könne. Ebenso liege es im öffentlichen Interesse, dass der Antragsteller bei Verkehrskontrollen nicht durch Vorzeigen eines Führerscheins die Polizei täuschen könne.
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. April 2020 zugestellt.
2. Am 8. Mai 2020 ließ der Antragsteller Klage erheben (Az.: W 6 K 20.651), über die noch nicht entschieden ist, und zugleich im vorliegenden Eilverfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 23. April 2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtswidrig, da dem Antragsteller zu Unrecht keine Fristverlängerung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens gewährt worden sei. Die Anhörung zur beabsichtigten Entziehung sei überraschend gekommen und habe eine viel zu kurze Frist – bis zum 16. April 2020 – „sich zu äußern oder doch noch das geforderte Gutachten vorzulegen“ bemessen, in der es weder möglich gewesen sei, den Antragsteller zu beraten noch das Gutachten beizubringen. Mit Fax vom 14. April 2020 an das Landratsamt sei die … … GmbH als Begutachtungsstelle benannt und Fristverlängerung bis in den Mai hinein beantragt worden. Es läge ein grober Verstoß gegen Art. 31 Abs. 7 Satz 1 und 2 BayVwVfG vor, da die Behörde das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, denn es lägen keine gegen eine Fristverlängerung sprechenden Gründe vor. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, da die allgemeine Verwaltungspraxis in Führerscheinsachen dahin gehe, dass Fristverlängerungen zur Gutachtensbeibringung im Regelfall gewährt würden. Es sei nicht einzusehen, weshalb dem Antragsteller keine Fristverlängerung gewährt worden sei, insbesondere da er sich zu keinem Zeitpunkt geweigert habe, ein Gutachten beizubringen. Als sich der Antragsteller am 14. April 2020 telefonisch bei der Behörde gemeldet habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Frist bereits abgelaufen sei. Dieser Hinweis sei angesichts der Fristverlängerung bis zum 16. April 2020 unzutreffend und treuwidrig gewesen. Ungeachtet dessen sei die Gutachtensanordnung mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtswidrig gewesen, denn es sei vorliegend nicht feststellbar, ob es sich bei der aufgefundenen Tablette um ein Betäubungsmittel i.S.d. BtMG gehandelt habe. Es sei zusammenfassend festzuhalten, dass dem grundsätzlich mitwirkungsbereiten Antragsteller, der lediglich Einwände gegen die Gutachtensanordnung vorgebracht habe, keine angemessene Gelegenheit gegeben worden sei, das Gutachten nach erneuter Überprüfung durch die Behörde beizubringen. Stattdessen sei das Fristverlängerungsgesuch grundlos verweigert worden. Da sich die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich auf das nicht fristgerechte Beibringen eines Gutachtens stütze, sei sie in der Hauptsache aufzuheben.
Das Landratsamt Würzburg beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Art. 31 Abs. 7 Satz 1 und 2 BayVwVfG nicht vorliege. Dem Kläger sei eine angemessene Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 21. März 2020 eingeräumt worden und die Behörde habe wiederholt darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage die Fahrerlaubnis entzogen werden könne. Soweit mit Schreiben vom 17. Februar 2020 und 20. März 2020 vom Bevollmächtigten die Rücknahme der Gutachtensanordnung angeregt worden sei, sei hierzu keine Aussage getroffen worden. Die Behörde habe die Entscheidung über die Rücknahme der Anordnung von der eingeholten polizeilichen Stellungnahme abhängig gemacht, was keine Aussage über eine Fristverlängerung beinhalte. Nach Eingang der Stellungnahme sei dem Kläger vor Erlass des Entziehungsbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. April 2020 oder ggf. die Vorlage des bis zum 21. März 2020 zu erstellenden Gutachtens gewährt worden; dies sei keine neue Frist für die erstmalige Erstellung eines solchen Gutachtens gewesen. Anders als beim Bewerber um eine Fahrerlaubnis entspreche es keineswegs gängiger Verwaltungspraxis, Fristen für die Vorlage eines Gutachtens auf Wunsch des Betroffenen zu verlängern. Die Aufrechterhaltung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zwinge gerade dazu, Fristverlängerungen nur dann zuzulassen, wenn der Betroffene unverschuldet außer Stande sei, die gesetzte Frist einzuhalten.
3. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020, dem Landratsamt am 14. Mai 2020 zugegangen, ließ der Antragsteller seinen Führerschein zur Aufbewahrung übergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg, denn er ist teilweise unzulässig. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 23. April 2020 begehrt. Zwar entfällt gemäß Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids, da diese kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Jedoch hat der Antragsteller vorliegend seinen Führerschein am 14. Mai 2020 beim Landratsamt abgegeben, daher kommt eine Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Abgabeverpflichtung nicht mehr in Betracht. Da dieses auch bisher nicht festgesetzt wurde, entfaltet die Zwangsgeldandrohung keine Wirkung mehr und hat sich erledigt, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 8. Mai 2020 erhobenen Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 23. April 2020 ist zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheides) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 714 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammenhängend die Anordnung der Herausgabe des Führerscheins erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat.
Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt jedoch, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens vom 21. Januar 2020 nach summarischer Überprüfung ordnungsgemäß war. Nachdem dieses nicht vorgelegt wurde, durfte die Behörde auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, sodass die Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig gewesen ist. Insbesondere war die Behörde entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht verpflichtet, ihm eine weitere Fristverlängerung zu gewähren.
2.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris). Im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung mit erheblichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und/oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit verbunden ist, aber nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – ZfSch 2013, 177). In materieller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchung vor allem voraus, dass sie den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030 – juris).
Nach summarischer Prüfung war die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf Grundlage der § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtmäßig.
2.1.1.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Nach der hierin enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein (BayVGH, B.v. 31.5.2011 – 11 CS 11.459 – juris Rn. 10 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 17).
Auch wenn vorliegend kein Wirkstoffgutachten erstellt worden ist und aufgrund der Vernichtung der halben Tablette ein solches auch nicht nachträglich möglich ist, ist das Gericht aufgrund der Umstände, unter denen die Tablette aufgefunden wurde, sowie des Erklärungsverhaltens des Antragstellers bzw. dessen Bevollmächtigten davon überzeugt, dass es sich bei der aufgefundenen Tablette um ein Betäubungsmittel i.S.d. BtMG gehandelt hat. Eine andere Sichtweise erschiene lebensfremd. Zudem vermochte der Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren substantiierte Bedenken an dieser Einschätzung vorzutragen. Sowohl das konkrete Aussehen der Tablette ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder (Bl. 12 f. sowie 49 d. A.) sowie das Aufbewahren in einem Druckverschlusstütchen sprechen bereits stark gegen ein (legales) Medikament. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller die Tablette im Intimbereich und nicht in der Hosentasche verwahrt hatte, wenn es sich hierbei nicht um illegale Betäubungsmittel gehandelt haben soll. Zudem widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Antragsteller nach Belehrung durch die Polizei als Beschuldigter einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, mit der Konsequenz der Einleitung eines Strafverfahrens, dies nicht richtig gestellt hätte, wenn es sich nicht um Betäubungsmittel gehandelt hätte. Im Übrigen erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens nach § 31a Abs. 1 BtMG, da nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dem Antragsteller Umgang mit lediglich einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch zur Last gelegt werden konnte (Bl. 9 d. A.). Weiter wird im Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 17. Februar 2020 (Bl. 40 d. A.) ausgeführt, dass „unstreitig“ sei, dass der Antragsteller „offensichtlich eine halbe Ecstasy-Tablette bei sich führte“, jedoch könne nicht gesagt werden, inwieweit es sich hierbei um MDMA gehandelt habe. Die spätere Relativierung dieser Aussage erscheint wenig überzeugend. Da eine Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzlich keine über den Besitz hinausgehenden Anhaltspunkte für eine Einnahme voraussetzt (OVG NW, B.v. 22.11.2001 – 19 B 814/01 – NZV 2002, 427 = juris Rn. 10; Dauer, a.a.O.), ist auch unerheblich, ob der Antragsteller jemals Betäubungsmittel konsumiert hat.
Demnach konnte das Gutachten zu Recht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt werden. Die Fragestellung ist nicht zu beanstanden, die erforderlichen Hinweise gemäß § 11 Abs. 6 sowie Abs. 8 Satz 2 FeV sind enthalten. Die in der Gutachtensanordnung vom 21. Januar 2020 gesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens von zwei Monaten bis zum 21. März 2020 ist nicht zu beanstanden, da es in dieser Zeit grundsätzlich möglich und zumutbar ist, das geforderte Gutachten vorzulegen.
2.1.2.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine rechtsfehlerhafte Ablehnung einer Fristverlängerung nicht erkennbar. Soweit moniert wird, die Behörde habe in ihrem Schreiben vom 2. April 2020 eine viel zu kurze Frist von zwei Wochen gesetzt, greift dies nicht durch.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 2. April 2020 die Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gewesen ist. Bei dem Zusatz, dass ggf. das geforderte Gutachten ebenfalls bis zum 16. April 2020 vorgelegt werden könne, handelt es sich lediglich um eine stillschweigende rückwirkende Verlängerung der bereits am 21. März 2020 abgelaufenen Frist zur Vorlage des geforderten Gutachtens, Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG. Keinesfalls handelt es sich hierbei um eine neu gesetzte Frist für eine (erneute) Gutachtensanordnung. Insofern war auch die telefonische Auskunft des Landratsamts vom 14. April 2020 gegenüber dem Antragsteller persönlich in der Sache grundsätzlich zutreffend, denn die eigentliche Frist zur Vorlage des Gutachtens war ursprünglich am 21. März 2020 abgelaufen. Da der Antragsteller erst in diesem Telefonat erklärte, sich der Begutachtung stellen zu wollen, lag auf der Hand, dass ein Gutachten bis zum 16. April 2020 nicht vorgelegt werden konnte und eine weitere Fristverlängerung nicht in Betracht käme.
Es ist zu betonen, dass der Antragsteller während der bis zum 21. März 2020 laufenden Frist zur Erstellung und Vorlage des angeordneten Gutachtens wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass er sich dem Gutachten nicht unterziehen wird. Anders kann die Aufforderung in den Schriftsätzen vom 17. Februar 2020 bzw. 20. März 2020, die Gutachtensanordnung vom 21. Januar 2020 zurückzunehmen, nicht verstanden werden. Inwieweit der Antragsteller mitwirkungsbereit gewesen sein soll, kann daher nicht nachvollzogen werden. Die Mitteilung des Landratsamts vom 23. März 2020 darüber, dass die Polizeiinspektion zu dem Vorfall vom 21. September 2019 um Stellungnahme gebeten worden sei, und man nach deren Vorliegen über die Angelegenheit entscheiden werde, vermochte jedenfalls nicht die Notwendigkeit einer erneuten Fristsetzung für die Vorlage des geforderten Gutachtens zu begründen, da diese Mitteilung der Behörde erst nach Ablauf der Vorlagefrist für das Gutachten am 21. März 2020 verschickt wurde. Folglich konnte für den Antragsteller auch nicht der Anschein entstehen, dass die laufende Frist zur Vorlage des geforderten Gutachtens unterbrochen würde, da diese bereits abgelaufen war.
Wenn nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgetragen wird, der Antragsteller habe per Fax am 14. April 2020 mitgeteilt, dass er sich bei der … … GmbH der Begutachtung unterziehen werde und eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens bis Mai 2020 erbeten habe, ist zunächst festzuhalten, dass dieses Schreiben vom 14. April 2020 offenbar nicht dem Landratsamt zugegangen ist. So befindet es sich nicht in der Behördenakte und ist ausweislich des Briefkopfs an eine unzutreffende Telefax-Nummer verschickt worden. Ein Nachweis über den Zugang des Faxes wurde jedenfalls nicht vorgelegt. Es bleibt offen, weshalb der Bevollmächtigte nicht in den gut zwei Wochen zwischen seinem Telefax vom 14. April 2020 und dem Zugang des Entziehungsbescheides am 30. April 2020 erneut bei der Behörde wegen der Fristverlängerung nachgefragt hat. Ungeachtet dessen ändert dies aber nichts daran, dass die Frist zur Vorlage des mit Anordnung vom 21. Januar 2020 geforderten Gutachtens bereits abgelaufen war, sodass die an die Nichtvorlage geknüpfte Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Behörde bei ihrem weiteren Vorgehen bindet. Demnach muss die Fahrerlaubnisbehörde ihrer Entscheidung die Nichteignung des Betroffenen zugrunde legen, wenn die Weigerung oder Nichtvorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgt (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 Rn. 51). Die Tatsache, dass der Antragsteller aktuell bereit zu sein scheint, sich der Begutachtung zu stellen, ändert hieran nichts. Denn bei – wie hier – grundloser Weigerung wird die Annahme fehlender Eignung nicht schon durch die nachträglich erklärte Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung, sondern nur durch ein positives Gutachten ausgeräumt (Dauer, a.a.O., Rn. 54).
2.1.3.
Ebenso wenig vermag das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Wie der Antragsgegner zutreffend vorbringt, gibt es jedenfalls im Bereich der Fahrerlaubnisentziehungen keine gängige Verwaltungspraxis, die Fristen für die Vorlage eines geforderten Gutachtens auf Antrag des Betroffenen zu verlängern. Es mag Einzelfälle geben, in denen der Betroffene nachweisen kann, dass er das Gutachten nicht innerhalb der Frist vorlegen kann und ihm eine Fristverlängerung gewährt wird. Hierbei handelt es sich jedoch stets um Fälle, in denen dem Betroffenen das Fristversäumnis nicht zugerechnet werden kann, beispielsweise weil sich die Erstellung des Gutachtens wegen nachgeforderter ärztlicher Unterlagen zeitlich verzögert oder eine erforderliche Nachbesserung des Gutachtens substantiiert und nachvollziehbar gegenüber der Behörde geltend gemacht wird. Dies umfasst jedoch nicht den Fall, wenn sich der Betroffene grundsätzlich weigert, sich der geforderten Begutachtung innerhalb der gesetzten Frist zu unterziehen. Die Frist zur Vorlage des Gutachtens ist unter Berücksichtigung der Tatsache zu bemessen, dass in Fahrerlaubnisentziehungsfällen gerade eine möglichst schnelle Klärung erforderlich ist, ob der Betroffene weiter am Straßenverkehr teilnehmen kann (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 45). Daraus folgt im Hinblick auf etwaige Fristverlängerungen eine restriktive Handhabung.
2.2. Sonstige Mängel der Gutachtensanordnung sind weder dargelegt noch ersichtlich, sodass das ärztliche Gutachten zu Recht gefordert wurde. Nachdem der Antragsteller dieses grundlos nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt hat, war gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zu schließen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Infolgedessen war auch die angeordnete Herausgabe des Führerscheins rechtmäßig, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.
3. Unabhängig davon wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheides auch im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Die sicherheitsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung ist eine präventive Maßnahme zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr. Sie mag im Einzelfall einschneidende Folgen für die Lebensführung des Betroffenen haben, jedoch können persönliche Härten für den Antragsteller beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nur dann in Betracht, wenn hinreichende gewichtige Gründe dafür sprächen, dass der Antragsteller nicht fahrungeeignet ist und sich abschätzen ließe, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 sowie 46.3 des Streitwertkatalogs.


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