Medizinrecht

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Entzug der Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  11 CS 19.619

Datum:
4.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7172
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 2 Abs. 6 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2e, § 46 Abs. 1
Anlage 4 zur FeV Nr. 8.1 u. 8.2
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Ergibt sich aus einem früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert, begründet ein festgestellter (erneuter) Konsum erheblicher Mengen Alkohol einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine MPU zu fordern.  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Vom Gutachter ist zu prüfen, ob weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich ist oder ob der Betreffende nunmehr zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen kann und ob der anlassgebende Vorfall (Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs) das Trennungsvermögen nicht beeinträchtigt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 S 18.2262 2019-03-04 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der im Jahr 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B und L.
Mit Strafbefehl vom 12. März 2015, rechtskräftig seit 31. März 2015, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von neun Monaten fest. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 14. Februar 2015 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.
Am 23. Mai 2017 erteilte ihm das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) erneut eine Fahrerlaubnis, nachdem der Antragsteller ein positives Fahreignungsgutachten der TÜV … L. Service GmbH (TÜV …) vom 4. Mai 2017 vorgelegt hatte. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2009 bis 2011 zahlreiche Auffälligkeiten des Antragstellers unter Alkoholeinfluss zu verzeichnen waren. Der Antragsteller hatte vor dem Gutachter angegeben, er trinke seit Juni 2016 keinen Alkohol mehr, da „ein bisschen trinken nicht geklappt“ habe. Das sei schnell vergessen gewesen, deshalb sei er jetzt auf Nummer sicher gegangen. Er könne aber nicht sagen, ob er nie wieder Alkohol trinken werde. Er wisse nicht, was in fünf oder zehn Jahre sein werde. Der Gutachter leitete aus diesen Angaben ab, der Antragsteller sei zu dem Entschluss gekommen, gänzlichen Alkoholverzicht zu üben, sah die Problematik aber als grenzwertig an. Die behauptete alkoholfreie Lebensführung sei für ein halbes Jahr belegt, dies reiche angesichts der Grenzwertigkeit der Abstinenznotwendigkeit und der inzwischen entwickelten kritischen Selbstbeobachtung aus. Auf Nachfrage des Landratsamts, wie die konkrete Einstufung des „Alkoholproblems“ zu sehen sei, teilte die Begutachtungsstelle telefonisch mit, eine Einordnung in die Hypothesen sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 führte die Begutachtungsstelle aus, der Fall sei grenzwertig.
Mit Ereignismeldung vom 7. März 2018 teilte die Polizeiinspektion N.-O. dem Landratsamt mit, der Antragsteller sei am 10. Februar 2018 um 8.30 Uhr schlafend in seinem Kraftfahrzeug angetroffen worden. Ein durchgeführter Atemalkoholtest habe 0,57 mg/l Atemalkoholkonzentration (AAK) ergeben. Die Fahrzeugschlüssel seien sichergestellt worden.
Mit Schreiben vom 26. März 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Es sei zu klären, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigung vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Die Anordnung stützt sich auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV.
Am 9. April 2018 teilte der Antragsteller mit, er wolle den TÜV Thüringen mit der Begutachtung beauftragen. Das Landratsamt übersandte daraufhin am 12. April 2018 die Verwaltungsvorgänge an den TÜV Thüringen. Der Antragsteller legte trotz mehrfacher Fristverlängerung kein Gutachten vor.
Auf Nachfrage des Antragstellers zum Gutachten vom 4. Mai 2017 teilte die TÜV … mit Schreiben vom 14. Mai 2018 mit, das Gutachten hätte wegen eines zu kurzen Nachweises negativ ausfallen müssen, wenn der Alkoholverzicht als unabdingbar interpretiert worden wäre. Bei der grenzwertigen Problematik sei jedoch ein künftiger Alkoholkonsum nicht zu befürworten, da ein dadurch denkbarer wie auch immer gearteter Gewinn in einem sehr schlechten Verhältnis zu den eingegangenen massiven Risiken zu sehen wäre.
Mit Bescheid vom 20. August 2018 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller habe das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht beigebracht.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. August 2018 hat die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2018 zurückgewiesen. Das Landratsamt habe die Gutachtensanordnung zu Recht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt, da zu klären sei, ob Alkoholmissbrauch noch bestehe.
Über die gegen den Bescheid vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2018 erhobene Klage (An 10 K 18.02263) hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. März 2019 abgelehnt. Der Bescheid sei zutreffend auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt worden, denn beim Antragsteller habe Alkoholmissbrauch vorgelegen. Dies sei durch die Trunkenheitsfahrt am 14. Februar 2015 belegt. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV gegeben. Im vorliegenden Ausnahmefall seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der beiden Alternativen identisch und das Landratsamt hätte trotz der Formenstrenge der Gutachtensanforderung die Anordnung auch auf Buchst. a der Vorschrift stützen können. Das Gutachten vom 4. Mai 2017 gehe davon aus, dass der Antragsteller Abstinenz einhalte und bejahe die Fahreignung nur für diesen Fall. Die vom Gutachter getroffene Prognose, der Antragsteller werde in Zukunft abstinent leben, sei aber nicht eingetreten.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Gutachtensanordnung habe nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt werden können, da zuvor kein Alkoholmissbrauch und keine Alkoholabhängigkeit bestanden habe. Der Vorfall vom 10. Februar 2018 liefere dafür keinen Hinweis, da der Antragsteller das Fahrzeug nicht geführt, sondern nur darin geschlafen habe. Er habe dadurch gerade gezeigt, dass er ein ausreichendes Trennungsvermögen besitze und nicht unter Alkoholeinfluss fahre. Darüber hinaus sei die Bestimmung der Alkoholisierung durch ein nicht geeichtes allgemeines Vortestgerät erfolgt. Der festgestellte Wert von 0,57 mg/l AAK sei daher nicht belastbar. Er habe mittlerweile seine Beschäftigung verloren und befürchte, die eigene Immobilie nicht weiter finanzieren zu können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Fahreignung in Fällen des Alkoholmissbrauchs, d.h. wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 11 CS 15.1204 – juris Rn. 13; B.v. 18.1.2016 – 11 ZB 15.2025 – juris Rn. 16).
Das Landratsamt hat nach Mitteilung des Vorfalls vom 10. Februar 2018 durch die Polizei zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und dies auf § 13 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Voraussetzung des § 13 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e FeV ist daher, dass bei dem Betroffenen Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit früher einmal festgestellt worden ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 13 FeV Rn. 27). Beim Antragsteller lag Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vor, da er am 14. Februar 2015 stark alkoholisiert (BAK von 1,77 Promille) am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat und damit gezeigt hat, dass er nicht zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen konnte. Dafür hat ihm das Amtsgericht Nürnberg die Fahrerlaubnis entzogen. Dieser Vorfall ist auch noch im Fahreignungsregister eingetragen und daher verwertbar.
Aufgrund des Vorfalls vom 10. Februar 2018 ist nunmehr erneut zu klären, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Zwar hat das medizinisch-psychologische Gutachten vom 4. Mai 2017 hinsichtlich des Antragstellers eine positive Prognose abgegeben, denn der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Antragsteller werde in Zukunft voraussichtlich keinen Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr mehr begehen. Grundlage dieser positiven Begutachtung war aber, dass der Antragsteller dauerhaft alkoholabstinent lebt, da ein Trennungsvermögen ansonsten nicht ausreichend sicher besteht. Der Antragsteller hatte beim Gespräch mit dem Gutachter selbst angegeben, er sei nicht in der Lage, geringe Mengen zu trinken, deshalb habe er seit Juni 2016 keinen Alkohol mehr getrunken. Der Gutachter ist dann davon ausgegangen, der Antragsteller sei zum Entschluss gekommen, gänzlichen Alkoholverzicht zu üben und es werde angesichts der Grenzwertigkeit der Abstinenznotwendigkeit als ausreichend angesehen, dass dies erst für ein halbes Jahr belegt sei. An der Richtigkeit dieser Prognose bestehen aber nunmehr erhebliche Zweifel, denn der Antragsteller hat in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2018 unstreitig erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen und damit keine Abstinenz eingehalten. Ob die Feststellung der AAK von 0,57 mg/l mit einem geeichten Messgerät erfolgte, ist dabei unerheblich, denn es kommt nicht auf den genauen Wert an, sondern der Umstand, dass der Antragsteller überhaupt Alkohol konsumiert hat, lässt die Prognose zweifelhaft erscheinen.
Ob das Gutachten vom 4. Mai 2017 hinreichend nachvollziehbar ist, da nach eigener Angabe der Begutachtungsstelle im Schreiben vom 14. Mai 2018 eine positive Prognose nicht hätte getroffen werden dürfen, da der Alkoholverzicht zum damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend lange angedauert hatte, kann dabei dahinstehen. Die nachträgliche Schlussfolgerung der Begutachtungsstelle im Schreiben vom 14. Mai 2018, das Gutachten vom 4. Mai 2017 habe keine Abstinenzforderung aufgestellt, steht demgegenüber nicht im Einklang mit den Ausführungen im Gutachten und im Schreiben vom 23. Mai 2017 und führt dazu, dass dieses Gutachten angesichts der widersprüchlichen Angaben nicht verwertbar ist. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hätte darauf nicht gestützt werden können, denn die positive Prognose beruht nach den Ausführungen im Gutachten darauf, dass der Antragsteller alkoholabstinent lebt. Geht man davon aus, dass das Gutachten angesichts der nachträglichen Ausführungen der Begutachtungsstelle vom 14. Mai 2018 nicht nachvollziehbar ist, hätte der Antragsteller im damaligen Wiedererteilungsverfahren seine Eignung nicht gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG nachgewiesen, und die Fahrerlaubnis wäre ihm damals zu Unrecht erteilt worden. In diesem Fall wäre eine erneute Begutachtung ohnehin erforderlich.
Das Landratsamt ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller nach dem einmaligen Vorfall vom 10. Februar 2018 die Fahrerlaubnis nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen war, sondern dass zuerst eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden musste. Ergibt sich aus einem früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert, begründet ein festgestellter Konsum erheblicher Mengen Alkohol einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine MPU zu fordern (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 13 FeV Rn. 27). Dabei ist es unerheblich, dass der Antragsteller nicht alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, sondern nur schlafend in seinem Fahrzeug angetroffen worden ist, denn die notwendige Alkoholabstinenz umfasst auch Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs.
Ebenso wie im Falle sogenannter Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz im Rahmen einer festgestellten Alkoholabhängigkeit nach dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 132) im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen ist, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkohol-abstinenten Lebensweise vereinbaren lassen (BayVGH, B.v. 3.8.2016 – 11 CS 16.1185 – juris Rn. 22), gilt dies auch im Falle eines Alkoholmissbrauchs, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert. Dabei ist vom Gutachter zu überprüfen, ob weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich ist oder der Betreffende nunmehr zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen kann und der anlassgebende Vorfall das Trennungsvermögen nicht beeinträchtigt. Ist weiterhin Abstinenz erforderlich, so ist zu untersuchen, ob es sich bei dem Vorfall um einen vereinzelten Ausrutscher gehandelt hat, der der früheren Prognose, es werde zu einer dauerhaften und stabilen abstinenten Lebensweise kommen, nicht entgegensteht, sondern sich durch eine ungewöhnliche Ausnahmesituation erklären lässt. Ob dies hier der Fall ist, kann ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht beurteilt werden.
Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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